Autounfall: Die fiktive Abrechnung

Wie funktioniert die fiktive Abrechnung nach einem Unfall und welchen Vorteil bietet sie dem Geschädigten?

Der Unfall ist passiert, das Unfallauto erheblich beschädigt.

Wem Begriffe wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, Verbringungskosten, Referenzwerkstatt, Integritätsinteresse und Wertminderung nicht viel sagen, sollte sich nun besser nicht alleine mit der Versicherung auseinandersetzen.

Was genau ist fiktive Abrechnung?

Unter der fiktiven Abrechnung (oder: Abrechnen auf Gutachtenbasis) versteht man in der Unfallabwicklung grundsätzlich die Abrechnung nach Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen.

Die Schadensabrechnung erfolgt also nicht konkret auf der Grundlage einer Reparaturkostenabrechnung oder ähnlichem, sondern eben fiktiv.

Und zwar nach Maßgabe dessen, was das Gutachten an Reparaturaufwand und merkantilem Minderwert feststellt.

Ist die fiktive Abrechnung in jedem Fall möglich?

Grundsätzlich ja.

Ausnahmefälle sind diejenigen Fälle, in denen der Schaden am Unfallauto so gering ist, dass ein Gutachten nicht erforderlich ist, sondern ein Kostenvoranschlag genügt (sog. Bagatellschäden).

In derartigen Fällen entfällt somit die Gutachtenbasis als Abrechnungsgrundlage. Das ist aber nicht so schlimm. Es treten ja Schadenspositionen wie Wertminderung und Verbringungskosten beispielsweise ohnehin nicht ein, so dass die fiktive Abrechnung für den Geschädigten eigentlich keinen Sinn macht.

Wenn der Geschädigte trotzdem den Schaden fiktiv abrechnen möchte, genügt ein Kostenvoranschlag, der die Reparaturkosten beziffert.

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Wer muss das Unfallauto begutachten für die fiktive Abrechnung?

Das Unfallauto bzw. der Unfallschaden muss von einem Sachverständigen begutachtet werden, der über die entsprechende Qualifikation verfügt (das kann z.B. der TÜV sein oder die Dekra oder – für den Geschädigten meist besser – ein freier Sachverständiger).

Dieser ermittelt die Reparaturkosten (unter Berücksichtigung zum Beispiel der Ersatzteilzuschläge) fiktiv.

Nicht sinnvoll ist es im Übrigen, dies von einem KFZ-Gutachter der gegnerischen Versicherung tun zu lassen, da dieser im Zweifel den Schaden niedriger darstellen wird, als er eigentlich ist.

Als der Unfallgeschädigte tut man gut daran, selbst einen unabhängigen Gutachter mit der Feststellung des Unfallschaden zu beauftragen.

Ist diese Form der Schadensabrechnung rechtlich zulässig?

Ja, selbstverständlich. Es kommen mehrere Abrechnungsarten bzw. Möglichkeiten der Schadensabrechnung in Betracht.

Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet, zum Beispiel eine Reparaturkostenabrechnung vorzulegen, damit diese von der Versicherung bezahlt werden kann.

Er hat vielmehr nach geltendem Verkehrsrecht die Wahl unter den unterschiedlichen Abrechnungsarten.

Was ist, wenn das Unfallauto einen Totalschaden erlitten hat? Kann man dann trotzdem fiktiv abrechnen?

Ja. In diesem Fall wird der Wiederbeschaffungswert sowie der Restwert ermittelt, den das Unfallauto vor dem Autounfall hatte (Wiederbeschaffungswert) bzw. nach dem Unfall noch hat (Restwert).

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand.

Der Wiederbeschaffungsaufwand bildet den eigentlichen Schaden, den der Geschädigte ersetzt bekommen muss.

In diesem Zusammenhang versuchen Versicherer übrigens gerne, durch ein vermeintlich höheres Restwertangebot den Unfallschaden bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten künstlich zu senken.

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Autounfall: Die fiktive Abrechnung: Was sind diese „markengebundenen Stundenverrechnungssätze“?

Will der Geschädigte fiktiv abrechnen, so legt der Gutachter je nach Fahrzeug seiner Kalkulation Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde.

Es ist klar, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Regel höher liegen, als eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt kosten würde.

Die fiktiven Reparaturkosten sind dann also höher.

Je nach Alter und Laufleistung, die das Unfallauto zum Zeitpunkt des Unfalles hatte, wird der Versicherer versuchen, die Sätze einer freien Referenzwerkstatt zum Ansatz zu bringen und die Aufschläge zu kürzen, die eine markengebundene Werkstatt ansetzen würde.

Wenn ich den Schaden fiktiv abrechnen will, muss ich dann das Unfallauto trotzdem zur Reparatur bringen?

Nein.

Das Unfallauto muss der Geschädigte grundsätzlich gar nicht zur Reparatur bringen, er kann vielmehr den durch Gutachten ermittelten Reparaturaufwand und den eingetretenen Minderwert in bar ausbezahlt verlangen, eine Reparaturmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen und damit die Reparaturkosten komplett einsparen.

Dies ist nach geltendem Verkehrsrecht ohne weiteres zulässig.

Muss die Haftpflichtversicherung bei der fiktiven Schadensabrechnung auch die Mehrwertsteuer bezahlen?

Die Mehrwertsteuer muss von der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur soweit bezahlt werden, wie sie tatsächlich angefallen ist.

Das bedeutet, dass Mehrwertsteuer bei der fiktiven Schadensabrechnung nur für diejenigen Kosten bezahlt werden muss, wo der Geschädigte sie auch zu tragen hatte.

Das sind zum Beispiel die Gutachter- und Anwaltskosten.

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