Was tun nach einem Verkehrsunfall?

Der Geschädigte steht an der Unfallstelle und fragt sich, ob er jetzt die Polizei alarmieren, den Zentralruf der Versicherer einen Automobilclub (z.B. AVD) oder die gegnerische Haftpflichtversicherung anrufen soll, um Unfallhilfe zu erhalten.
Zunächst sollten die Unfallbeteiligten generell Ruhe bewahren, den Unfallort sichern und prüfen, ob bei dem Autounfall Personen verletzt worden sind.

Verhalten an der Unfallstelle

Nach einem Verkehrsunfall und nachdem Sicherung der Unfallstelle und ggf. Alarmieren von Polizei und Notruf erfolgt sind, sollten sich die Unfallbeteiligten ein Bild vom Schadenumfang verschaffen.

Meist liegt zum Glück nur ein einfacher Blechschaden vor, aber auch schon bei einem weniger starken Auffahrunfall kann es sein, dass der Geschädigte oder der Unfallgegner verletzt sind.

Wichtig ist nun die Beweissicherung, um später die Unfallabwicklung mit der Versicherung möglichst reibungslos gestalten zu können.

Die Versicherung wird nach einem Autounfall nicht leichtfertig den Schaden bezahlen, sie wird vielmehr vieles tun, um selbst Geld zu sparen.

Die Beweissicherung nach einem Verkehrsunfall

Wichtig ist, dass für die Abwicklung mit dem Versicherer der durch den Unfall entstandene Schadenumfang und der Unfallhergang gut dokumentiert sind. Das hilft auch später für das Gutachten.

Am Unfallort sollten also Fotos gemacht werden, auf denen sich die gesamte Situation gut erkennen lässt. Dadurch lässt sich später besser klären, warum es gekracht hat, und der Unfallverursacher identifizieren.

Ein kurzer Unfallbericht und eine Unfallskizze können sehr hilfreich sein. Der Geschädigte benötigt außerdem die Personalien des Verursachers, vielleicht auch den Namen seiner Haftpflichtversicherung (z.B. mittels Versicherungskarte) und im besten Fall Zeugen, um die Unfallabwicklung bestmöglich gestalten zu können.

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Die weiteren Schritte

Der Geschädigte sollte sich nach dem Autounfall in jedem Fall um Unfallhilfe durch professionelle Dienstleister zur Unfallabwicklung bemühen.

Dafür eignen sich zum Beispiel die UNFALLHELDEN. Diese lassen sich über das Internet oder die kostenfreie Servicehotline alarmieren.

Der Arzt

Steht nach dem Unfall ein Personenschaden im Raum, so sollte der Verunfallte umgehend einen Arzt aufsuchen, um die Verletzungen diagnostizieren und dokumentieren zu lassen.

Dies ist selbst bei einem leichten Auffahrunfall nicht ausgeschlossen.

Möglicherweise kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld in Betracht.
Schmerzensgeld wird die Versicherung allerdings nur dann gewähren, wenn kein Zweifel besteht, dass die Verletzung durch den Unfall entstanden ist.

Beweissicherung ist also auch in diesem Zusammenhang notwendig.

Der Gutachter

Sodann wird, wenn nicht nur ein Bagatellschaden (kann zumeist nur ein kleiner Blechschaden sein) vorliegt, ein Gutachter benötigt, der den Schadenumfang präzise mittels Gutachten dokumentiert und die Schadenshöhe bestehend aus Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt, Nutzungsausfallentschädigung und ggf. weiteren Kosten feststellt.

In der Regel enthält das Gutachten auch einen kurzen Unfallbericht, wie es zu dem Autounfall kam. Das Gutachten ist wichtig, um die Abwicklung mit dem Versicherer vorzunehmen.

Sollte ein Totalschaden am Unfallfahrzeug in Betracht kommen, ermittelt der Gutachter zudem den Wiederbeschaffungswert nach dem Verkehrsunfall.

Der Wiederbeschaffungswert ist beim Totalschaden mit die wichtigste Bemessungsgröße, um den Schaden festzustellen.

Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Wert, der aufzuwenden ist, um ein vergleichbares KFZ auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erstehen. Also somit den Wert, den das KFZ vor dem Unfall hatte.

Liegt kein Bagatellschaden vor (was selten der Fall ist, schon ein leichter Auffahrunfall führt in der Regel zu höheren Reparaturkosten), sind die Kosten für den Gutachter nach geltendem Verkehrsrecht in voller Höhe durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bzw. den Unfallverursacher zu tragen.

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Der Anwalt

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil einer effektiven Unfallhilfe ist ein im Verkehrsrecht erfahrener Anwalt, der nach dem Autounfall Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung in der vom Gutachter festgestellten Schadenshöhe bei der Versicherung geltend macht.

Ist diese unbekannt, ist das kein Problem, der Anwalt kann sie über den Zentralruf der Autoversicherer leicht ausfindig machen. Der Geschädigte sollte dort übrigens nicht selbst anrufen.

Zu groß ist die Gefahr, dass der einstandspflichtige Versicherer versucht, den Geschädigten um Ansprüche zu bringen.

Unfallskizze und Unfallbericht – sofern vorhanden – helfen dem Anwalt nach dem Unfall nicht unerheblich.

Die Kosten für den Anwalt muss nach geltendem Verkehrsrecht übrigens ebenfalls die Versicherung bezahlen, auch diese gehören zum Schaden nach dem Unfall.

Die Fachwerkstatt

Weiterer Baustein der Unfallhilfe ist eine geeignete Werkstatt, die den durch den Unfall am Auto entstandenen Schaden repariert.

Der Geschädigte hat bezüglich der Werkstatt grundsätzlich die Wahl, muss sich aber unter Umständen auf eine freie Werkstatt anstatt einer markengebundenen durch die Haftpflichtversicherung verweisen lassen.

Ein einfacher Blechschaden wird allerdings auch einer freien Werkstatt behoben werden können.

Die Mietwagenkosten für einen Leihwagen

Ist der Geschädigte auf sein Fahrzeug nach dem Autounfall weiterhin angewiesen, so müssen die Mietwagenkosten, also die Kosten für einen Leihwagen, nach dem geltenden Verkehrsrecht von der Versicherung ebenfalls erstattet werden.

Wichtig ist allerdings, dass der Verunfallte nicht einen Leihwagen zum sog. Unfallersatztarif anmietet. Dieser liegt in der Regel deutlich höher und muss von der Versicherung nicht bezahlt werden.

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