Wenn es einmal richtig kracht, lautet nach Begutachtung des Schadens das Urteil des Sachverständigen oft „Totalschaden“.
In der Mehrheit der Fälle ist die fiktive Abrechnung hier die einzige Möglichkeit für das Unfallopfer, den Schaden zu beziffern und ersetzt zu erhalten.
Was genau ein Totalschaden und die fiktive Abrechnung sind, und worauf bei diesen Begriffen zu achten ist, erklärt der Ratgeber der UNFALLHELDEN.
Der Totalschaden
Wenn wir von einem Totalschaden reden, meinen wir meistens einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Das bedeutet, dass der Geschädigte einen Reparaturaufwand (Reparaturkosten plus Zusatzkosten, wie Verbringungskosten) hat, der höher ist, als der Wiederbeschaffungsaufwand eines vergleichbaren KFZ auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Dieser ermittelt sich aus dem Wiederbeschaffungswert (Preis eines vergleichbaren Fahrzeuges zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall) abzüglich Restwert (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, der durch Restwertermittlung festgesetzt wird).
In diesem Fall schreibt das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, dass das Auto ersetzt, und nicht repariert wird, um die Kosten für die Versicherung möglichst gering zu halten.
Hierzu gibt es eine prominente Ausnahme: die sogenannte 130%-Regel.
Sie besagt, dass der Geschädigte sein Auto auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren kann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert lediglich um 30% überschreiten und nachgewiesen werden kann, dass das Auto nach Reparatur noch mindestens ein halbes Jahr genutzt werden wird.
In diesem Fall geht das Integritätsinteresse des Unfallopfers über das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Fiktive Abrechnung nach Totalschaden
- Professionelle Hilfe bei der fiktiven Abrechnung in Anspruch nehmen
Als Geschädigter man die fiktive Abrechnung nach Totalschaden nicht von der gegnerischen Versicherung durchführen lassen, sondern sich unabhängige professionelle Hilfe holen. Ein solcher Helfer sind zum Beispiel die UNFALLHELDEN. Und das kostenlos.
- Schadenshöhe für die fiktive Abrechnung unabhängig ermitteln
Will man einen Totalschaden fiktiv abrechnen, sollte man den Schaden unabhängig ermitteln lassen. Dazu sollte man einen unabhängigen Gutachter verwenden und keinen Sachverständigen akzeptieren, der von der Versicherung beauftragt wurde. Die UNFALLHELDEN kümmern sich deutschlandweit um unabhängige Sachverständige. Ohne Kostenrisiko.
- Fiktive Abrechnung nach Totalschaden durch einen Rechtsanwalt durchführen lassen
Den Schaden sollte nicht der Geschädigte selbst bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Besser ist ein Rechtsanwalt. Das gibt Sicherheit, kostet nichts und spart Zeit und Mühe. Um Rechtsanwälte kümmern sich die UNFALLHELDEN ohne Kostenrisiko für den Geschädigten.
- Schadensersatz ausbezahlt bekommen
Ist die fiktive Abrechnung nach einem Totalschaden abgeschlossen, erhält der Geschädigte sein Geld in voller Höhe. Mit den UNFALLHELDEN geht das ganz einfach.
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Technischer Totalschaden vs. wirtschaftlicher Totalschaden
Der wirtschaftliche Totalschaden ist vom technischen Totalschaden abzugrenzen. Von diesem spricht man, wenn es mit technischen Mitteln nicht möglich ist, den Fahrzeugschaden zu beseitigen.
Aus diesem Grund wird der wirtschaftliche Totalschaden oft auch als „unechter“ Totalschaden bezeichnet.
Die fiktive Abrechnung
Fiktive Abrechnung bedeutet, dass die Schadensabrechnung nicht auf der konkreten Reparaturkostenbasis, sondern auf Gutachtenbasis (d.h. auf Basis des professionellen Urteils eines Sachverständigen) erfolgt.
Grundsätzlich gilt, dass ein sorgfältiges Gutachten sämtliche relevanten Schadenspositionen, wie z.B. Nutzungsausfall oder merkantiler Minderwert, enthält. Einige Kosten, wie z.B. Verbringungskosten der Werkstatt, können vom Gutachter nicht vorhergesehen werden und werden somit nicht aufgenommen.
Des Weiteren liegen der Schätzung der Reparaturkosten Stundenverrechnungssätze zugrunde, die in Einzelfällen von den tatsächlichen Kosten gravierend abweichen können.
Aus diesem Grund ist es manchmal vernünftiger, bei Reparatur des Unfallfahrzeugs die Schadensabrechnung auf Basis der Reparaturkosten bei der Versicherung einzureichen.
Die fiktive Abrechnung hat dennoch einen großen Anwendungsbereich, gerade bei einem Totalschaden: Die fiktive Abrechnung wird in der Mehrheit der wirtschaftlichen Totalschäden angewendet, da durch die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur nur der Ersatz des Unfallfahrzeuges von der Versicherung des Unfallgegners übernommen wird und somit eine Schadensabrechnung auf Basis der Reparaturkosten nicht sinnvoll wäre.
Konkret bedeutet dies, dass dem Geschädigten der Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert von der Versicherung des Schädigers ersetzt wird.
Zusätzlich steht dem Unfallopfer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Neuanschaffung eines KFZs (sog. Wiederbeschaffung) zur Verfügung, solange er dies in einem angemessenen Zeitraum erledigt.
Unfallabwicklung nach einem Totalschaden
Grundsätzlich empfiehlt es sich, nach einem fremdverschuldeten Totalschaden immer einen Sachverständigen einzuschalten, damit Sie sämtliche Schadenspositionen dokumentiert haben.
Weiter ist es wichtig, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um ihr Integritätsinteresse bestmöglich zu vertreten, um alle Ansprüche, die Sie als Unfallopfer haben, durchzusetzen.
Auf diesem Weg sind Sie für die Ersatzbeschaffung möglichst gut gestellt, falls eine fiktive Abrechnung die sinnvollere Alternative ist.
Die UNFALLHELDEN haben ein flächendeckendes Netzwerk aus Gutachtern sowie eine langjährige Partnerschaft mit erfahrenen Rechtsanwälten. Wir kümmern uns gerne für Sie um die komplette Abwicklung Ihres Totalschadens – schnell, kompetent und kostenlos.