Ist der Schaden am KFZ nach einem Verkehrsunfall von erheblichem Umfang, ist die Hauptaufgabe eines Sachverständigen, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nach dem Unfall zu bestimmen. Denn damit kann man beurteilen, ob sich eine Reparatur lohnt, oder ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.
Liegen denn die Reparaturkosten für den Unfallschaden höher, als der Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Versicherung muss dann im Rahmen der Schadensregulierung nicht die Reparaturkosten bezahlen, sondern die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Der Wiederbeschaffungswert ist abzugrenzen vom Zeitwert des Fahrzeugs. Also dem hypothetischen Wert, den das Kfz bei einem Verkauf vor dem Schadensfall eingebracht hätte. Dieser Wert ist naturgemäß unter dem des Wiederbeschaffungswertes, da eine Veräußerung noch weitere Aufwendungen, wie zum Beispiel Provisionen für den Zwischenhändler, neuer TÜV etc. mit sich bringt.
Diese zusätzlichen Kosten sind im Wiederbeschaffungswert bereits enthalten, da es darauf ankommt, was es kosten würde ein vergleichbares Fahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung zum Marktwert zu erwerben.
Die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes
Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt theoretisch auf Grundlage der Schwacke- oder auch DAT-Liste. In dieser wird von Händlern aufgezeichnet, welches Modell mit welcher Ausstattung und Leistung zu welchem Preis verkauft wurde.
Dabei sind in der Schwacke-Liste allerdings lediglich Durchschnittswerte zu finden. Also für Fahrzeuge mit mittlerer Laufleistung, 12 Monaten bis zur nächsten HU oder anderen Mittelwerten, die sich auf den Marktwert auswirken können.
Bei der Schadensregulierung muss ein Gutachter demnach den Wert des Fahrzeuges individuell ermitteln. Faktoren bei der Berechnung sind hierbei:
- Die Kilometer-Leistung: Je nach Fahrzeugtyp liegt eine einheitlich bestimmte „Standardlaufleistung“ pro Jahr zugrunde. Diese ist bei Kleinwagen beispielsweise etwas geringer, bei Transportern und größeren Wagen eher höher. Die Kilometerleistung kann den Wert eines Kraftfahrzeugs also mindern, aber auch steigern.
- Datum der Zulassung: Die DAT-Liste berücksichtigt lediglich Fahrzeuge mit einer Zulassung zur Jahresmitte (also dem 01.06.). Da nur die wenigsten Fahrzeuge an genau diesem Datum zugelassen werden, erfolgt eine Wertveränderung abhängig davon, ob das Kfz jünger oder älter ist.
- Sonderausstattungen: zusätzliche aufpreispflichtige Ausstattungsmerkmale wie ein Navigationssystem, ein Panoramadach oder Xenon-Scheinwerfer können ebenfalls eine erhebliche Auswirkung auf den Wiederbeschaffungswert haben.
Obwohl die Meinungen zu einigen Ausstattungen, wie beispielsweise einem straffen Sportfahrwerk oder einem Heckspoiler gespalten sind, also nicht immer den gleichen Nutzen für einen möglichen Käufer bieten, wie für den ursprünglichen Käufer, sind ordentliche Sachverständige gehalten, den Wert einer solchen Sonderausstattung aus der Sicht des Fahrzeugbesitzers für den Wiederbeschaffungswert zu bewerten.
Das liegt daran, da dieser sich ja genau für dieses Fahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen entschieden hatte.
Generell muss jede Art von Sonderzubehör berücksichtigt werden. Das liegt daran, dass ja davon ausgegangen wird, dass der Geschädigte für dieses bezahlt hat und Wert darauf legt, dass er nach einem Unfall so gestellt wird, als sei dieser nie passiert.
Warum UNFALLHELDEN?
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Wiederbeschaffungswert
- Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert ist nach einem Verkehrsunfall derjenige wert, den das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall noch hatte. Also ohne Unfallschaden.
- Wofür ist der Wiederbeschaffungswert wichtig?
Der Wiederbeschaffungswert wird ermittelt, um zu sehen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten nach dem Unfall höher sind, als der Wiederbeschaffungswert.
- Welche Rolle spielt der Wiederbeschaffungswert bei der Totalschadenabrechnung?
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, muss die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert bezahlen. Der Restwert ist dabei der Wert, den das Fahrzeug mit dem Unfallschaden noch hat.
- Warum soll der Wiederbeschaffungswert durch einen unabhängigen Sachverständigen bestimmt werden?
Man sollte als Geschädigter nie den Wiederbeschaffungswert durch die gegnerische Versicherung bestimmen lassen. Das liegt am Ermessensspielraum des Sachverständigen. Wird er im Auftrag der Versicherung tätig, so kann er bei Bestimmung von Wiederbeschaffungswert und Restwert den Schaden zum Nachteil des Geschädigten festsetzen. Deshalb sind die UNFALLHELDEN gerne bei der Unfallabwicklung Geschädigten behilflich.
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Wiederbeschaffungswert höher, also kein wirtschaftlicher Totalschaden: Schadensabrechnung zu den Nettokosten für die Reparatur
Neben der Möglichkeit den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs zu erhalten, werden in vielen Szenarien auch nur die Reparaturkosten erstattet.
Wenn die Reparaturkosten kleiner als der Wiederbeschaffungsaufwand (also dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des ermittelten Restwertes) sind, werden die vom Gutachter geschätzten Netto-Reparaturkosten oder nach Vorlage einer Rechnung die Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer ersetzt.
Liegen die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zu. Nämlich, ob er das Fahrzeug reparieren lässt und sich die Reparaturkosten auf der Rechnung erstatten lässt, oder ob er das Fahrzeug beschädigt lässt und die geschätzten Netto-Reparaturkosten verlangen möchte.
Findet keine Reparatur statt und lässt sich der Geschädigte aus dem Schadensfall die Netto-Reparaturkosten ersetzen, spricht man von der sog. fiktiven Abrechnung.
Die Ausnahme von der Totalschadenabrechnung: Die 130-Prozent-Regel
Es gibt ein Szenario, in dem zwar der Wiederbeschaffungswert die Kosten für die Instandsetzung unterschreitet, der Geschädigte aber als Schadensersatz dennoch die (höheren) Reparaturkosten verlangen kann.
Das ist der Fall, wenn die Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungsaufwand nicht um mehr als 130 Prozent überschreiten.
Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass das Fahrzeug danach noch mindestens sechs Monate weiterbenutzt wird und dass sich das Kraftfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Sollte der Geschädigte die Weiterbenutzung des Fahrzeugs für wenigstens sechs Monate ablehnen, wird der Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet.
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, besteht keine Möglichkeit, diese von der gegnerischen Versicherung zu verlangen.
Es wird von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen, bei welchem lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt wird. Dies gilt, selbst dann, wenn der Geschädigte lediglich Reparaturen bis zur 130%-Grenze durchführen lässt.
Was so gut wie niemals erstattet wird: Der Neuwert des KFZ
Bisweilen unterliegen Unfallgeschädigte dem Irrtum, sie könnten als Schadensersatz nach dem Verkehrsunfall den Neupreis des Fahrzeuges verlangen. Diesen Fall gibt es in der Theorie, er kommt aber so gut wie nie vor.
Denkbar ist dies dann, wenn der Geschädigte ein neues Fahrzeug (zum Neuwert) erwirbt und auf der ersten Fahrt in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und der Schaden zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des KFZ führt.
In dem Fall könnte er bei der Schadensregulierung verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wäre der Autounfall nicht passiert.
Mit anderen Worten: Er hätte das Recht, den Neuwert seines KFZ in Geld zu verlangen.
Dieser Fall kommt allerdings so gut wie nicht vor, da zumeist verunfallte Fahrzeuge bereits ein gewisses Alter und eine gewisse Laufleistung haben. Und schon eine Laufleistung etwa von 2.000 Kilometern führt dazu, dass es sich nicht mehr um einen Neuwagen handelt.
Professionelle Hilfe bei der Schadensregulierung ist unbedingt ratsam
Wie man sieht, existieren zahlreiche Varianten, die Versicherungssumme im Schadensfall zu beziffern. Und natürlich werden Haftpflichtversicherer zumeist versuchen, die Schadensabwicklung möglichst kostengünstig zu erledigen.
Es ist daher unbedingt ratsam, sich professionell beraten zu lassen und die Schadensabrechnung keinesfalls der gegnerischen Versicherung zu überlassen.
Gerade bei Reparaturkosten die an der Grenze zwischen zwei verschiedenen Szenarien liegen, kann sich die Versicherungssumme durch kleinste Anpassungen der Schadensermittlung stark verändern.