Ratgeber nach einem Autounfall – Was muss der Geschädigte beachten?
Der Unfallratgeber der UNFALLHELDEN
Wird man schuldlos in einen Autounfall verwickelt, muss man bereits an der Unfallstelle darauf Acht geben, dass man keinen Fehler macht, der hinterher teures Geld kostet.
Denn eines sollte man sich bewusst machen: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist nach dem Unfall einstandspflichtig und für die Schadensregulierung verantwortlich.
Und die Haftpflichtversicherung hat kein Geld zu verschenken. Sie wird also nicht freiwillig dem Unfallopfer einen möglichst hohen Schaden ersetzen, sondern sie wird eher versuchen, den Schaden möglichst niedrig zu halten.
Der Unfallratgeber am Unfallort
Unmittelbar nach dem Unfall muss zunächst die Warnblinkanlage eingeschaltet, die Warnweste angelegt, ggf. ein Warndreieck aufgestellt und möglicherweise erste Hilfe geleistet oder der Notarzt alarmiert werden. Hilfreiche Informationen zur ersten Hilfe gibt dieser Beitrag.
Ist die Unfallstelle gesichert, ist es sodann wichtig für die spätere Schadenabwicklung, schon am Unfallort keinen Fehler bei der Beweissicherung zu machen. Soweit es also möglich ist, sollte man die Verkehrssituation, in der der Autounfall passiert ist, mit Fotos dokumentieren.
Damit lassen sich bereits wichtige Erkenntnisse dokumentieren, warum der Unfallgegner die Schuld an dem Verkehrsunfall trägt.
Wenn möglich, sollten diese Bilder auch am Unfallort ersichtliche Unfallspuren (z.B. Reifen- oder Bremsspuren) sowie Ampeln, Verkehrszeichen und ähnliches beinhalten, damit sich im Zweifel aus diesen Fotos nach dem Unfall noch Gegebenheiten rekonstruieren lassen, wie zum Beispiel die Geschwindigkeit des Unfallverursachers, Vorfahrtszeichen, Straßenverhältnisse und dergleichen.
Dies ist hilfreich für den späteren Unfallbericht bzw. die Schadenmeldung beim gegnerischen Versicherer.
Der Geschädigte sollte sich außerdem nach Unfallzeugen umsehen, die den Verkehrsunfall beobachtet haben könnten. Zeugen können unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt sehr wertvoll werden.
Ferner müssen die Daten bezüglich Unfallgegner und dessen Fahrzeug aufgenommen werden. Wichtig sind dabei vor allem folgende Daten:
Unfallgegner: Name, Anschrift, Telefonnummer (sinnvoll ist es zusätzlich, sich Personalausweis oder Führerschein zeigen zu lassen)
Gegnerischer PKW: Kennzeichen (das ist wichtig für die Ermittlung der zuständigen Versicherung), ggf. Versicherung, bei der der PKW versichert ist
Wenn der Schädiger nicht weiß, welche Haftpflichtversicherung für den Schaden einstandspflichtig ist, ist dies kein großes Problem, solange das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist:
Über den Zentralruf der Autoversicherer lässt sich damit die zuständige Haftpflichtversicherung ermitteln.
Sind durch den Verkehrsunfall Personen verletzt worden, hoher Sachschaden eingetreten, ausländische Fahrzeuge beteiligt, Verkehrsteilnehmer alkoholisiert oder unter Einfluss anderer Substanzen, so sollte unter allen Umständen die Polizei zur Unfallstelle gerufen werden.
Zwingend muss die Polizei nach dem Unfall gerufen werden, wenn Personenschäden eingetreten sind. Sollte daneben die Schuldfrage von den Unfallbeteiligten nicht einigermaßen eindeutig beurteilt werden können, sollte ebenfalls die Polizei gerufen werden.
Ein polizeilicher Unfallbericht ist für die weitere Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung nicht nötig, kann aber sehr hilfreich sein.
Wenn die Beweissicherung nach dem Unfall gewährleistet ist, kann die Unfallstelle anschließend geräumt werden.
Unfallratgeber nach dem Autounfall
Nach dem Autounfall folgt die Abwicklung mit dem Unfallgegner bzw. mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte sollte dies nicht selbst versuchen, sondern dazu professionelle Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen. Der einstandspflichtige Versicherer hat kein Geld zu verschenken und gibt der Geschädigte selbst eine Schadenmelung ab, wird er im Zweifel versuchen, Ansprüche zu kürzen, um an der Haftpflicht-Leistung Geld zu sparen.
Nach dem Verkehrsunfall sollte sich der Geschädigte zunächst ein Bild davon verschaffen, was für Ansprüche und in welcher Höhe ihm zustehen. Wer kein Fachmann ist, weiß naturgemäß nicht, welcher Schaden durch den Unfall entstanden ist.
Warum UNFALLHELDEN?
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Unfallratgeber Gutachter
Um den Schaden zu beziffern, empfiehlt sich ein versicherungsunabhängiger Gutachter, der den Schaden nach dem Unfall begutachtet und beziffert, wie hoch Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall sein werden. Die Kosten dafür braucht der Geschädigte im Übrigen nicht zu fürchten, auch diese muss der gegnerische Autoversicherer bezahlen.
Wichtig ist es allerdings, unbedingt einen versicherungsunabhängigen Gutachter zu beauftragen und keinen Sachverständigen zu akzeptieren, der von der gegnerischen Versicherung beauftragt wird. Ein Gutachter der Versicherung wird in aller Regel versuchen, seinem Auftraggeber (dem Versicherer) Geld zu sparen und damit den Haftpflicht-Schaden eher niedriger beziffern.
Dasselbe gilt im Übrigen für Sachverständige, die zwar vom Geschädigten beauftragt werden, aber häufig mit Versicherungen kooperieren. Auch eine solche Sachverständigenorganisation wird im Zweifel versuchen, bei der Schadensregulierung der Versicherung Geld zu sparen.
Unfallratgeber Werkstatt
Bei der Auswahl der Werkstatt nach dem Autounfall gelten folgende Besonderheiten: Es gibt markengebundene und freie Fachwerkstätten. Wird durch den Unfall beispielsweise ein Volkswagen beschädigt, so wird der Verunfallte in der Regel ein Interesse daran haben, dass sein Auto in einer Volkswagen-Werkstatt repariert wird und nicht in einem freien Fachbetrieb.
Es kann allerdings sein, dass die Versicherung die Kosten für eine markengebundene Fachwerkstatt nicht übernimmt. Das Recht, sein Auto in einer Volkswagen-Werkstatt reparieren zu lassen, steht in dem obigen Beispiel jedenfalls demjenigen Volkswagen-Fahrer zu, dessen Auto nicht älter als drei Jahre alt ist. Handelt es sich bei dem Unfallwagen allerdings beispielsweise um einen Volkswagen, der in dem Zeitpunkt, zu dem der Autounfall passiert ist, bereits zehn Jahre alt und nicht scheckheftgepflegt war, so kann ihn die gegnerische Haftpflichtversicherung berechtigt auf eine freie Werkstatt verweisen.
Unfallratgeber Rechtsanwalt
Hat der Geschädigte das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erhalten, ist es sinnvoll, wenn er zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Versicherer des Schädigers einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Rechtsanwalt wird sodann weiter bestehende Ansprüche des Geschädigten neben den vom Sachverständigen ermittelten Kosten (z.B. Schmerzensgeld oder Schmerzensgeld-Rente) prüfen und mit Schadenmeldung und Unfallbericht bei der zuständigen Versicherung einreichen. Dadurch ist gewährleistet, dass der Geschädigte bei der Schadenabwicklung nicht übervorteilt wird.
Die Kosten für den Rechtsanwalt muss im Übrigen ebenfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen.
Unfallratgeber Mietwagen
Benötigt der Geschädigte nach dem Autounfall ein Ersatzfahrzeug, so muss er darauf achten, keinen Ersatzwagen anzumieten, der seinem eigenen PKW gegenüber höherwertig ist. Ist das Unfallfahrzeug beispielsweise ein Volkswagen Polo, so darf der Geschädigte keinen Audi A 6 als Ersatzfahrzeug anmieten, weil die hieraus entstehenden Kosten in der Regel höher wären, als unabdingbar erforderlich.
In diesem Fall würde der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht genügen. Wichtig ist außerdem, dass die Anmietung nicht zum sog. Unfallersatztarif erfolgt, da dieser in der Regel von der Haftpflichtversicherung nicht erstattet wird.
Mit den UNFALLHELDEN bekommt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall alles aus einer Hand: Ob Gutachter, Rechtsanwalt, Werkstatt oder Mietwagen.