Unfallbericht schreiben

Die Statistik hinter den Autounfällen

Im Jahr 2014 ereigneten sich statistisch etwa 4 Millionen Verkehrsunfälle auf deutschen Straßen, von denen rund 2,4 Millionen polizeilich erfasst wurden.

Glücklicherweise gingen von den polizeilich erfassten Unfällen ungefähr 2,1 Millionen mit reinem Sachschaden ab.

Tagtäglich kracht es tausende von Malen

Dennoch bedeutet das, ein Verkehrsunfall passiert jeden einzelnen Tag im Bundesgebiet beinahe 11.000 Mal.

Wie oft genau, das lässt sich nicht ermitteln, da die Polizei häufig nur dann zu einem Verkehrsunfall gerufen wird, wenn sich ein Personenschaden ereignet hat, der Schädiger Fahrerflucht begangen hat oder schwere Sachschäden eingetreten sind.

Bei einem vergleichsweise unspektakulären Unfall mit Bagatellschäden oder mittelschweren Blechschäden wird die Polizei häufig gar nicht zum Unfallort gerufen, um danach einen polizeilichen Unfallbericht zu verfassen.

In den meisten Fällen allerdings beschäftigt der Verkehrsunfall jedenfalls die Versicherung, die auf einen Unfallbericht von beiden Seiten angewiesen ist, um den Unfallhergang rekonstruieren und die Schadensabwicklung vornehmen zu können.

Was aber muss ein Unfallbericht enthalten, damit die Unfallabwicklung möglichst zügig und sicher vorgenommen werden kann?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob man selbst der Geschädigte oder der Schädiger ist.

Denn daran orientiert sich die Frage, wer von der gegnerischen Versicherung seinen Schaden ersetzt verlangen kann und wer daher umso mehr auf einen lückenlosen Unfallbericht angewiesen ist.

Das Verhalten am Unfallort

Unmittelbar nach dem Unfall ist der Fahrer schon nach dem geltenden Verkehrsrecht dazu verpflichtet, sich nicht von der Unfallstelle zu entfernen, sondern die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.

Um aber später einen tragfähigen Unfallbericht fertigen zu können, müssen vor allem Daten enthalten sein, die die Unfallabwicklung ermöglichen. Eine kostenlose Checkliste mit sämtlichen Daten, die nach einem Unfall erhoben werden müssen, gibt es hier zum kostenlosen Download (Checkliste Autounfall).
Der Fahrer muss also – erst recht, wenn er das Gefühl hat, nicht die Schuld an dem Verkehrsunfall zu tragen – zunächst das Fahrzeug sicher zum Stillstand bringen und so abstellen, dass dadurch keine weitere Gefahr für den Straßenverkehr entsteht.

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Im Fall des Falles ist auch ein Warndreieck entsprechend aufzustellen.
Sodann sollte er sein KFZ vorsichtig verlassen und gegebenenfalls eine Warnweste anlegen.

Ist sichergestellt, dass keine Personen bei dem Unfall verletzt wurden und daher keine Erste Hilfe oder ein Notruf erforderlich sind, muss er sich die Daten vom Unfallgegner beschaffen und schnellstmöglich nach Zeugen Ausschau halten, die den Unfallhergang beobachtet haben.

Zeugenaussagen können unter Umständen sehr wichtig für die spätere Unfallabwicklung werden.

Sollten Personen verletzt sein, der Unfallschaden erheblich, der Unfallgegner ein ausländisches Fahrzeug fahren oder alkoholisiert sein oder sollte es schon an der Unfallstelle Auseinandersetzungen um die Schuldfrage geben, rufen Sie die Polizei.

  • Name und Anschrift des Unfallgegners
  • Kennzeichen des gegnerischen KFZ (das ist wichtig, um im Zweifelsfall über den Zentralruf der Autoversicherer die zuständige Versicherung ermitteln zu können)
  • Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten von Zeugen, die den Unfallhergang gesehen haben und Aussagen abgeben könnten
  • Tag, Uhrzeit und Ort, wo sich der Verkehrsunfall ereignet hat
  • Fotos von der Unfallstelle, sofern möglich; am besten von den Schäden am jeweiligen Fahrzeug und von der Unfallsituation an sich
  • Aktenzeichen der Polizei, sofern sie zu dem Unfall gerufen wurde
  • Ggf. die gegnerische Versicherung (z.B. Versicherungskarte zeigen lassen)

Ein Schuldanerkenntnis sollte man niemals unmittelbar nach dem Unfall abgeben, selbst wenn man der Meinung ist, den Unfall verschuldet zu haben. Nach den Bedingungen der eigenen Haftpflichtversicherung darf man dies auch gar nicht.
Der Unfallbericht muss jedenfalls zwingend enthalten, wer Fahrer des gegnerischen KFZ war, als sich der Autounfall ereignete und sollte unbedingt das Kennzeichen enthalten. Ferner sollte der Unfallbericht so viele der oben beschriebenen Daten enthalten, wie möglich.

Der Geschädigte sollte übrigens niemals selbst einen Unfallbericht bei der gegnerischen Versicherung einreichen, um den Schaden an seinem PKW ersetzt zu bekommen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat nämlich keinerlei Interesse daran, den Schaden möglichst umfangreich zu ersetzen.

Warum, das ist einfache Mathematik: Wenn beispielsweise eine Versicherung im Jahr 20.000 Unfallschäden zu regulieren hat und bei jedem einzelnen Unfall 50 Euro einspart, so spart sie sich bereits 1 Million Euro, die sie anderenfalls den Geschädigten bezahlen müsste.

Sinnvoller ist es daher, den Unfallbericht einem professionellen und versicherungsunabhängigen Unfallabwickler zu übermitteln, der sich um das weitere Vorgehen nach dem Unfall kümmert.

Will der Geschädigte allerdings zwingend selbst den Unfallbericht bei der gegnerischen Versicherung einreichen, so sollte er die obenstehenden Daten enthalten, sachlich, lückenlos und präzise formuliert sein, nicht so ausführlich, wie ein Aufsatz, aber ausführlich genug, dass der tatsächliche Ablauf des Unfalles aus dem Bericht klar hervorgeht.

Was aus dem Unfallbericht ferner hervorgehen muss, ist die Höhe des durch den Verkehrsunfall eingetretenen Schadens.

Der Unfallschaden selbst lässt sich am besten durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen beziffern.
Die Kosten für einen solchen Sachverständigen muss der Geschädigte normalerweise nicht tragen. Anders ist dies nur bei einem Bagatellschaden (700-800 Euro Reparaturkosten)
Der Geschädigte sollte niemals einen Gutachter durch die gegnerische Versicherung beauftragen lassen. Denn eines ist klar: Ein solcher Gutachter wird versuchen, seinem Auftraggeber Geld zu sparen und damit den Unfallschaden möglichst niedrig beziffern.

So entgehen dem Geschädigten schnell einige hundert oder tausend Euro, die ihm eigentlich an Schadensersatz zustehen würden.

Was ist bei einem Unfall mit einem Mietwagen zu beachten?

Sollte der Fahrer mit einem Mietwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, genügt ein Unfallbericht im klassischen Sinne nicht.

In der Regel muss der Fahrer des Mietwagens die Polizei zu dem Unfall rufen und vor allem sofort den Unfallschaden dem Autovermieter melden.

Dabei sind unter allen Umständen zutreffende Angaben zu machen, die im schlimmsten Fall gegenüber dem Autovermieter die Selbstbeteiligung zu bezahlen ist. Es lohnt also nicht, zu versuchen, sich aus einem verschuldeten Unfall „herauszureden“, denn im Zweifelsfall verursacht man dadurch nur Mehrkosten, die der Autovermieter hinterher erstattet haben will.

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Das sagen unsere Kunden:

Excellenter Service, sehr empfehlenswert. Das beste was mir passieren konnte nach einem Autounfall…

Karolin S.
Karolin S.UNFALLHELDEN-Kundin

Einfach genial! Der beste Service im Bereich Unfallabwicklung …einfach Hammer, besser gehts nicht 🙂 Top

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Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Sehr guter Service bin voll zufrieden

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Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

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Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

Sehr guter Service, ich war rundum zufrieden. Die Unfallhelden nehmen einem lästige Arbeit ab.

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Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

UNFALLHELDEN ist bekannt aus:

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Muss man eine Unfallskizze fertigen?

Eine Unfallskizze ist bei dem Unfallbericht nicht zwingend notwendig, erleichtert die Abwicklung aber erheblich. Eine Unfallskizze kann entweder selbst mit der Hand gezeichnet werden, oder man verwendet dazu ein hilfreiches Werkzeug aus dem Internet.

Was ist bei einem Autounfall im Ausland zu beachten? Was ist ein Europäischer Unfallbericht?

Kommt es im Ausland zu einer Kollision besteht die grundsätzliche Komplexität darin, dass die Verkehrsteilnehmer häufig nicht dieselbe Sprache sprechen, sich also an der Unfallstelle nicht wirklich verständigen können. Ein Versuch, dieses Problem zumindest teilweise zu lösen, ist der Europäische Unfallbericht. Dabei handelt es sich um ein Formular, das für mehrere Sprachen immer gleich gestaltet ist und es so erleichtern soll, an der Unfallstelle einen Unfallbericht zu fertigen.
Ein Formular in deutscher Sprache gibt es hier zum kostenlosen Download: Europäischer Unfallbericht

Die Grüne Versicherungskarte muss bei Verkehrsunfällen im Ausland nicht mehr vorgezeigt werden, es empfiehlt sich allerdings, sie mit sich zu führen. Wichtig ist dies beispielsweise besonders bei Fahrten in die Türkei oder die Russische Föderation, da die deutsche KFZ-Versicherung nur jeweils im europäischen Teil dieser Länder gilt.

Die weitere Unfallabwicklung

Grundsätzlich sollte der Geschädigte die Unfallregulierung einem professionellen Helfer überlassen und sich nicht selbst mit der Versicherung auseinandersetzen.

Der Geschädigte kennt in aller Regel seine Rechte und Ansprüche nach Verkehrsunfällen nicht, die gegnerische Versicherung sehr wohl, wird aber als „derjenige, der die Zeche bezahlt“, gerade nicht dafür sorgen, dass der Geschädigte möglichst viel ersetzt bekommt.

Ein paar Tipps, was für Rechte dem Unfallopfer im Regelfall zustehen:

Nutzungsausfallentschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung ist vom Schädiger bzw. dessen Versicherung dafür zu bezahlen, dass dem Verunfallten temporär (für die Dauer der Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden) entzogen ist.

Alternativ kann der Verunfallte einen Leihwagen beanspruchen. Wählt der Geschädigte die Nutzungsausfallentschädigung, so bemisst sich diese nach seinem verunfallten Fahrzeug.

Dazu gibt es eine sog. Schwacke-Liste, in der angegeben ist, für welches Fahrzeug pro Tag welcher Eurobetrag zu bezahlen ist (z.B. für einen BMW 316-318 sind dies 50 Euro, für einen BMW 320 – 323 bereits 59 Euro). Die Höhe der Nutungsausfallentschädigung gibt der Gutachter in seinem Gutachten an.Relevant ist die Frage, ob Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen gewählt wird, vor allem dann, wenn eine Teilschuld im Raum steht oder die Schuldfrage gänzlich unklar ist. Nimmt der Geschädigte einen Ersatzwagen in Anspruch, muss er am Ende unter Umständen Teile der Kosten selbst tragen. Bei der Nutzungsausfallentschädigung entstehen keine Kosten, dieses Risiko besteht also nicht.

Werkstattwahl

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalles besteht grundsätzlich die Wahl, wo das Fahrzeug repariert werden soll. Die gegnerische Versicherung darf dies nicht vorgeben.

Unfallhelden-Tipp: Eine Partnerwerkstatt einer Versicherung sollte man als Geschädigter auch nicht nutzen. Diese Partnerwerkstätten stehen unter einem sehr hohen Preisdruck und können daher kaum mehr vernünftige Arbeit bei der Reparatur leisten.

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