Nach einem Autounfall kann das Fahrzeug in der Regel in einer Werkstatt repariert und die Reparaturkosten können bei der Versicherung eingereicht werden. Manchmal aber will der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schaden in Geld erhalten. In diesen Fällen kommt eine Abrechnung nach Gutachten bzw. fiktive Abrechnung in Betracht.
Abrechnung nach Gutachten: Was ist dazu nötig?
Für die Unfallregulierung ist es stets nötig, dass der Schaden in Geld beziffert werden kann. Bei der Abrechnung nach Gutachten erfolgt dies eben durch Gutachten eines Sachverständigen oder zur Not durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Auf dieser Grundlage kann eine fiktive Abrechnung des Schadens erfolgen und das KFZ muss nicht repariert werden.
Das Gutachten bietet dabei gegenüber dem Kostenvoranschlag für die Unfallregulierung zahlreiche Vorteile:
Ein Kostenvoranschlag ist nichts weiter, als ein Angebot einer Werkstatt, für welche Reparaturkosten das KFZ instandgesetzt werden kann. Deshalb ist dort auch abseits der Reparaturkosten keine rechnerische Grundlage enthalten.
Das Gutachten geht darüber deutlich hinaus:
Selbstverständlich werden auch in einem Gutachten die Reparaturkosten angegeben. Dabei werden je nach Alter und Pflege des KFZ die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt, oder diejenigen einer freien Werkstatt, in der die Reparatur gleichwertig erfolgen könnte.
Das Gutachten beziffert allerdings auch Wiederbeschaffungswert und Restwert eines KFZ, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Das wiederum tut der Kostenvoranschlag nicht, so dass die Schadensabrechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden damit nicht erfolgen kann.
Die Versicherung wird in einem solchen Fall dem Geschädigten daher den Schaden nicht nach Kostenvoranschlag auszahlen.
Abrechnung nach Gutachten
- Abrechnung nach Gutachten nicht von der Versicherung vornehmen lassen
Will man einen Unfallschaden nach Gutachten abrechnen, sollte man die Auswahl des Gutachters nicht der gegnerischen Versicherung überlassen. Diese wird versuchen, den Schaden möglichst günstig zu regulieren. Professionelle und unabhängige Hilfe gibt es bei den UNFALLHELDEN. Kostenfrei.
- Abrechnung nach Gutachten nur mit unabhängigem Sachverständigen
Für die Abrechnung nach Gutachten sollte man einen Gutachter beauftragen, der im Interesse des Unfallgeschädigten tätig wird. Nicht im Interesse der Versicherung. Deutschlandweit unabhängige Gutachter organisieren die UNFALLHELDEN.
- Abrechnung nach Gutachten nur mit Rechtsanwalt
Um bei der Abrechnung nach Gutachten auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, sollte man sich als Geschädigter immer von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten dafür muss die gegnerische Versicherung übernehmen, es spart Zeit und Nerven und gibt Sicherheit. Erfahrene Rechtsanwälte gibt es bei den UNFALLHELDEN ohne Kostenrisiko.
- Geld nach der Abrechnung nach Gutachten ausbezahlt bekommen
Wenn die gegnerische Versicherung den Unfallschaden reguliert hat, bekommt der Geschädigte es in voller Höhe ausbezahlt. So einfach geht Abrechnung nach Gutachten mit den UNFALLHELDEN.
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Um Wiederbeschaffungswert und Restwert für die Unfallregulierung ermitteln zu lassen, sollte man sich übrigens nicht auf einen Sachverständigen verlassen, den die Versicherung des Unfallgegners beauftragt hat. Sowohl Wiederbeschaffungswert, als auch Restwert lassen einen gewissen Spielraum zu. Und diesen wird ein Gutachter der gegnerischen Versicherung im Zweifel zum Nachteil des Geschädigten ausüben.
Aber das sind noch nicht alle Punkte, in denen ein Schadengutachten einem Kostenvoranschlag überlegen ist: Das Gutachten beziffert auch die eingetretene Wertminderung, gibt die Grundlagen für den Nutzungsausfall an und lässt Einzelpositionen wie Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und dergleichen anhand des Reparaturweges erkennen.
Was ist der Wiederbeschaffungswert überhaupt?
Der Wiederbeschaffungswert ist derjenige Wert, den ein mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares KFZ ohne Unfallschaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat.
Was ist dann der Restwert?
Der Restwert wiederum ist derjenige Wert, den das Unfallfahrzeug mit dem Unfallschaden noch hat. Er kann in Einzelfällen auch bei Null liegen.
Und was ist der Wiederbeschaffungsaufwand?
Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Man sieht daran, dass dieser bei der Unfallregulierung zu bezahlende Betrag umso niedriger ist, je niedriger der Wiederbeschaffungswert und je höher der Restwert ist. Deshalb sollte der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung unter allen Umständen einen eigenen Gutachter beauftragen.
Abrechnung nach Gutachten: Was sind typische Positionen, an denen die Versicherung kürzt?
Die fiktive Abrechnung veranlasst meistens die gegnerische Haftpflichtversicherung, an irgendeiner Stelle eine Kürzung der Schadenssumme vorzunehmen.
Das passiert beispielsweise gerne bei Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen, Nutzungsausfall und weiteren Positionen. Ob die Kürzung rechtmäßig ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Nur ein Rechtsanwalt kann dies im Einzelfall wirklich prüfen und damit dem Geschädigten Waffengleichheit mit dem Versicherer des Unfallgegners verschaffen.
Ein Beispiel dazu: Die fiktive Abrechnung führt in der Regel dazu, dass das KFZ nicht repariert wird, sondern der Geschädigte sich nur die Schadenssumme in Geld ausbezahlen lässt.
Wenn nur die fiktive Abrechnung erfolgt und das KFZ nicht repariert wird, muss also der Geschädigte nicht auf sein Auto verzichten. Er nutzt es die gesamte Zeit weiter. Dann aber tritt auch kein Nutzungsausfall ein.
Deshalb kann bei der fiktiven Abrechnung in der Regel keine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangt werden.
Abrechnung nach Gutachten: Weshalb der Verunfallte immer einen Rechtsanwalt beauftragen sollte
Versicherer regulieren viele tausend Unfallschäden pro Jahr. Sie kennen daher das Verkehrsrecht sehr genau und werden jede Möglichkeit nutzen, um eine Kürzung an der Schadenssumme vorzunehmen.
Der Verunfallte dagegen kennt das Verkehrsrecht in der Regel nicht und weiß daher nicht, ob der Versicherer zu Recht kürzt, oder nicht.
Hat der Geschädigte aber die Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt erledigen lassen, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung bei der fiktiven Abrechnung nicht unberechtigt kürzen.
Genau deshalb müssen die Kosten für einen Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ebenfalls durch den gegnerischen Versicherer bezahlt werden, damit der Geschädigte auch sicher sein Recht erhält.
Es gibt also überhaupt keinen Grund, weshalb der Verunfallte keinen Rechtsanwalt für die Unfallregulierung hinzuziehen sollte.
Mit dem Schadenservice der UNFALLHELDEN sind Geschädigte immer auf der sicheren Seite. Denn die UNFALLHELDEN kümmern sich deutschlandweit um alles, was der Geschädigte für die Unfallabwicklung braucht.
Und das ohne jedes Kostenrisiko.