Die fiktive Abrechnung der Wertminderung

Der Autounfall ist passiert, das KFZ erheblich beschädigt. Als Unfallgeschädigter stellt sich nun die Frage, wie man den Unfallschaden vollständig ersetzt bekommt.

Schnell taucht das Schlagwort „fiktive Abrechnung“ in den Gedanken auf. Außerdem denkt der Geschädigte wahrscheinlich daran, dass ein merkantiler Minderwert bzw. eine Wertminderung an seinem KFZ eingetreten sein könnte. Was also jetzt tun?

Die fiktive Abrechnung vs. Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt

Der Geschädigte hat selbstverständlich die Möglichkeit, einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzuholen, um den Schaden zu beziffern. Das ist komfortabel, weil die Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt natürlich gleich vorhanden ist.

Aber: Ein Kostenvoranschlag berücksichtigt einen etwa eingetretenen Minderwert bzw. eine Wertminderung nicht. Und das unabhängig davon, ob der Geschädigte eine Markenwerkstatt oder einen freien oder mehrfach markengebundenen Betrieb aufsucht.

Außerdem enthält ein Kostenvoranschlag die Angaben nicht, die für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung notwendig sind.

Die Schadenhöhe wird damit nicht in dem vollständigen Umfang ermittelt, den der Geschädigte als Haftpflichtschaden von der gegnerischen Versicherung verlangen könnte.

Es ist also unter allen Umständen sinnvoll, ein Gutachten durch ein Sachverständigenbüro erstellen zu lassen, weil nur ein solches Gutachten den merkantilen Minderwert bzw. die Wertminderung und den voraussichtlichen Nutzungsausfall zutreffend angibt.

Erfolgt die Abwicklung nach dem Unfall auf Grundlage eines Gutachten, so nennt man dies fiktive Abrechnung. Weil eben der Geschädigte den durch das Sachverständigenbüro festgestellten Unfallschaden ersetzt verlangen kann, unabhängig davon, ob er das KFZ überhaupt reparieren lassen will.

Das Gegenteil dazu ist die konkrete Abrechnung, in der mittels Rechnung einer Markenwerkstatt oder freien Fachwerkstatt die konkreten Reparaturkosten geltend gemacht werden, neben zum Beispiel Verbringungskosten.

Der Fahrzeugschaden wird in diesem Fall also anhand der konkret für die Reparatur aufgewendeten Geldbeträge reguliert. Dabei bleibt allerdings der merkantile Minderwert bzw. die Wertminderung außer Betracht.

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Fiktive Abrechnung der Wertminderung

  1. Unabhängigen Helfer mit der fiktiven Abrechnung beauftragen

    Die fiktive Abrechnung der Wertminderung sollte immer unabhängig erfolgen und nicht durch die gegnerischen Versicherung. Kostenfreie und unabhängige Hilfe dabei gibt es bei den UNFALLHELDEN.

  2. Wertminderung für die fiktive Abrechnung durch Gutachten ermitteln

    Besonders wichtig ist, dass die Wertminderung für die fiktive Abrechnung durch einen Gutachter ermittelt wird, den nicht die gegnerische Versicherung beauftragt hat. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ermittelt die Wertminderung übrigens gar nicht. Unabhängige Gutachter organisieren die UNFALLHELDEN deutschlandweit und ohne Kostenrisiko.

  3. Wertminderung fiktiv mit der Versicherung abrechnen

    Die festgestellte Wertminderung muss anschließend mit der gegnerischen Versicherung abgewickelt werden. Das sollte besser ein Rechtsanwalt erledigen. Er erledigt den Papierkram, die Versicherung kann nicht unberechtigt kürzen und er kostet den Geschädigten nichts. Erfahrene Rechtsanwälte organisieren die UNFALLHELDEN deutschlandweit ohne Kostenrisiko.

  4. Wertminderung ausbezahlt erhalten

    Sobald die Versicherung die Wertminderung ausbezahlt hat, erhält der Geschädigte sie ungekürzt auf sein Konto. So einfach geht das mit den UNFALLHELDEN.

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Besteht eine Reparaturmöglichkeit auch bei der fiktiven Abrechnung?

Selbstverständlich. Der Geschädigte kann sein KFZ jederzeit reparieren lassen. Er kann auch zwischen den beiden Abrechnungsformen wechseln.

Kommt das Gutachten beispielsweise zu Reparaturkosten, die bei der Reparatur in einer Markenwerkstatt überschritten werden und durfte der Geschädigte sein KFZ in einer Markenwerkstatt unter Berücksichtigung der dortigen Stundenverrechnungssätze reparieren lassen (das hängt sehr wesentlich zum Beispiel vom Fahrzeugalter ab), so kann er die konkret angefallenen Kosten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.

Was ist ein merkantiler Minderwert bzw. eine Wertminderung und wodurch treten sie bei einem Unfall ein?

Wenn ein KFZ durch einen Unfall einen Schaden erlitten hat, der nicht unerheblich ist, muss dies beim Wiederverkauf angegeben werden.

Selbst wenn der Schaden vollständig repariert wurde, ist das KFZ dann in der Regel weniger wert, als es ohne den Unfallschaden wäre. Diese Wertminderung müssen Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzen, man spricht von dem sog. merkantilen Minderwert.

Unterschieden wird ein merkantiler Minderwert insofern von einem technischen Minderwert, der dadurch eintritt, dass ein einzelner Bestandteil des Schadens nach einem Unfall nicht repariert werden kann. Dies allerdings bildet die große Ausnahme, praxisrelevanter ist die Wertminderung in Gestalt des merkantilen Minderwerts.

Die Ermittlung dieser Wertminderung erfolgt sinnvoller Weise durch ein Sachverständigenbüro, wobei mehrere Berechnungsmodelle der Unfallanalytik in Betracht kommen.

Relevant für die Berechnung sind jedenfalls das Fahrzeugalter, die Laufleistung, der Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten. Die gängigste Methode zur Berechnung ist die nach Ruhkopf/Sahm, ein Gutachten bildet allerdings zumeist den dargestellten Betrag der Wertminderung aus mehreren Berechnungsmethoden ab.

Wie lässt sich die Wertminderung ermitteln, wenn die Bagatellschadengrenze durch den Unfall nicht überschritten wurde?

Sind durch den Unfall nur Bagatellschäden eingetreten, werden die Kosten für ein Unfallgutachten durch die gegnerische Versicherung in der Regel nicht übernommen. Das erschwert natürlich die Feststellung.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass Bagatellschäden in aller Regel nicht zu einer Wertminderung bzw. zu einer Offenbarungspflicht beim Wiederverkauf führen. Bei einem schwereren Schaden ist die Bagatellschadengrenze sehr schnell überschritten.

Gibt es einen merkantilen Minderwert bei einem Totalschaden?

Theoretisch führt jeder schwerere Unfall zu einer Wertminderung, bei einem Totalschaden allerdings erfolgt diese ja auf „Null“ bzw. den Restwert.

Erleidet das KFZ durch den Unfall also einen Totalschaden, so ermittelt der Gutachter den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des KFZ.

Die Differenz Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert bildet den zu erstattenden Haftpflichtschaden (neben weiter entstandenen Kosten, zum Beispiel Verbringungskosten zu einer Entsorgungsstelle).

Besteht ein Anspruch wegen einer Wertminderung auch bei höherem Fahrzeugalter?

Regelmäßig stellten Gerichte in der Vergangenheit durch Urteil fest, dass bei einem KFZ, das älter als fünf Jahre ist, oder eine Laufleistung über 100.000 km aufwies, keine merkantile Wertminderung zu bezahlen sei.

Dies allerdings kann in der Zwischenzeit als überkommen gelten. Es liegt ja auf der Hand, dass auch bei einem Oldtimer eine Wertminderung durch Unfall eintreten kann, der Oldtimer ist allerdings garantiert älter, als fünf Jahre, und kann auch eine sehr hohe Laufleistung besitzen.

Eine Erstattungspflicht bezüglich merkantiler Wertminderung kann allerdings dann ausscheiden, wenn das Fahrzeug davor schon in einem Umfang beschädigt worden war, der eine Wertminderung nach sich zog.

Steht ein merkantiler Minderwert in irgendeiner Beziehung zu sonstigen Schadenspositionen?

Nein, abgesehen von den zuvor genannten Faktoren gibt es keine weiteren, die Auswirkungen auf den Wert des KFZ haben können. Ansprüche etwa bezüglich Schmerzensgeld, Leihwagen und dergleichen stehen neben Ansprüchen bezüglich Minderwert.

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Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

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Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

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