Was ist die 130-Prozent-Regel?

Schaden nach einem schweren Verkehrsunfall

Ein schwerer Verkehrsunfall hat häufig einen zumindest wirtschaftlichen Totalschaden zur Folge.
Im Gegensatz zu einem technischen Totalschaden, bei dem eine Reparatur entweder unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig wäre, bedeutet ein wirtschaftlicher Totalschaden lediglich, dass aufkommende Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs übersteigen.

Die Verneinung der Reparaturwürdigkeit

In diesem Fall ist eine Reparatur meist unratsam, da es wirtschaftlich gesehen sinnvoller wäre sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen.

Mit diesem Argument wird in solchen Fällen durch die gegnerische Versicherung die Reparaturwürdigkeit verneint und bei der Schadensregulierung nur die Differenz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts bezahlt (sog. Wiederbeschaffungsaufwand). Damit geht die Versicherung davon aus, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten gewahrt ist.

Dennoch gibt es immer wieder Geschädigte, für die ein Auto mehr als nur einen monetären Wert besitzt. Menschen, die mit ihrem Wagen Erinnerungen oder besondere Zeiten verbinden.

Solche ideellen Werte können in der Schadensbewertung allerdings nicht berücksichtigt werden, da sie schlichtweg nicht bezifferbar sind. (Zusätzlich dazu ist es wegen mangelnden Angebots häufig nicht möglich, ein vergleichbares Auto zum ermittelten Wiederbeschaffungswert in der Region zu kaufen.)

Das führt dazu, dass Autoliebhaber eine teurere Reparatur oft einem Kauf eines vergleichbaren PKW vorziehen.

Die Lösung: Die 130-Prozent-Regel

Für diesen Fall hat die deutsche Rechtsprechung mit der sogenannten 130%-Regelung eine Sonderregelung begründet, die das Integritätsinteresse des Geschädigten bei einem unverschuldeten Unfall auch dann wahrt, wenn die Reparaturkosten die Differenz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts übersteigen.

Hier kann von der Versicherung des Unfallgegners unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadenssumme verlangt werden, die den ermittelten Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigt.

130-Prozent-Regel: Die Voraussetzungen

Voraussetzungen dafür, dass ein Schadensfall auf 130-Prozent-Basis berechnet werden kann:

  • Die Reparaturkosten dürfen maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen
  • Das Fahrzeug muss ab dem Zeitpunkt des Schadenfalls noch mindestens 6 Monate weitergenutzt und versichert werden, um das Integritätsinteresse zu bestätigen
  • Die Reparatur muss sachgemäß nach Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen (also Reparatur mit Gebrauchtteilen oder Teilreparatur sind nicht möglich)

Als Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgaben muss die Rechnung über den Reparaturaufwand bei der Versicherung des Schädigers zur Schadensregulierung eingereicht werden. Die Schadenhöhe kann also nicht vollständig fiktiv beziffert und verlangt werden.

Die Regelung kann daneben nur bei einem Schaden angewendet werden, welcher über eine Haftpflichtversicherung abgewickelt wird. Das bedeutet also, der Autounfall darf aus der Sicht desjenigen, der das Fahrzeug unbedingt reparieren lassen will, nicht selbstverschuldet sein.

Das Kaskorecht sieht in solchen Fällen vor, dass Versicherungen lediglich dazu verpflichtet sind, den Wiederbeschaffungsaufwand, bestehend aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, zu erstatten.

Eigenreparaturen sind zulässig, wenn von einem Sachverständigen anerkannt wird, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.

Unzulässig sind daher sogenannte Billigreparaturen, bei denen das Fahrzeug nicht vollständig wiederhergestellt wird.

Es wird daraufhin auch keine Reparaturbestätigung ausgestellt. Theoretisch möglich ist es allerdings, die Schadensregulierung in einem solchen Fall fiktiv unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze durchzuführen und die Reparatur des Fahrzeugs selbst oder im Sinne einer Teilreparatur vorzunehmen. Die vollständigen Reparaturkosten werden eben nicht erstattet.

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130-Prozent-Regel

  1. Die 130-Prozent-Regel besagt, wann ein wirtschaftlicher Totalschaden noch repariert werden darf

    Grundsätzlich muss die Versicherung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur den Wiederbeschaffungsaufwand bezahlen, nicht die Reparaturkosten.

  2. Wenn die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, kommt die 130-Prozent-Regel zum Tragen

    Die erste Voraussetzung für die 130-Prozent-Regel ist, dass die ermittelten Reparaturkosten maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall noch hatte.

  3. Für die 130-Prozent-Regel muss das Fahrzeug vollständig repariert werden

    Die zweite Voraussetzung für die 130-Prozent-Regel ist, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Eine teilweise Reparatur oder zum Beispiel eine Reparatur mit gebrauchten Teilen ist unzulässig.

  4. Das Fahrzeug muss für die 130-Prozent-Regel noch mindestens 6 Monate genutzt werden

    Als letzte Voraussetzung für die 130-Prozent-Regel ist es notwendig, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall noch mindestens 6 Monate nutzt und auf sich zugelassen hat. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, kann das Auto auch nach einem wirtschaftlichen Totalschaden auf Kosten der Versicherung repariert werden.

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Warum der unabhängige Gutachter so wichtig ist

Beim Erstellen des Gutachtens ist es wichtig, dass dieses von einem unabhängigen Unfallgutachter angefertigt wird. Von der Versicherung bestellte Gutachter handeln im Versicherungsinteresse, was Kostensenkung im Schadensmanagement bedeutet.

Ein Beispiel zur 130-Prozent-Regel

Es wird ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall mit einem Wiederbeschaffungswert von 5.000€ und einem Restwert von 2000€ kalkuliert. Nach Berechnung der 130-Prozent-Basis werden nun Reparaturkosten in Höhe von bis zu 6.500€ (5.000 x 1,3) gedeckt. Übersteigen die im Gutachten veranschlagten Reparaturkosten diese 6.500€, so ist die Rede von einem endgültigen wirtschaftlichen Totalschaden.

In diesem Fall darf allerdings nur noch auf der Totalschadenbasis gerechnet werden, nach der die Versicherung zur Zahlung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und des Restwertes, verpflichtet ist.

Im Beispiel beträgt die Schadenssumme 5.000€ – 2.000€ = 3.000€. Demnach ergibt sich für die Versicherung ein Gewinn von 3.500€ im Vergleich zur Berechnung eines Schadens, bei dem die Reparaturkosten im Kostenvoranschlag lediglich 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Ein Sachverständiger einer Versicherung könnte demnach beispielsweise schnell geneigt sein, die Reparaturkosten mit 7.000€ zu beziffern und den Wiederbeschaffungswert mit 4.500€.

Die Rechnung würde in diesem Fall also bedeuten, dass der Geschädigte einen Geldbetrag von 2.500€ erhält, weil die Reparaturkosten mit 7.000€ deutlich über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Kleine Veränderungen in der Kalkulation können also schnell dazu führen, dass das liebgewonnene Auto nur noch entsorgt werden kann.

Generell ist es daher sinnvoll, wenn der Geschädigte einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate zieht und selbst beauftragt.

Das Sachverständigenhonorar muss der Geschädigte nicht selbst bezahlen, sondern die Versicherung des Schädigers. Kostenrisiko besteht dadurch also nicht.

Ein Rechtsanwalt tut Not

Auch auf der Seite der Geschädigten gibt es inzwischen allerdings vermehrt „Tricks“, mit denen man vermeintlich mehr Geld erzielen kann.
So versuchen beispielsweise Werkstätten oft, den Preis einer Reparatur durch die Nutzung von Gebrauchtteilen zu reduzieren.
Außerdem können durch Abweichung vom vorgegebenen Reparaturplan Kosten gespart werden.

Viele dieser Methoden sind juristisch bekannt und teilweise durch entsprechende Gerichtsurteile des BGH Teil des Gewohnheitsrecht geworden, teilweise allerdings auch schlicht unzulässig.

Insofern sollte der Geschädigte in solchen Fällen immer einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen, um sicherstellen zu können, ob die 130%-Grenze bei der Reparatur eingehalten werden kann.

Dadurch lassen sich langwierige Prozesse und Auseinandersetzungen mit der Versicherung des Schädigers oder berechtigte Kürzungen auf die Schadensersatzleistung vermeiden.

Auch die Kosten für den Rechtsanwalt muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer tragen, so dass ein Kostenrisiko nicht besteht.

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Das sagen unsere Kunden:

Excellenter Service, sehr empfehlenswert. Das beste was mir passieren konnte nach einem Autounfall…

Karolin S.
Karolin S.UNFALLHELDEN-Kundin

Einfach genial! Der beste Service im Bereich Unfallabwicklung …einfach Hammer, besser gehts nicht 🙂 Top

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Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Sehr guter Service bin voll zufrieden

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Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

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Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

Sehr guter Service, ich war rundum zufrieden. Die Unfallhelden nehmen einem lästige Arbeit ab.

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Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

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