Fiktive Abrechnung nach Gutachten — eine flexible Art von Erstattung der Reparaturkosten nach einem Autounfall
Das Schadenmanagement der Versicherungen
Die Zeiten, in denen die Versicherung nach einem Unfall in der Schadensabwicklung dem Geschädigten eine kostengünstige Werkstatt zur Instandsetzung aufdrängt, damit sie weniger für die Reparaturkosten erstatten muss, sind schon lange vorbei.
Die Schadensabrechnung läuft immer mehr auf andere Weise ab, wobei ein Unfallgeschädigter teilweise deutlich besser wegkommt.
Dabei fällt immer öfter der Begriff „fiktive Abrechnung nach Gutachten“.
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Fragen zur fiktiven Abrechnung
Doch was ist diese besondere Art der Schadensabrechnung?
Wie kann der Geschädigte durch diese Art von Abrechnung Geld sparen?
Welche Bedingungen müssen nach dem Verkehrsrecht erfüllt sein, damit der Geschädigte fiktiv abrechnen darf?
Was darf alles fiktiv abgerechnet werden, sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch dabei?
Alle diese Fragen, werden im Folgenden geklärt.
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Was ist eine fiktive Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis und gibt es bestimmte Bedingungen, wann man fiktiv abrechnen darf?
Manchmal will man das Auto nach einem Unfall gar nicht reparieren, wie es eigentlich von der Versicherung verlangt wird, bzw. erwartet wird.
Oder man möchte sein Auto bei seiner Wunschwerkstatt, die günstig und gut ist, reparieren lassen. In diesen Fällen kommt die fiktive Reparaturkostenabrechnung ins Spiel.
So kann der Unfallgeschädigte nach einem Unfall die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten für den Unfallschaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ansetzen, d.h. „sich ausbezahlen lassen“.
Fiktive Abrechnung nach Gutachten
- Schadensermittlung durch unabhängigen Gutachter
Die Schadensermittlung sollte kein Gutachter der Versicherung, sondern ein unabhängiger Gutachter im Interesse des Unfallopfers durchführen. Unabhängige Gutachter gibt es deutschlandweit über die UNFALLHELDEN. Einfach dort den Unfall melden.
- Weitere Ansprüche prüfen
Weitere Ansprüche für die fiktive Abrechnung nach Gutachten sollten durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Das organisieren die UNFALLHELDEN deutschlandweit kostenlos.
- Unfallschaden bei der Versicherung einreichen
Für die fiktive Abrechnung nach Gutachten sollten die Ansprüche durch einen fachkundigen Rechtsanwalt bei der Versicherung eingereicht werden. Das gibt Sicherheit und spart Zeit. Die UNFALLHELDEN sind dabei deutschlandweit behilflich.
- Fiktive Schadenssumme ausbezahlt bekommen
Wenn die fiktive Abrechnung nach Gutachten abgeschlossen ist, erhält man das Geld ausbezahlt. Ganz einfach und risikolos geht das mit den UNFALLHELDEN.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den das Auto vor dem Autounfall hatte. Diesen ermittelt der Gutachter auf Gutachtenbasis und schreibt ihn in das Schadensgutachten.
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Der Geschädigte kann dann entscheiden, welche Reparaturmöglichkeit er für den Unfallschaden wählt. So hat ein Unfallgeschädigter die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
- Keine Reparatur, d.h. dass der Geschädigte das Auto ohne Reparatur weiternutzt, oder
- Eigenreparatur, oder
- Teilreparatur, oder
- günstigere, als im Gutachten berechnete Reparatur.
Dabei erhält der Geschädigte nur den Nettobetrag der Reparaturkosten, also ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten fällt ja erst bei der Durchführung der Reparatur an.
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Verweis auf Referenzwerkstatt
Der Geschädigte muss nach dem Verkehrsrecht nicht eine von der gegnerischen Versicherung genannte günstigere Referenzwerkstatt aufsuchen und deren Stundenverrechnungssätze akzeptieren, wenn:
- die Referenzwerkstatt nur deshalb günstiger ist, weil vertraglich vereinbarte Sonderkonditionen mit den Versicherern vorliegen (meist für den Geschädigten schwer nachweisbar)
- das Unfallauto nicht älter als drei Jahre ist
- das Unfallauto zwar älter als drei Jahre ist, aber in der Vergangenheit immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde oder im Falle eines vorherigen Schaden in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurde.
In allen anderen Fällen dagegen darf die Versicherung das Unfallauto auf eine kostengünstigere und zugängliche Fachwerkstatt (max. 20km von dem Geschädigten entfernt) verweisen.
Wichtig ist, dass der Unfallgeschädigte sich auf keinen Fall auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer von dem Schädiger genannten Reparaturwerkstatt einlassen muss, wenn er selbst nicht in den Genuss solcher vergünstigten Stundenverrechnungssätze hätte kommen können.
Dabei ist es unerheblich, ob die Reparatur in der Verweiswerkstatt gleichwertig zu einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt ist.
Laut der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte ein Anrecht auf die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt.
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Was darf alles fiktiv abgerechnet werden und was muss die Versicherung auf dieser Gutachtenbasis bezahlen?
Gerade bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis versuchen Versicherer häufig, durch unberechtigte Kürzungen (nicht nur bei Verbringungskosten) doch noch Geld zu sparen.
Oft kommt es vor, dass die Versicherung ohne Grund und Recht verschiedene Positionen aus dem Sachverständigengutachten bei einer fiktiven Abrechnung kürzt.
Auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten dürfen fiktiv abgerechnet werden.
Doch zunächst einmal: Was sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten?
Ein UPE-Aufschlag ist ein Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Diese Ersatzteilaufschläge sind nach dem geltenden Verkehrsrecht auch im Rahmen der fiktiven Reparaturkostenabrechnung grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass im Falle einer Reparatur in der betroffenen Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Ersatzteilzuschläge typischerweise gelten. Diese Regel hat sogar ein BGH-Urteil so bestätigt.
Definition der Verbringungskosten
Definition Verbringungskosten: Verbringungskosten im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug zum Zwecke einer unfallbedingten Reparatur zwischen zwei Betrieben verbracht werden muss. Das kann beispielsweise dann passieren, wenn ein KFZ-Betrieb keine eigene Lackiererei besitzt, Lackarbeiten also an anderer Stelle ausgeführt werden müssen.
Verbringungskosten fallen bei vielen Reparaturen an, aber nicht bei allen. Wenn an dem Fahrzeug auch Lackarbeiten ausgeführt werden müssen, kann es sein, dass diese in der gleichen Werkstatt ausgeführt werden können wie die Karosseriearbeiten.
Wenn aber diese Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt, ist die „Verbringung“ dorthin erforderlich.
Diese Verbringungskosten dürfen also, wenn Sie für die Reparatur des verunfallten Autos notwendig sind, auch fiktiv abgerechnet werden. Auch sie werden im Schadensgutachten angegeben.
Auch eine Nachbesichtigung des Autos, darf mit in das Gutachten aufgenommen werden und somit auch fiktiv abgerechnet werden.
Weitere Schadenspositionen für die fiktive Abrechnung nach Gutachten
Weitere Posten, die die Versicherung auch bei fiktiver Abrechnung in der Schadensabwicklung zahlen muss sind die merkantile Wertminderung und unter Umständen der Nutzungsausfall, den man statt eines Mietwagens verlangen kann.
Eine merkantile Wertminderung liegt immer bei einem verunfallten Kfz vor, auch nach Reparatur des Autos. Das liegt daran, weil im Falle des Verkaufs ein Käufer einen geringeren Preis für das Auto bezahlen wird.
Für den Fall, dass der Anspruchsteller als Privatperson kein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, kann er unter Umständen eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.
Die wichtigsten Hinweise für die fiktive Abrechnung nach Gutachten im Überblick
Die wichtigsten Punkte und Rechtstipps:
- Wählen Sie nach einem Autounfall für den Unfallschaden mit Bedacht die Reparaturmöglichkeit aus, die für ihren Fall am besten geeignet ist, um Reparaturkosten zu sparen.
- Sie dürfen zusätzlich sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge, Nachbesichtigung, Wertminderung und Nutzungsausfall in die fiktive Abrechnung als Posten aufnehmen.
- Sie dürfen in bestimmten Fällen (siehe oben) den Unfallschaden in einer markengebundenen Werkstatt reparieren und können die hier entstandenen Reparaturkosten von dem Schädiger bzw. der Versicherung verlangen.