Nutzungsausfall bei Totalschaden

Erleidet das Fahrzeug bei einem Autounfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, so ist es in der Regel auch nicht mehr fahrbereit.

Dem Geschädigten steht also kein Fahrzeug mehr zur Nutzung zur Verfügung, es entsteht ein Nutzungsausfall, für den der Schädiger bzw. der gegnerische Haftpflichtversicherer nach dem geltenden Straßenverkehrsrecht Nutzungsausfallentschädigung zu leisten hat.

Zumeist erfolgt die Schadensfeststellung bei einem Totalschaden auf Gutachtenbasis. Dabei ermittelt der Gutachter unter Berücksichtigung von Vorschäden etc. die Höhe der Reparaturkosten sowie den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des verunfallten KFZ.

Liegen die Reparaturkosten über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, liegt ein Totalschaden vor. Ein merkantiler Minderwert des Fahrzeuges tritt in diesem Fall nicht ein, da diese Wertminderung ja quasi auf Null bzw. den Restwert erfolgt.

Als Schadensbeseitigung kann der Geschädigte in diesem Fall nach dem geltenden Straßenverkehrsrecht nicht die Reparaturkosten verlangen, vielmehr erhält er denjenigen Geldbetrag, der zur Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges ausreicht.

Kann das verunfallte KFZ beispielsweise durch eine Notreparatur oder Eigenreparatur wieder fahrbereit gemacht werden (und verkehrssicher), so kann der Geschädigte das Unfallauto weiter nutzen, er erhält dann allerdings keine bzw. eine deutlich geringere Nutzungsausfallentschädigung, weil er die Nutzungsmöglichkeit ja schneller wieder zurückerlangt hat.

Für wie viele Tage wird die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Totalschaden gezahlt?

Erfolgt die Schadensfeststellung auf Gutachtenbasis, gibt der Gutachter auch an, wie lange der Zeitraum in der einschlägigen geographischen Region für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren KFZ sein wird.

Diese Anzahl an Tagen multipliziert mit dem Tagessatz (beispielsweise nach Schwacke-Liste) bildet die Grundlage für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung.

Der tatsächliche Nutzungsausfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann allerdings deutlich länger bestehen, als alleine der Zeitraum der Ersatzbeschaffung dauern würde.

Beispielsweise ist dem Geschädigten durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen, innerhalb derer er sich selbst überlegen oder fachkundigen Rat einholen kann, was er jetzt am besten tun sollte.

Diese Überlegungszeit beträgt bis zu drei Tage.

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Wie lange besteht unter Einbeziehung weiterer Faktoren ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?

Meist liegt der auf Gutachtenbasis ermittelte Zeitraum für eine Ersatzbeschaffung bei etwa 14 bis 16 Tagen. Zu berücksichtigen ist allerdings neben der Überlegungszeit für den Geschädigten auch, dass es einige Tage dauern kann, bis ein Gutachten erstellt ist.

Woher also sollte der Geschädigte davor überhaupt wissen, dass ein Totalschaden an seinem KFZ vorliegt?

Eben dieser Gedanke führt dazu, dass bei fiktiver Abrechnung (also mittels Sachverständigengutachten) der Geschädigte auch den Zeitraum abwarten darf, bis ihm das Gutachten vorliegt.

Dadurch erhöht sich also die im Gutachten angegebene Zeitspanne um die Anzahl der Tage, die für den Geschädigten notwendig waren, um die Schadenshöhe zu ermitteln.

Folgen für die Praxis

Legt man diese Umstände zugrunde, so lässt sich im Hinblick auf die Nutzungsausfallentschädigung folgendes feststellen:

Der Autounfall führt den Schaden für den Geschädigten herbei. Hiernach wird er etwa ein bis zwei Tage benötigen, bis ein Gutachter das Fahrzeug besichtigt. Der Sachverständige selbst wird etwa zwei Tage für die Erstellung des Gutachtens benötigen. Hinzu kommt sodann die Überlegungszeit von bis zu drei Tage.

Gibt der Gutachter den Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung mit 14 Tagen an, bedeutet dies, dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer für den Nutzungsausfall insgesamt 21 Tage an Nutzungsausfallentschädigung zu bezahlen hätten.
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich demnach aus der Addition von:

  • Der Dauer zwischen Unfall und dem Vorliegen des Gutachtens zzgl.
  • der angemessenen Überlegungszeit von bis zu drei Tagen zzgl.
  • der vom Gutachter ermittelten Frist zur Ersatzbeschaffung (also die Wiederbeschaffungsdauer, in der Regel 14 bis 16 Tage)

Ist der Geschädigte auf das KFZ angewiesen und ist dieses nicht mehr fahrbereit, so müsste dies gleichermaßen gelten, wenn der Geschädigte ersatzweise einen Mietwagen anmietet.

Demzufolge müssten auch die Mietwagenkosten für den Zeitraum, in dem Nutzungsausfall bestand, von Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer getragen werden.

Im Hinblick auf Mietwagenkosten ist allerdings für den Geschädigten zu berücksichtigen, dass er verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten.

Entstehen also überhöhte Mietwagenkosten dadurch, dass der Geschädigte ein zu teures Fahrzeug oder ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, so sind Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer nicht verpflichtet, diese erhöhten Mietwagenkosten zu übernehmen.

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