Warum man den Zentralruf der Autoversicherer nicht selbst ansprechen sollte
Grundsätzlich ist der Zentralruf der Autoversicherer eine Einrichtung, die es Geschädigten erleichtern soll, nach einem Autounfall ihre Rechte durchzusetzen.
Das Opfer eines Verkehrsunfalles soll dadurch in die Lage versetzt werden, in einfacher Weise den inländischen oder ausländischen Haftpflichtversicherer des Schädigers in Erfahrung zu bringen.
Die Errichtung des Zentralrufs der Autoversicherer geht zurück auf die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der Europäischen Union (2000/26/EG, im Internet hier zu finden).
Die „Hintermänner“ hinter dem Zentralruf der Autoversicherer
Wer nun aber denkt, der Zentralruf der Autoversicherer sei eine staatliche Institution, die bei der Unfallabwicklung ausschließlich den Interessen der Geschädigten dient, der irrt. Tatsächlich wird der Zentralruf in Deutschland von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG betrieben. Also von einem Wirtschaftsunternehmen. Und ein Blick in das Handelsregister offenbart, wem dieses Unternehmen Zentralruf der Autoversicherer gehört. Namentlich: der deutschen Versicherungswirtschaft.
Man findet dort unter den Gesellschaftern (Stand: 04/2015) beispielsweise
- die Allianz
- die HUK Coburg
- die KRAVAG
- die HDI
- die VHV
- die DEVK
- die AXA
- die Zurich
- die Generali
- die ERGO
- die Allsecur
- die AIG
und noch zahlreiche weitere Versicherungsunternehmen. Letztlich sind nahezu alle deutschen Haftpflichtversicherer am Zentralruf der Autoversicherer beteiligt.
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Interessenkonflikte
An und für sich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 8a Pflichtversicherungsgesetz, im Internet hier zu finden) die Aufgabe des Zentralrufs der Autoversicherer diejenige, eine zentrale Auskunft zu sein, die Unfallopfern auf Anforderung Namen und Anschrift der Versicherung des Unfallgegners bzw. deren in der Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (bei ausländischen Versicherern) mitteilt. Man muss also letztlich dem Zentralruf der Autoversicherer nur das Kennzeichen des Schädigers mitteilen. Im Gegenzug teilt der Zentralruf mit, bei welchem Haftpflichtversicherer dieses KFZ haftpflichtversichert ist.
Die Kehrseite dieses Angebotes ist es allerdings, dass man sich als Geschädigter mit dem Zentralruf der Autoversicherer mittelbar genau mit derjenigen Institution in Verbindung setzt, die am Ende den Schaden bezahlen muss.
Das aktive Schadenmanagement der Haftpflichtversicherer
Die hinter dem Zentralruf der Autoversicherer stehende Versicherungswirtschaft nutzt diesen als wirkungsvolles Instrument, um ihr sog. aktives Schadenmanagement anzubieten. Dabei handelt es sich um ein Paket zur Schadenregulierung, mit dem die zuständige Haftpflichtversicherung zu Lasten des Unfallopfers Geld sparen kann.
Der Zentralruf der Autoversicherer als Einfallstor für die Versicherungswirtschaft
Kontaktiert man den Zentralruf der Autoversicherer telefonisch, so stellt der Sachbearbeiter am Telefon naturgemäß sofort den betreffenden Haftpflichtversicherer fest.
Er stellt sodann dem Geschädigten ein paar Fragen zum Geschehensablauf des Verkehrsunfalles und insbesondere dazu, was an dem KFZ des Verunfallten konkret beschädigt wurde.
Erkennt der Sachbearbeiter des Zentralrufs anhand der Antworten des Verunfallten, dass der Haftpflichtversicherer einstandspflichtig und der entstandene Schaden nicht ganz unerheblich ist, so bietet er dem Geschädigten vertrauensvoll an, dass die komplette Schadenabwicklung für ihn übernommen werden kann. Dann gibt er die Daten mit dem Einverständnis des Geschädigten an die zuständige Versicherung weiter.
Wenn die gegnerische Versicherung Geld sparen kann
Dort wird sodann dem Geschädigten angeboten, dass sein Fahrzeug von einem von der Versicherung beauftragten Gutachter besichtigt wird.
Außerdem benennt die Haftpflichtversicherung dem Verunfallten eine kooperierende Werkstatt, wo er das Auto zur Reparatur geben kann.
Und wenn der Geschädigte darauf besteht, organisiert man ihm auch ein Ersatzfahrzeug.
Kritik an dem aktiven Schadenmanagement
Es liegt auf der Hand, dass der einstandspflichtige Haftpflichtversicherer ein ganz vitales Interesse daran hat, den Betrag, den er am Ende zu bezahlen hat, möglichst gering zu halten.
Und nichts eignet sich dazu besser, als dem Geschädigten den Geschehensablauf aus der Hand zu nehmen und die Schadenregulierung für ihn zu erledigen.
Wie das funktioniert, sei anhand der nachstehenden Beispiele erläutert:
-
Gutachter:
Grundsätzlich steht es dem Verunfallten frei, einen von ihm selbst ausgewählten Gutachter zu beauftragen, der alleine in seinem Interesse feststellt, wie hoch der tatsächlich eingetretene Schaden eigentlich ist.
Die Autoversicherung des Schädigers muss die dadurch entstehenden Kosten nach dem Verkehrsunfall übernehmen.
Dies entspricht nebenbei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, im Internet hier zu finden).
Beauftragt allerdings die Haftpflichtversicherung – weil der Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer die Schadenregulierung in Anspruch genommen hat – den Gutachter, so handelt dieser nicht im Interesse des Verunfallten, sondern im Interesse des Versicherers.
Und natürlich wird ein von der Versicherung beauftragter Gutachter versuchen, den Schaden möglichst gering zu bemessen.
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Werkstatt:
Ebenso steht es dem Unfallopfer grundsätzlich frei, sich die Werkstatt seines Vertrauens selbst auszusuchen, um dort das Auto reparieren zu lassen.
Beauftragt aber die Versicherung die Werkstatt, so nimmt sie damit dem Geschädigten bereits diese Wahl aus der Hand. Und mehr noch, der Versicherer wird sich natürlich bemühen, die Werkstattkosten möglichst gering zu halten.
Das bedeutet, dass der Geschädigte nur noch hoffen kann, dass seine Ansprüche in puncto Werkstatt erfüllt werden.
Die Reparatur in einer markgengebundenen Fachwerkstatt zum Beispiel kann der Verunfallte in der Regel verlangen, wenn sein Fahrzeug nicht älter ist, als drei Jahre, und/oder wenn sein Fahrzeug scheckheftgepflegt ist (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, im Internet hier zu finden). Meistens aber wird ihn die gegnerische Versicherung genau davon abhalten.
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Ersatzwagen:
Benötigt der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall sein Auto dringend, so ist ihm während der Reparatur ein angemessenes Ersatzfahrzeug zu gewähren. Die Kosten dafür muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen.
Das bedeutet, wer beispielsweise einen Audi A 6 fährt, der muss als Ersatzfahrzeug keinen VW Polo akzeptieren. Benötigt der Geschädigte übrigens kein Ersatzfahrzeug, so kann er stattdessen den Nutzungsausfall als Schadensersatz in Geld verlangen.
Überlässt der Geschädigte aber der Autoversicherung die Gestellung eines Ersatzfahrzeugs, so wird ihm diese in der Regel ein kleineres Auto zur Verfügung stellen.
Erklärt der Geschädigte gegenüber der Versicherung, kein Ersatzfahrzeug zu benötigen, so dürfte es nicht überraschen, dass diese ihn nicht auf den Nutzungsersatz nach dem Unfall hinweist. Und wenn er es tut, dem Geschädigten den Nutzungsersatz nicht in der Höhe bezahlt, die dem Verunfallten zustehen würde.
Derjenige, der den Schaden bezahlen muss, ist meist ein schlechter Ratgeber.
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Sonstige Ansprüche:
Je nach Schwere des Unfallschadens erfährt das KFZ des Verunfallten beispielsweise eine Wertminderung (nähere Informationen hierzu bietet dieser Beitrag).
Dies ist eine weitere Schaltstelle, an der Haftpflichtversicherer gerne Geld sparen. Wenn der Verunfallte nicht weiß, dass ihm Ersatz für die Wertminderung zusteht, könnte eine Haftpflichtversicherung in die Versuchung kommen, es dem Unfallopfer einfach nicht mitzuteilen.
Der unwissende Geschädigte verlangt in einem solchen Fall also keinen Ersatz für die Wertminderung und der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer spart bares Geld.
Man sieht anhand dieser Beispiele recht eindrucksvoll, weshalb die Schadensregulierung der Versicherungswirtschaft jedes Jahr viele Millionen Euro auf Kosten der Verkehrsunfallopfer erspart. Der Zentralruf der Autoversicherer ist dazu ein sehr wirkungsvolles Instrument.
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Der Zentralruf der Autoversicherer bei Auslandsunfällen
Auch bei einem Unfall im Ausland innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat der Zentralruf der Autoversicherer eine Funktion. Er dient als zentrale Auskunft, um die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Erfahrung zu bringen.
Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die Übermittlung des Kennzeichens des Unfallgegners.
Sodann ermittelt der Zentralruf der Autoversicherer in der Regel die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung. Und deren in Deutschland tätigen Schadensregulierungsbeauftragten.
Der charmante Vorteil des nationalen Schadensregulierungsbeauftragten liegt darin, dass dieser im Namen und Auftrag des ausländischen Versicherers die Korrespondenz und die Regulierungsverhandlungen auf Deutsch führt.
Die Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts oder eines Übersetzers ist damit nicht erforderlich.
Lässt sich die ausländische Autoversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten ermitteln oder hat sie keinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benannt, so übernimmt der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsstelle die Regulierungsverhandlungen und reguliert den Schaden entsprechend der Sach- und Rechtslage.
Gibt in einem anderen Fall der Schadenregulierungsbeauftragte oder der Haftpflichtversicherer nicht binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme ab, so können der Geschädigte oder sein Anwalt gleichermaßen den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. bemühen.
Dieser setzt sodann der betroffenen Versicherung eine letzte Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme bzw. Regulierung. Verstreicht diese Frist wiederum erfolglos, so übernimmt der Verein selbst die Regulierung (§ 12a Pflichtversicherungsgesetz, im Internet hier zu finden).
Man sieht also, es dauert zwar unter Umständen einige Zeit, aber inzwischen lassen sich Ansprüche bei Auslandsunfällen dennoch recht effektiv durchsetzen. Für weitergehende Informationen: ADAC: Regulierung von Auslandsunfällen in Deutschland (pdf)
Zentralruf der Autoversicherer: Historische Gründe für die Einrichtung
Seit nunmehr über 100 Jahren gibt es Autos. Und Auslandsunfälle haben sich spätestens ab dem Zeitpunkt ereignet, zu dem Autos eine etwas stärkere Verbreitung gefunden und die Fahrer damit Auslandsfahrten unternommen haben. Es verwundert also etwas, dass erst seit dem 01. Januar 2003 eine Auskunftserteilung bezüglich ausländischer Haftpflichtversicherer an zentraler Stelle möglich ist.
Zuvor war die Geltendmachung derartiger Schäden für die Geschädigten mit großen – teilweise unüberwindbaren – Herausforderungen verbunden.
Nicht nur gestaltete es sich bereits schwierig, überhaupt den einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer zu finden. Es gab auch keine Möglichkeit, mit diesem in deutscher Sprache zu kommunizieren.
Außerdem waren die Geschädigten mehr oder weniger darauf angewiesen, dass der Haftpflichtversicherer den geltend gemachten Schaden außergerichtlich regulierte. Denn tat er dies nicht, so musste der ausländische Versicherer im Ausland unter Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwalts verklagt werden.
Dies war für Geschädigte meistens wirtschaftlich unrentabel und zu riskant.
Angesichts dieses Umstandes war es für den europäischen Richtliniengeber ein wesentliches Anliegen, die Informationsbeschaffung für den Geschädigten zu vereinfachen. Und ihn außerdem in die Lage zu versetzen, in einfacher Weise von seinem Wohnort aus den ausländischen Haftpflichtversicherer und dessen inländischen Schadenregulierungsbeauftragten zu identifizieren. Und anschließend in seiner eigenen Sprache die Regulierung vorzunehmen bzw. durch seinen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.
Diese Entwicklung ist sehr zu begrüßen, auch wenn sie erst vergleichsweise spät eingetreten ist.
Tipps zum Umgang mit dem Zentralruf der Autoversicherer
Natürlich ist der Zentralruf für Geschädigte ein taugliches Instrument, um den einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer zu identifizieren.
Hüten sollte man sich allerdings davor, die sonstigen angebotenen Leistungen anzunehmen, will man nicht ohne Not auf mehrere hundert oder gar mehrere tausend Euro Schadensersatz verzichten.
Der Geschädigte muss den Zentralruf nicht selbst ansprechen, er kann dies auch einem Bevollmächtigten überlassen, z.B. einem Rechtsanwalt oder einem KFZ-Gutachter. Es ist angesichts der immer unübersichtlicheren rechtlichen Situation ohnehin jedem Geschädigten zu raten, sich professionelle Hilfe zu holen.
Die Kosten hierfür müssen dem Geschädigten vom gegnerischen Versicherer ersetzt werden.
Will der Geschädigte sich ohne professionelle Hilfe mit dem Zentralruf der Autoversicherer in Verbindung setzen, so empfiehlt sich die Verwendung des Onlineformulars, wobei man insbesondere keine Telefonnummer oder Anschrift angeben sollte.
Und sollte man doch telefonisch mit dem Zentralruf Kontakt aufnehmen, so sollte man jedenfalls die Angebote zur Schadenregulierung nicht annehmen. Denn wer das tut, verschenkt überflüssig viel Geld.