Sachverständiger nach einem Autounfall

Sachverständiger nach einem Autounfall — Warum ein Sachverständiger sinnvoll ist und wie man geeignete Sachverständige identifiziert

Ein Sachverständiger tut nach dem Unfall Not

Um nach einem Autounfall Schadenhöhe, Schadenumfang, Nutzungsausfallentschädigung und Wertminderung zu ermitteln, ist ein Unfallgutachten im Grunde unumgänglich.

Der Geschädigte befindet sich nach einem Unfall zumeist ohnehin in einer Stresssituation, kennt sich mit der Schadenabwicklung in der Regel nicht aus und läuft daher schnell Gefahr, nach dem Verkehrsunfall nicht zu seinem Recht zu kommen.

Mit der gegnerischen Versicherung hat er es zudem mit einem Gegner zu tun, der überhaupt kein Interesse daran hat, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen.

Grundsätzlich existieren für Unfallgutachter mehrere Organisationen (z.B. BVSK), in denen Gutachter zusammengeschlossen sind und die eine gewisse Qualität sicherstellen. Die Dekra ist im Übrigen zum Beispiel keine solche Organisation, wie der BVSK, sondern ein großes Sachverständigenunternehmen.

Warum man als Geschädigter zum Beispiel bei der Dekra eher kein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten in Auftrag geben sollte, zeigt dieser Beitrag.

1. Was tut ein Unfallgutachter und warum ist das sinnvoll?

Durch den Autounfall wird typischerweise das KFZ beschädigt, es muss also repariert werden. Die Höhe der Reparaturkosten kann man als Laie allerdings schlecht beurteilen.

Diese wird daher mittels Sachverständigengutachten bestimmt, in dem die Reparaturkosten anhand Schadenhöhe und Schadenumfang beziffert werden und das damit einen ersten Schritt für die Schadenabwicklung darstellt.

Daneben allerdings beziffert der Gutachter in dem Unfallgutachten bzw. Schadengutachten auch die Zeitdauer, die die Reparatur benötigen wird und in der somit ein Nutzungsausfall besteht.

Die Anzahl der Tage bildet dabei den einen Teil der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung, die der Unfallgegner neben den Kosten für die Instandsetzung nach dem Verkehrsunfall zu bezahlen hat.

Außerdem bezeichnet das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten auch die Höhe einer eingetretenen Wertminderung.

Die Beweissicherung ist daneben ein weiterer wesentlicher Faktor, weshalb ein Gutachten unbedingt sinnvoll ist.

Der Sachverständige dokumentiert die durch den Unfall eingetretenen Schäden am KFZ mit Lichtbildern und eine technischen Beschreibung, so dass damit die Beweissicherung gewährleistet ist, auch wenn beispielsweise das verunfallte KFZ unmittelbar danach nochmals in einen Verkehrsunfall verwickelt werden sollte.

Hat das KFZ durch den Autounfall einen Totalschaden erlitten, ermittelt der Gutachter den Wiederbeschaffungswert des KFZ (also den Wert, den das KFZ vor dem Autounfall hatte) sowie dessen Restwert.

Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ist bei einem Totalschaden die Schadenhöhe, die der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer bezahlen muss.

2. Wer trägt die Kosten für ein solches Gutachten?

Die Kosten für ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten sind bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls vom gegnerischen Versicherer im Rahmen der Schadenabwicklung zu tragen.

Dies folgt dem Grundsatz der Waffengleichheit, aufgrund dessen dem Geschädigten das Recht zusteht, sich einen gleichwertigen Wissensstand zu verschaffen, wie ihn der gegnerische Versicherer ebenfalls besitzt. Mit anderen Worten:

Er soll seine Rechte und Ansprüche kennen. Dies wird durch ein Gutachten teilweise ermöglicht. Die Kosten für das Sachverständigengutachten soll allerdings nicht der Geschädigte tragen müssen, weil er sich anderenfalls diese Kenntnis nicht verschaffen könnte oder würde.

3. Trifft das Gutachten eine Aussage über die Schuldfrage?

Nein, ein solches Gutachten trifft grundsätzlich über die Schuldfrage keine Aussage.

Allerdings dient es der Beweissicherung, die wiederum im Ergebnis zu einer Dokumentation führt, wie sich der Unfall zumindest in groben Zügen zugetragen hat. Dadurch dient es zumindest der Klärung dieser Frage.

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4. Was für ein Sachverständiger ist für einen Autounfall geeignet und wie findet man einen solchen?

Wichtig ist es nach einem Autounfall vor allem, nicht einen Gutachter zu akzeptieren, den die gegnerische Versicherung beauftragt. Denn ein solcher Gutachter wird im Zweifel versuchen, seinem Auftraggeber Geld zu sparen und damit die unfallbedingten Schäden eher niedrig rechnen.

Wichtig ist es zudem, nicht an einen Gutachter zu geraten, der typischerweise im Auftrag der Versicherer tätig wird (z.B. Dekra). Denn auch ein solcher Sachverständiger erstattet ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten möglicherweise nicht unbefangen, sondern eher im Sinne der zuständigen Versicherung.

Am besten ist es für den Geschädigten also, einen freien Gutachter zu beauftragen, der ausschließlich in seinem Interesse die unfallbedingten Schäden am KFZ begutachtet. Dies bietet die Gewähr, dass der Geschädigte nach einem Autounfall nicht übervorteilt wird. Der BVSK zum Beispiel ist ein Verband, in dem solche freien Gutachter organisiert sind und der seine Mitglieder strengen Qualitätsmaßstäben unterwirft.

5. Was ist bei sog. Bagatellschäden? Kann auch in solchen Fällen ein Gutachten erstellt werden?

Bei Bagatellschäden werden in der Regel die Sachverständigenkosten nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen, weil in solchen Fällen ein Kostenvoranschlag genügt hätte, um den Schaden im Rahmen der Schadenabwicklung geltend machen zu können.

Von einem Bagatellschaden bzw. von der sog. Bagatellgrenze spricht man dann, wenn der Schaden am KFZ bei etwa 700 – 800 Euro liegt.

Ein Kostenvoranschlag bietet natürlich im Hinblick auf Beweissicherung und Umfang nicht das, was ein Gutachten bietet. Dafür allerdings ist ein Kostenvoranschlag natürlich wesentlich billiger, weshalb die Versicherung in solchen Fällen lediglich die Kosten für einen Kostenvoranschlag übernimmt.

6. Ist neben dem Schadensgutachten auch ein Rechtsanwalt sinnvoll? Wird dessen Einschaltung ebenfalls von der Versicherung bezahlt?

Unabhängig von der Schadenshöhe ist ein Rechtsanwalt generell sinnvoll, dessen Einschaltung kostet auch den Geschädigten selbst kein Geld. Dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt ebenso das Recht für den Geschädigten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der mit dem Sachverständigengutachten die Schadenabwicklung mit dem gegnerischen Versicherer übernimmt.

Die Kosten für einen solchen Rechtsanwalt hat daher ebenfalls die gegnerische Versicherung bzw. ihr Versicherungsnehmer als Unfallgegner zu tragen. Da dies von Schadenshöhe und Schadenumfang unabhängig ist, gibt es bezüglich der Kosten für einen Rechtsanwalt auch keine Bagatellgrenze.

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