Unfallschaden auszahlen lassen

Unfallschaden auszahlen lassen ohne Reparatur

Tritt bei einem Autounfall ein Unfallschaden ein, den der Geschädigte nicht reparieren lassen will, kann er sich unter gewissen Voraussetzungen den Unfallschaden auszahlen lassen. Der Schlüssel ist die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis: Ein Sachverständiger ermittelt dann den Schaden am KFZ.

Das funktioniert zum Beispiel ganz einfach mit dem TÜV-geprüften Schadenservice der UNFALLHELDEN (zur KFZ-Schadensmeldung hier klicken). Der Regelfall, in dem sich der Geschädigte den Unfallschaden auszahlen lassen wird, ist der Haftpflichtschaden.

Besonderheiten bei der fiktiven Abrechnung ohne Reparatur

Allerdings gelten dabei einige Besonderheiten, zum Beispiel gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung. Auf den Auszahlungsbetrag wird außerdem die Umsatzsteuer nicht bezahlt, da diese ja hinsichtlich der Reparaturkosten tatsächlich nicht anfällt.

Die Durchführung der fiktiven Abrechnung

Zunächst ist nach dem Autounfall ein Sachverständiger notwendig, der für den Geschädigten mittels Gutachten die Höhe der Entschädigung im Sinne der notwendigen Reparaturkosten ermittelt.

Die Kosten für das KFZ-Gutachten muss im Übrigen die gegnerische Versicherung tragen, so dass dieser Weg keine Kosten für den Unfallgeschädigten verursacht. Dadurch ist der Auszahlungsbetrag für das Unfallopfer im Hinblick auf die Reparaturkosten ermittelt.

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Dies ist der erste Schritt im Sinne einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, auch als fiktive Abrechnung bezeichnet.

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Klares Don’t: Das Schadenmanagement der Versicherungen

Wichtig ist dabei, dass der Geschädigte nicht das Schadenmanagement in Anspruch nimmt, das ihm der gegnerische Versicherer anbietet.

Dieses würde auch beinhalten, dass die Versicherung einen Gutachter beauftragt, der den Schaden am KFZ nach dem Unfall beziffern soll. Klar ist aber, dass ein solcher Sachverständiger versuchen wird, seinem Auftraggeber (der Versicherung) Geld bei der Schadenabwicklung zu sparen. Also den Auszahlungsbetrag zu mindern.

Er wird deshalb die dem Geschädigten zustehende Entschädigung eher niedrig beziffern. Nimmt der Geschädigte aber einen eigenen Gutachter und nicht das Schadenmanagement der Versicherung in Anspruch, sieht das anders aus. Der eigene Gutachter ermittelt die Entschädigung aus dem Unfallschaden zutreffend im Interesse des Geschädigten. Diesen Auszahlungsbetrag kann der Geschädigte von der Versicherung verlangen.

Besondere Anforderungen an den Sachverständigen bestehen im Übrigen dann, wenn der Unfall einen Oldtimer betrifft. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Sachverständige sich auf Oldtimer versteht und oldtimer-spezifische Besonderheiten berücksichtigt.

Die Feststellungen des Gutachters

Der Gutachter ermittelt also mittels Gutachten den Unfallschaden nach dem Unfall und beziffert dabei Folgendes:

  • Voraussichtliche Reparaturkosten
  • Wertminderung am KFZ durch den Unfall
  • Verbringungskosten
  • Voraussichtlichen Nutzungsausfall bei Reparatur (als Bemessungsgrundlage für eine Nutzungsausfallentschädigung)
  • Beim Totalschaden: Wiederbeschaffungswert und Restwert (durch Restwertangebote)
  • Beim Totalschaden: Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen KFZ (als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsausfallentschädigung)

Klar ist, dass bei einem Totalschaden eine Wertminderung auf Null bzw. den Restwert anhand der Restwertangebote erfolgt.

Eine gesonderte Feststellung der Wertminderung erfolgt in diesem Fall also nicht.

Dies stellt im Wesentlichen den Schaden und damit Auszahlungsbetrag dar, der am KFZ durch den Unfall entstanden ist. Diesen muss die gegnerische Versicherung als Schaden ersetzen.

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Ist das Fahrzeug nach dem Unfall reparaturfähig und reparaturwürdig, will der Geschädigte es allerdings nicht reparieren, so steht ihm keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Und auch keine Kosten für einen Mietwagen.

Tatsächlich ist ja in diesem Fall kein Nutzungsausfall eingetreten, das Unfallopfer konnte sein Fahrzeug ohne Unterbrechung weiternutzen.

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Unfallschaden auszahlen lassen

  1. Unfallschaden melden

    Um einen Unfallschaden zu melden, eignet sich ein unabhängiger professioneller Helfer. Zum Beispiel die UNFALLHELDEN unter www.unfallhelden.de.

  2. Schadenshöhe feststellen lassen

    Den Unfallschaden an sich lässt man durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag feststellen. Das organisieren die UNFALLHELDEN deutschlandweit.

  3. Unfallschaden bei der Versicherung einreichen

    Den Unfallschaden lässt man am besten durch einen Anwalt bei der gegnerischen Versicherung einreichen. Das gibt Sicherheit und spart Zeit. Die UNFALLHELDEN sind dabei deutschlandweit behilflich.

  4. Geld ausbezahlt erhalten

    Wenn die gegnerische Versicherung den Unfallschaden reguliert hat, erhält man das Geld auf sein Konto ausbezahlt.

Weitere Ansprüche

Das Gutachten trifft aber zum Beispiel keine Aussage über ein Schmerzensgeld. Das wiederum kann der Verunfallte vom Versicherer verlangen, sofern er bei dem Unfall verletzt wurde.

Eine fiktive Abrechnung gibt es bezüglich Schmerzensgeld in dem Sinne nicht. Aber ein fachkundiger Anwalt kann anhand der Rechtsprechung das Schmerzensgeld ermitteln, das dem Unfallopfer als Entschädigung von der Versicherung zusteht.

Gerade dann, wenn der Verunfallte den Unfallschaden auszahlen und das Fahrzeug nicht reparieren lassen will, empfiehlt es sich im Übrigen, einen Anwalt mit der Regulierung zu beauftragen.

Fragen zu einem Verkehrsunfall? Der TÜV-geprüfte KFZ-Schadenservice der UNFALLHELDEN hilft!

Oder rufen Sie uns einfach an: 0800 72 41 794

Warum ein Anwalt sinnvoll ist

Nur ein Anwalt ist in der Lage, den vollständigen Schaden und damit die Entschädigung zusammenzufassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Verunfallte von der Versicherung alles das bekommt, was ihm nach dem Autounfall zusteht.

Die Anwaltskosten muss im Übrigen die gegnerische Versicherung genauso tragen, wie die Kosten für das Gutachten.

Der Verunfallte muss daher nicht fürchten, dass er auf Kosten sitzen bleibt oder den Auszahlungsbetrag dazu verwenden muss, um solche Kosten zu bezahlen. Auch diese gehören zum Schaden, der von der Versicherung zu bezahlen ist.

Liegt eine Teilschuld bezüglich des Unfalles vor, der zu dem Schaden am Wagen geführt hat, so muss die Versicherung die Anwaltskosten an sich nur teilweise erstatten. Nicht erstattungsfähige Kosten kann man aber dadurch vermeiden, dass der Auftrag an den Anwalt auf dasjenige beschränkt wird, was an Schaden an dem KFZ durch die Versicherung zu ersetzen ist.

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Schadenspositionen, an denen Versicherer gerne kürzen

Natürlich versucht der Versicherer nach einem Verkehrsunfall im Zweifel, den Auszahlungsbetrag möglichst gering zu halten, also mit anderen Worten Geld zum Nachteil des Geschädigten zu sparen. Dazu gibt es gewisse Schadenspositionen, an denen Versicherer gerne Kürzungen vornehmen, um dadurch den Haftpflichtschaden nur in geringerem Umfang regulieren zu müssen.

Beliebte derartige Schadenspositionen sind zum Beispiel:

oder es wird der Wiederbeschaffungswert des KFZ niedriger oder der Restwert höher eingeschätzt. Alternativ wird auch gerne der Unfallhergang in Zweifel gezogen, um damit auf eine Teilschuld hinauszukommen. Diese rechnet der Versicherer natürlich auf den Auszahlungsbetrag beim Unfallschaden an. Wenn zum Beispiel ein parkendes Auto beschädigt wurde, ist die Sachlage relativ eindeutig und damit der Haftpflichtschaden nicht wegzudiskutieren.

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„Unfallschaden auszahlen lassen“ geht mit Rechtsanwalt einfacher

Aber nicht alle Verkehrsunfälle sind derart eindeutig. Im Zweifelsfall kann nur ein Rechtsanwalt feststellen, ob der Auszahlungsbetrag ungerechtfertigt vom Versicherer gekürzt wurde, oder ob die gekürzten Schadenspositionen nicht doch als Unfallschaden ersatzpflichtig sind.

Es empfiehlt sich als Unfallopfer allerdings, den Rechtsanwalt nicht erst dann hinzuzuziehen, wenn der Versicherer den Auszahlungsbetrag gekürzt hat. Man sollte den Anwalt unbedingt von Anfang an mit der Regulierung des Unfallschadens beauftragen. Der Grund dafür ist einfach: Ist der Rechtsanwalt direkt mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt, weiß der Versicherer, dass er nicht unberechtigt Schadenspositionen kürzen kann. Er wird es deshalb auch in der Regel nicht versuchen. Versucht das Unfallopfer zunächst alleine, den Unfallschaden auszahlen zu lassen, sind Kürzungen am Auszahlungsbetrag deutlich wahrscheinlicher.

Und das sich anschließende Problem ist, dass sich das Honorar des Rechtsanwalts nach der Höhe dessen richtet, was der Gegenstand seines Auftrages ist. Hat also die Versicherung zum Beispiel den Auszahlungsbetrag um EUR 200,- gekürzt, ist das die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Anwalts. Das, was der Rechtsanwalt daran noch verdienen kann, ist für den Arbeitsaufwand nicht rentabel. Es ist dann schwierig, überhaupt noch einen Anwalt zu finden, der den Fall übernimmt. Und das weiß die Versicherungswirtschaft auch.

Wenn’s mal kracht, bieten die UNFALLHELDEN alles aus einer Hand: Sachverständigengutachten, Werkstatt, Rechtsanwalt und Mietwagen.

Damit besteht für den Geschädigten die garantierte Gewähr, dass seine Rechte bestmöglich verfolgt werden und ihm der Schaden ersetzt wird!

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