Schadenabwicklung bei einem KFZ

Schadenabwicklung KFZ – Was tun im Schadenfall?

Ein Verkehrsunfall ist nicht nur deshalb ärgerlich, weil das liebgewonnene KFZ dadurch beschädigt wurde, oder man – im schlimmsten Fall – sogar verletzt wurde. Ärgerlich ist auch die Schadensabwicklung, von der man als Geschädigter in der Regel nicht allzu viel versteht, aber mit dem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung einen bestens kundigen und ausgestatteten Gegner vor sich sieht, der nichts zu verschenken hat.

Gutachter, Kostenvoranschlag oder was jetzt? Und was ist überhaupt diese Nutzungsausfallentschädigung?

Eins nach dem anderen: Für die Schadensabwicklung notwendig ist es, dass überhaupt festgestellt wird, welche Schadenhöhe aus dem Schadenfall entstanden ist. Und dabei muss man differenzieren zwischen dem Sachschaden am KFZ und möglicherweise weiteren Gegenständen, die durch den Unfall beschädigt wurden, und einem etwaigen Personenschaden.

Widmen wir uns zunächst dem Sachschaden am Auto:

Kostenvoranschlag vs. Gutachten: Was ist für die Schadensabwicklung besser?

Was ist überhaupt ein Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt ist eine Schätzung, wie hoch die Reparaturkosten für den Unfallschaden voraussichtlich sein werden unter Berücksichtigung des Materialaufwandes (also Ersatzteile) und des Zeitaufwandes (unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze der Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt).

Die Schadensabwicklung lässt sich damit mittels eines Kostenvoranschlags grundsätzlich durchführen. Das große Manko dabei: Der Kostenvoranschlag beziffert eben nur die Reparaturkosten, aber zum Beispiel keine Wertminderung, keine Nutzungsausfallentschädigung und auch nicht Wiederbeschaffungswert und Restwert des verunfallten KFZ, sollte ein Totalschaden im Raum stehen.

Für die Schadenabwicklung ist ein Kostenvoranschlag damit nur bedingt geeignet, der Geschädigte verzichtet vor allem schnell auf viel Geld, wenn er diesen Weg wählt.

Was ist dann ein Schadengutachten?

Ein Schadengutachten bzw. Unfallgutachten erstellt ein Sachverständiger, der damit im Unterschied zum Kostenvoranschlag eben nicht denjenigen Geldbetrag „aufschreibt“, den er gerne für die Reparatur des KFZ bezahlt haben möchte.

Der Gutachter geht vielmehr deutlich stärker in die Tiefe, stellt den wirklich durch den Unfall entstandenen Schaden fest und beziffert diesen nach objektiven Maßstäben. Im Unterschied zum Kostenvoranschlag stellt er die Wertminderung am KFZ fest, trifft eine Aussage über die Reparaturdauer, damit der Nutzungsausfall ermittelt werden kann, und identifiziert auch Schäden, die die Werkstatt vielleicht gar nicht reparieren würde (z.B. Beschädigungen unter dem Stoßfänger), die aber dennoch vom Geschädigten bei der Schadensregulierung ersetzt verlangt werden können.

Außerdem berücksichtigt er die Stundenverrechnungssätze, die im konkreten Schadenfall und in der Region des Geschädigten ortsüblich und angemessen sind. Außerdem trifft das Gutachten auch Feststellungen, die die Klärung der Schuldfrage erheblich erleichtern.

Der Schadenumfang wird damit wesentlich präziser festgestellt und in aller Regel ist die Schadenabwicklung mit einem Gutachter für den Geschädigten wirtschaftlich vorteilhaft.

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Der größte Fehler: Einen Gutachter der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren

Versicherungen haben bekanntlich kein Geld zu verschenken, sondern schon bei kurzem Nachdenken erschließt sich als Geschädigter, dass ein Versicherer jedes Jahr tausende von Verkehrsunfallschäden zu regulieren hat.

Deshalb spart ein Versicherer schon dann Millionenbeträge ein, wenn er an jedem einzelnen Schadenfall „nur“ 100 Euro sparen kann. Was wird also wohl passieren, wenn die Versicherung den Sachverständigen beauftragt?

Selbstverständlich, dieser Gutachter wird sein künftiges Auftragsvolumen nicht gefährden und deshalb sein Gutachten im Sinne der Versicherung erstellen. Er wird also versuchen, den Schadenumfang niedriger darzustellen, als dies ein freier und unabhängiger Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten tun würde.

Aber was ist mit den Gutachterkosten?

Das ist ganz einfach: Der Geschädigte hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Recht, sich im Rahmen der Schadenabwicklung ein unabhängiges Bild zu verschaffen, wie hoch der Schaden an seinem KFZ eigentlich ist.

Deshalb darf er einen unabhängigen Gutachter mit der Feststellung der Schadenhöhe beauftragen und der gegnerische Versicherer hat die Kosten dafür zu tragen. Der Geschädigte muss daher nicht fürchten, auf den Kosten für den Sachverständigen sitzen zu bleiben, diese müssen bei der Schadensregulierung durch die Versicherung des Unfallgegners bezahlt werden.

Der einzige Ausnahmefall: Bagatellschäden

Es gibt nur eine Situation, in der bei der Schadensabwicklung die Kosten für ein vollwertiges Gutachten nicht vom Versicherer bezahlt werden müssen. Das sind die sog. Bagatellschäden. Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten im konkreten Schadenfall den Betrag von etwa EUR 700,- bis 800,- nicht übersteigen.

Man geht dann auch davon aus, dass keine Wertminderung am KFZ eingetreten ist. Denn liegt nur ein Bagatellschaden vor, wären die Kosten für das Gutachten wahrscheinlich höher, als der Unfallschaden selbst. Es genügt in einem solchen Fall also ein Kostenvoranschlag für die Schadensabwicklung. Dennoch muss man nach einem Verkehrsunfall keine Angst haben, dass der Schaden möglicherweise nicht groß genug für ein Gutachten ist und man als Geschädigter plötzlich mit hohen Kosten belastet wird:

Ein erfahrener Sachverständiger wird bei einem so kleinen Schaden kein vollwertiges Gutachten erstellen, sondern ein sog. Kurzgutachten, das in etwa dieselben Kosten verursacht, wie ein Kostenvoranschlag. Diese Kosten wiederum müssen ebenfalls vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen werden.

Schadensabwicklung beim wirtschaftlichen Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des KFZ übersteigen. Dann kann der Geschädigte als Schadensersatz bei der Schadensregulierung lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen.

Und dies ist auch der Grund, weshalb sich ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht mit einem Kostenvoranschlag regulieren lässt: Der Kostenvoranschlag beziffert Wiederbeschaffungswert und Restwert nämlich nicht. Ein Gutachten ist dann also notwendig, will man die Schadenabwicklung richtig durchführen.

Schadensabwicklung ohne Reparatur des KFZ

Betrifft der Schadenfall ein KFZ, das möglicherweise schon etwas älter ist und vielleicht auch schon den ein oder anderen Schaden hat, so kann es für den Geschädigten das Mittel der Wahl sein, sich einfach die Schadensumme auszahlen zu lassen und das KFZ bzw. den durch den Autounfall verursachten Unfallschaden nicht reparieren zu lassen.

Das nennt man dann fiktive Abrechnung, weil ja tatsächlich keine konkreten Reparaturkosten anfallen. Einen Nutzungsausfall gibt es in dem Fall nicht, das KFZ stand dem Geschädigten ja durchgehend zur Verfügung.

Ist ein Rechtsanwalt für die Schadenabwicklung sinnvoll?

Ja, unbedingt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Unfallgeschädigte das Recht, sich durch fachkundige Beratung „Waffengleichheit“ mit dem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung zu verschaffen. Und dieser Sachbearbeiter kennt sich im Verkehrsrecht naturgemäß sehr gut aus.

Der Geschädigte darf also einen Rechtsanwalt beauftragen, der seine Ansprüche prüft und in der vollständigen Höhe gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend macht. Außerdem überwacht der Rechtsanwalt, dass der Versicherer keine unberechtigten Kürzungen vornimmt. Nachdem es das gute Recht des Geschädigten ist, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, müssen auch diese Kosten von der Versicherung des Gegners bezahlt werden, sie fallen daher dem Unfallopfer nicht zur Last. Übersichtlich dargestellt sind die Vorteile der Schadenabwicklung mit Rechtsanwalt also:

  • Der Rechtsanwalt prüft alle Ansprüche, die dem Geschädigten zustehen.
  • Er erledigt den gesamten „Papierkram“ mit dem Versicherer.
  • Er überwacht, dass die Versicherung nicht unberechtigt kürzt.
  • Er kümmert sich um eine zügige Schadenabwicklung, also, dass die angemessene Prüffrist nicht überschritten wird.
  • Er muss von der Versicherung bezahlt werden.

Warum ist der Schadenservice der UNFALLHELDEN die beste Wahl?

Der Schadenservice der UNFALLHELDEN erledigt nach den Wünschen des Unfallgeschädigten und abhängig vom konkreten Schadenfall alles, was zur Schadensabwicklung notwenig ist. Über den Schadenservice wird ein unabhängiger qualifizierter Gutachter informiert, der den Schaden korrekt im Sinne des Verunfallten feststellt.

Über den Schadenservice wird ein im Verkehrsrecht erfahrener Rechtsanwalt mandatiert, der die Ansprüche prüft und die Schadenmeldung bzw. Unfallmeldung gegenüber der Versicherung erledigt. Außerdem kümmert sich der Schadenservice ggf. um die Reparatur in einer Partnerwerkstatt und um ein passendes Ersatzfahrzeug.

Der Schadenservice der UNFALLHELDEN kann bequem und komfortabel über die kostenfreie Schadenhotline oder das Schadenformular im Internet genutzt werden. Es genügt ein kurzer mündlicher Unfallbericht. Durch die App des Schadenservice kann die Unfallmeldung bereits unmittelbar am Unfallort erfolgen.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.