Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall ist die Schadensabwicklung dasjenige, was den Geschädigten am stärksten interessiert. Denn immerhin ist sein Fahrzeug bei dem Unfall zu Schaden gekommen und möglicherweise wurde er auch selbst dabei verletzt. Die Schadensabwicklung soll ihm nun dazu verhelfen, dass sein Schaden ersetzt wird.

Wann wird die Schadensabwicklung relevant?

Schadensabwicklung wird grundsätzlich immer dann relevant, wenn ein Schaden eingetreten ist. Bei einem Verkehrsunfall muss insofern unterschieden werden zwischen einem Sachschaden (also Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und dergleichen) und einem Personenschaden (also Verletzungen, die durch den Autounfall entstanden sind).

Welche Schadenspositionen gibt es bei der Schadensabwicklung?

Der vorherigen Unterscheidung folgend, gibt es bei der Schadensabwicklung nach dem geltenden Verkehrsrecht beispielsweise folgende Schadenspositionen:

Sachschaden:

- Reparaturkosten
- merkantile Wertminderung
- Nutzungsausfallentschädigung
- Verbringungskosten
- Abschleppkosten
- Kosten für Sachverständige
- Kosten für andere beschädigte Gegenstände

Personenschaden:

- Heilbehandlungskosten
- Verdienstausfall
- Haushaltsführungsschaden
- Besuchskosten
- Schmerzensgeld

Diese beispielhafte Liste ließe sich noch weiter fortsetzen. Außerdem gibt es noch eine Schadensposition, die sich beiden Kategorien nicht abschließend zuordnen lässt, aber für beide Szenarien als Schadensposition ersetzt wird:

- Kosten für einen Rechtsanwalt

Wer führt die Schadensabwicklung durch?

Als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall gibt es grundsätzlich drei denkbare Anspruchsgegner:

- den Schädiger selbst
- den Halter des Fahrzeuges
- den gegnerischen Versicherer

Ist der Halter selbst am Steuer gesessen und hat den Verkehrsunfall verursacht, sind Schädiger und Halter personenidentisch, es gibt also dann nur zwei Anspruchsgegner. Naturgemäß werden Schädiger selbst nicht die Schadensabwicklung vornehmen, das kann höchstens dann der Fall sein, wenn bei kleinsten Unfallschäden und Unfallbeteiligten den Schaden untereinander regeln, also keine Versicherung bemüht wird.

Deshalb wird die Schadensabwicklung in aller Regel durch die gegnerische Versicherungs durchgeführt werden.

Wie ist die Interessenlage des Versicherers bei der Schadensabwicklung?

Man muss sich als Geschädigter folgende Situation vorstellen: Der Geschädigte hat das Interesse, dass sein Schaden vollumfänglich reguliert wird und er möglichst viel Schadensersatz erhält. Der gegnerische Versicherer wiederum hat das Interesse, den Schadenfall möglichst kostengünstig zu regulieren. Er hat ja schließlich kein Geld zu verschenken. Es liegt also auf der Hand, dass bei der Schadensabwicklung gegenteilige Interessen aufeinander treffen. Wer also als Unfallgeschädigter denkt, der gegnerische Versicherer würde es gut mit einem meinen, der irrt.

Wie läuft die Schadensabwicklung ab?

Zunächst ist es notwendig, festzustellen, wie hoch der Unfallschaden überhaupt ist. Auch in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Sachschaden und Personenschaden sinnvoll. Was nun die Feststellung des Schadens angeht, funktioniert dies abhängig von der Unterscheidung wie folgt:

Sachschaden

Um den Sachschaden am Fahrzeug zu bemessen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, namentlich ein Gutachten eines Sachverständigen oder alternativ einen Kostenvoranschlag. Das Gutachten ist meist die bessere Wahl, weil es den Schaden deutlich besser ermittelt. Ein Kostenvoranschlag enthält nichts anderes, als die Reparaturkosten, die der Aussteller (in der Regel die Werkstatt) für die Unfallreparatur veranschlagt. Die Unfallreparatur wiederum setzt sich zusammen aus Materialkosten und Arbeitslohn. Weitere Angaben enthält der Kostenvoranschlag nicht.

Das Gutachten eines KFZ-Sachverständigen wiederum geht deutlich weiter: Es beziffert nämlich die Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer, die wiederum die Grundlage für die Ermittlung des Nutzungsausfallentschädigung ist. Auch diese beiden Positionen gehören zum Schaden, den die gegnerische Versicherung bei der Schadensabwicklung dem Geschädigten ersetzen muss.

Hinzu kommt, sollte das Fahrzeug bei dem Autounfall einen Totalschaden erlitten haben, erfolgt die Schadensregulierung nach dem geltenden Verkehrsrecht nicht zu den Reparaturkosten, sondern nach der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeuges. Diese Daten aber enthält ein Kostenvoranschlag nicht. Das Gutachten ist daher in aller Regel die deutlich bessere Variante für die Schadensabwicklung.

Ausnahmefall: Bagatellschaden
Liegt nur ein sog. Bagatellschaden vor, ist nach dem geltenden Verkehrsrecht ein Kostenvoranschlag für die Schadensregulierung ausreichend. Das liegt daran, dass ansonsten die Kosten für das Gutachten unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zum Schaden wären. Die Bagatellgrenze liegt bei etwa EUR 700 bis EUR 800.

Personenschaden

Der Personenschaden lässt sich natürlich nicht mittels Gutachen eines KFZ-Sachverständigen bemessen. Für die Abwicklung eines Personenschadens gilt bezüglich der meisten Schadenspositionen, dass die konkret aufzuwendenden Kosten (also Heilbehandlungskosten, Kosten für eine Haushaltshilfe, etc.) die Grundlage für die Schadensabwicklung bilden. Anders ist dies allerdings beim Schmerzensgeld. Denn für das Schmerzensgeld gibt es ja keine konkreten Kosten. Um festzustellen, wieviel Schmerzensgeld die Versicherung zu bezahlen hat, gibt es sog. Schmerzensgeldtabellen, die allerdings nicht wirklich starre Angaben enthalten, sondern vielmehr eine Sammlung an Rechtsprechung darstellen, wieviel Schmerzensgeld für welche Verletzung von einem Gericht in der Vergangenheit zugesprochen wurde. Deshalb kann Schmerzensgeld in aller Regel nur von einem Anwalt ordnungsgemäß beziffert werden, wofür er wiederum die ärztlichen Befunde benötigt. Wie bereits oben erläutert, müssen die Kosten für den Anwalt als Schadensposition ebenfalls vom gegnerischen Versicherer getragen werden, es lohnt also, einen Anwalt für die Schadensabwicklung zu beauftragen.

Kann die Schadensabwicklung auch als fiktive Abrechnung erfolgen?

Will der Geschädigte sein KFZ nicht reparieren lassen, zum Beispiel, weil es schon etwas älter ist und vielleicht auch schon Opfer des ein oder anderen Schadens wurde, kommt die sog. fiktive Abrechnung in Betracht. Auch wenn der Geschädigte den Unfallschaden nicht reparieren lassen will, also keine Reparaturkosten anfallen, heißt das ja nicht, dass deshalb kein Unfallschaden entstanden ist.

Diese Form der Schadensregulierung nach einem Unfall erfolgt ebenfalls auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder mittels Gutachten eines Sachverständigen. Die Kosten, die für eine Reparatur anfallen würden, können dann auch ohne Reparatur von der Versicherung verlangt werden, allerdings ohne Umsatzsteuer. Denn die Umsatzsteuer ist nach dem geltenden Verkehrsrecht nur dann zu bezahlen, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist die Schadenskalkulation auch zutreffend, wenn der Sachverständige von der gegnerischen Versicherung beauftragt wurde?

Jein. Das Problem mit einem von der gegnerischen Versicherung (z.B. Allianz) beauftragten Gutachter ist, dass dieser natürlich ein Interesse daran hat, die Schadensabwicklung für seinen Auftraggeber nicht zu teuer werden zu lassen. Und ein Sachverständiger hat hinsichtlich der Frage, was genau nach dem Verkehrsunfall aus seiner Sicht repariert werden muss, sowie bei der Bemessung der Kosten für die Arbeitszeit und für Ersatzteile und auch bei der Feststellung von Wiederbeschaffungswert und Restwert ein gewisses Ermessen. Wird der Unfallsachverständige also von der gegnerischen Versicherung beauftragt, wird er sein Ermessen im Zweifel eher zugunsten des Versicherers ausüben, um sein künftiges Auftragsvolumen nicht zu gefährden. Die Abrechnung der Kosten für die Unfallreparatur fällt in solchen Fällen daher eher zum Nachteil des Geschädigten aus, auch wenn sie nicht komplett falsch ist.

Vor einem von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter sollte man sich daher hüten.

Wie funktioniert eine Schadensmeldung?

Eine Schadensmeldung muss im Grunde vor allem immer gewisse Daten beinhalten. Das sind in jedem Fall

- Name und Vorname der beiden Unfallbeteiligten
- Kontaktdaten (also Telefonnummer und Adresse)
- Die Kennzeichen der beiden unfallbeteiligten KFZ
- Eine Schilderung des Unfallhergangs (Unfallbericht)
- Angaben zu Zeugen
- Angaben zu Verletzungen

Die Schadensmeldung bei den UNFALLHELDEN ist besonders darauf ausgelegt, schnell und komfortabel vonstatten zu gehen.

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Was kann man an der Unfallstelle tun, um die Schadensabwicklung möglichst sicher zu gestalten?

An der Unfallstelle gibt es für Unfallbeteiligte immer mehreres zu tun, was noch nicht unmittelbar der späteren Schadensregulierung dient.

Das ist zum Beispiel:

- Anlegen der Warnweste
- Absichern der Unfallstelle
- Verständigung von Notruf und Polizei, wenn nötig
- Versorgung von Verletzten

Erst dann geht es damit los, die Beweissicherung für die spätere Schadensabwicklung vorzunehmen.

Dazu sollte man Lichtbilder der Unfallsituation fertigen, am besten aus mehreren Blickwinkeln. Die Unfallfahrzeuge und die Straßensituation sollten darauf gut erkennbar sein. Es hilft, wenn Verkehrszeichen und Anhaltspunkte wie zum Beispiel Hydranten auf den Bildern zu erkennen sind. Detailaufnahmen der Unfallschäden sind von Vorteil. Die Teile der Karosserie, die durch den Unfall beschädigt wurden, lassen sich so später eindeutig identifizieren.

Ferner müssen die Personalien der Unfallbeteiligten für die spätere Schadensabwicklung ausgetauscht werden. Dabei ist es als Geschädigter besonders wichtig, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges zu notieren. Mit dem Kennzeichen lässt sich nämlich klar und eindeutig herausfinden, welcher Haftpflichtversicherer für dieses Fahrzeug einstandspflichtig ist. Hat der Geschädigte nur Name, Vorname und Anschrift des Unfallverursachers, wird dies deutlich schwieriger. Es kommt durchaus vor, dass ein Schädiger sich später weigert, seinen Versicherer zu nennen.