Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag

Die Ermittlung der Schadenhöhe nach einem Autounfall

Wer in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt wurde, stellt sich recht schnell, die Frage, wie und von wem er den Schaden an seinem KFZ ersetzt bekommt. Da kommt das Stichwort „Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag“ ins Spiel.

Für den Geschädigten ist es grundsätzlich immer ratsam, sich dabei nicht auf die gegnerische Versicherung zu verlassen. Diese hat vor allem ein Interesse daran, dass der Schadenumfang nicht zu groß ausfällt.

Die Ermittlung der Schadenhöhe

Ist das KFZ durch den Verkehrsunfall beschädigt worden, muss zunächst ermittelt werden, wie hoch der Unfallschaden überhaupt ist.

Dieser setzt sich nach dem Verkehrsrecht zunächst zusammen aus den Reparaturkosten, der Wertminderung und dem zu erwartenden Nutzungsausfall.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für den Geschädigten, dies durch ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten, oder durch einen Kostenvoranschlag ermitteln zu lassen.

Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag: Das gibt es zu beachten

Ein Unfallgutachten wird von einem entsprechend qualifizierten Gutachter erstellt, der – wichtig – nicht von der gegnerischen Versicherung beauftragt sein sollte.

Verzichtet der Geschädigte darauf, den Gutachter selbst auszuwählen und zu beauftragen, verschenkt er meist Geld. Er muss dann nämlich damit rechnen, dass das Sachverständigengutachten über das Unfallfahrzeug nicht objektiv, sondern günstiger ausfällt, um dem Versicherer Geld zu sparen.

Das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten beziffert die Reparaturkosten, es stellt den Reparaturweg dar, es beziffert die Wertminderung und gibt an, wie lange die Reparatur dauern wird (also wie lange Nutzungsausfall besteht).

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In Kombination mit der für das betreffende KFZ geltenden Tagespauschale während des Nutzungsausfalls ergibt sich so die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung.

Der erste Unterschied zwischen Unfallgutachten bzw. Schadengutachten und Kostenvoranschlag besteht darin, dass der Kostenvoranschlag über die Wertminderung und die Nutzungsausfallentschädigung keine Aussage trifft.

Der Kostenvoranschlag beziffert die voraussichtlichen Reparaturkosten, mehr nicht.

Was darf der Geschädigte nach dem Versicherungsrecht bzw. Verkehrsrecht tun, um den Schaden ermitteln zu lassen?

Grundsätzlich ist es dem Geschädigten jederzeit gestattet, ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten bei einem entsprechend fachkundigen Gutachter in Auftrag zu geben, den er sich selbst ausgesucht hat.

Die Frage ist nur, ob die Kosten für das Gutachten erstattungsfähig sind, also vom Schädiger bzw. dessen Versicherer bezahlt werden müssen.

Nach einem unverschuldeten Unfall steht es dem Geschädigten grundsätzlich zu, einen Gutachter zu beauftragen, die Kosten dafür müssen in der Regel vom Versicherer übernommen werden.

Ausnahme: Bagatellschäden

Bagatellschäden sind die Ausnahme von diesem Grundsatz.

Liegt ein Bagatellschaden nach dem Unfall vor, sind die Kosten für ein vollständiges Unfallgutachten bzw. Schadengutachten so hoch, dass es im Verhältnis zum Schaden unwirtschaftlich ist.

In diesem Fall sind die Kosten für ein Unfallgutachten nicht erstattungsfähig. Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Sachschaden am KFZ bei etwa 700 bis 800 Euro oder darunter liegt.

In der Regel ist es allerdings auch dann sinnvoll, einen Gutachter anzusprechen, wenn der Geschädigte denkt, der Schaden könnte die Bagatellgrenze nicht übersteigen:Denn einerseits kann es sein, dass der Geschädigte den Schaden am KFZ zu niedrig einschätzt, und er in Wirklichkeit höher liegt.

Andererseits kann ein Gutachter, wenn er feststellt, dass der Schaden für ein vollständiges Unfallgutachten zu niedrig ist, ein wesentlich kostengünstigeres Kurzgutachten erstellen, dessen Kosten von der Versicherung ebenfalls getragen werden.

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Fiktive Abrechnung: Wie funktioniert das?

Die sog. fiktive Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte den Schadenumfang auf der Grundlage des Sachverständigengutachten abrechnen lässt.

Für eine Abrechnung auf dieser fiktiven Grundlage ist ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten im Grunde unerlässlich, da sich nur daraus die vollständige Schadenhöhe inklusive Wertminderung ergibt.

Ein Kostenvoranschlag kann das nicht leisten.

Das Unfallfahrzeug muss nicht repariert werden, um mittels der fiktiven Abrechnung den Unfallschaden ersetzt zu erhalten.

Dies ist nach dem geltenden Versicherungsrecht bzw. Verkehrsrecht vollkommen zulässig.

Was ermittelt das Gutachten bei einem Totalschaden?

Bei einem Totalschaden steht dem Geschädigten vom Schädiger der Ersatz der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des KFZ zu. Diese beiden Werte ermittelt ebenfalls ein Gutachter. Mit einem Kostenvoranschlag lassen sich diese beiden Werte nicht ermitteln.

Ist ein Rechtsanwalt nach einem unverschuldeten Unfall sinnvoll?

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich immer sinnvoll, um den am KFZ entstandenen Schaden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu regulieren. Denn der Rechtsanwalt bietet die Gewähr dafür, dass seitens der Haftpflichtversicherung keine unberechtigten Kürzungen am Schaden vorgenommen werden können, der Geschädigte also dasjenige erhält, was ihm tatsächlich an Schaden entstanden ist.

Die Kosten für den Rechtsanwalt muss ein Geschädigter übrigens nicht fürchten: Die Kosten, die Anwalt und Sachverständiger verursachen, sind vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.

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