Die Versicherung hat das Gutachten gekürzt – zu Recht?

Die Versicherung hat das Gutachten gekürzt – zu Recht?

KFZ-Versicherer nehmen in Deutschland bei Haftpflichtfällen immer häufiger systematische Kürzungen vor und haben dadurch jährliche Einsparungen im dreistelligen Millionenbereich.

Für den Geschädigten ein häufig auswegloser Streit mit der Versicherung, den er nur selten gewinnen kann.

Dabei bedienen sich die Versicherer häufig ebenso simpler, wie dreister Tricks:

Oftmals werden Sachverständigengutachten durch externe Dienstleister überprüft und wichtige Positionen wie zum Beispiel Wiederbeschaffungswert, Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätze oder Aufschläge für Ersatzteile (man spricht hier von sogenannten „UPE-Aufschlägen“, d.h. Aufschläge, die je nach Marke des Fahrzeugs für die jeweilige Region üblich sind) werden kurzerhand gekürzt.

Damit sinken die Reparaturkosten in ihrer Gesamtheit und der Versicherer spart mit jedem Unfall Geld.

Häufig versuchen Autoversicherungen auch, die Gutachter direkt zu beeinflussen, indem Sie mit der Erstellung von Gutachten im Auftrag der Versicherung geködert werden.

Der Geschädigte weiß also sehr oft gar nicht, dass das Gutachten nicht in seinem Interesse, sondern im Interesse des Versicherers erstellt wird.

Teilweise spricht man schon von expliziten Arbeitsanweisungen von Versicherungen gegenüber freien und damit eigentlich unabhängigen Gutachtern, den Reparaturaufwand nach einem Haftpflichtschaden möglichst niedrig zu halten.

So kommt es zum Beispiel vor, dass die Berechnung einer Wertminderung bei der Erstellung des Gutachtens „vergessen“ wird.

Möchte man sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, kriegt man häufig von der Versicherung zu hören, man hätte auf nicht markengebundene Alternativwerkstätten zurückgreifen müssen, da die Stundensätze beim eigenen Fahrzeug nicht in voller Höhe hätten bezahlt werden müssen.

Für den Unfallgeschädigten entsteht hier ein großes Problem: Er ist verunsichert. Viele Geschädigte wissen nicht, welche Rechte ihnen bei einem Verkehrsunfall zustehen und nehmen das, was der Versicherer vom Unfallgegner sagt, als rechtens hin.

Der Focus der Unfallversicherung liegt hier klar darauf, den unfallbedingten Schaden des Opfers möglichst niedrig zu halten.

Wer sein Fahrzeug doch in einer Fachwerkstatt hat reparieren lassen, der fällt bei der Schadensabrechnung aus allen Wolken: Nicht nur wurde sein Anspruch zu Unrecht gekürzt, er muss auch noch eigenes Geld in die Hand nehmen, obwohl er nach geltendem Verkehrsrecht gar nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.

Was kann man dagegen tun?

1. Gutachter

Wird man vom Versicherer des Unfallgegners kontaktiert und einem ein Gutachter vorgeschlagen, sollte man sehr skeptisch reagieren. Besser ist es, wenn sich der Geschädigte einen eigenen Gutachter sucht.

Dieser ermittelt zuverlässig alle relevanten Positionen wie Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, unfallbedingten Restwert, Wertminderung und voraussichtliche Ausfalldauer bzw. Reparaturdauer.

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2. Werkstatt?

Auf keinen Fall sollte man auf eine Werkstatt zurückgreifen, die vom gegnerischen Versicherer vorgeschlagen wurde. Diese Werkstätten haben häufig Kooperationen mit der Versicherung und reparieren den Schaden nicht im Interesse des Geschädigten.

So werden Reparaturen nur sporadisch durchgeführt, die Folge ist eine nicht fachgerechte Reparatur und damit ein sinkender Restwert beim Wiederverkauf des Fahrzeugs.

3. Anwalt?

Bei Haftpflichtschäden ist dies nur zu empfehlen. So groß die Angst vor Anwälten sein mag, in diesem Fall besteht nicht das geringste Kostenrisiko. Das Anwaltshonorar muss vom gegnerischen Versicherer bezahlt werden.

Der Anwalt prüft dabei sorgfältig alle einzufordernden Positionen wie z.B. etwaigen Schadenersatz, Schmerzensgeld und Reparaturaufwand und führt die Unfallregulierung für den Geschädigten durch.

Dabei berücksichtigt er auch weitere Rechte, die dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zustehen. Zudem wagen es Versicherungen bei Hinzuziehen eines Anwalts seltener, die Reparaturkosten zu kürzen, da ihnen das Risiko einer Klage (Was noch höhere Kosten bedeuten würde) zu hoch ist.

Was viele nicht wissen: Während der Dauer der Reparatur kann man auf Kosten des Versicherers entweder ein passendes Ersatzfahrzeug beanspruchen oder (wenn man während der Dauer der Reparatur kein Fahrzeug benötigt) Nutzungsausfall geltend machen.

Also wird einem nicht nur die komplette Abwicklung des Unfalls abgenommen, sondern man erhält auch noch Geld.

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