Schäden beim Abschleppen

Schäden beim Abschleppen

Schäden beim Abschleppen – Wer haftet?

In großen Städten und dichtbesiedelten Wohngebieten sind freie Parkplätze eine Rarität.

Da kommt es schon mal vor, dass man in der Eile einfach einen nicht ganz so legalen Parkplatz verwendet, um nicht länger suchen zu müssen.
Oftmals bekommt man dann nur einen Strafzettel.

Doch wenn Sie beim Parken ausversehen eine Feuerwehrzufahrt blockieren und somit verbotswidrig parken, kostet Sie das satte 50€, einen Punkt in Flensburg und als Krönung werden Sie abgeschleppt.

Die Abschleppkosten müssen Sie, als Falschparker, natürlich auch tragen. Doch was ist, wenn beim Abschleppen Ihr Auto nun auch noch beschädigt wird?

Müssen Sie, als Falschparker, den Schaden bezahlen oder wer haftet hierfür? Gibt es rund um das Thema Abschleppen spezielle Regelungen?

Alle diese Fragen werden im Folgenden geklärt:

Wer haftet bei Abschleppschäden? Wer ist schutzbedürftig und wer nicht?

Wenn man abgeschleppt wird, ist dies ohnehin schon mit Kosten, Aufwand und Nerven verbunden.

Doch oft muss der Autoinhaber beim Abholen des Autos auch noch feststellen, dass das Auto verkratzt und verbeult ist.

Bei solchen Abschleppschäden entsteht häufig der Streit, wer die Reparaturkosten tragen muss:

der Autohalter selbst , weil er durch sein Falschparken den Schaden praktisch indirekt selbst verschuldet hat ,

der Abschleppunternehmer, weil die Schäden beim Abschleppen passiert sind,

oder der Staat bzw. die jeweilige Gemeinde, weil das Auto im Auftrag der Polizei abgeschleppt wurde.

Bis Anfang 2014 hatte laut BGH immer das Abschleppunternehmen für den Schaden des abgeschleppten Autos zu haften.

Doch nun gab es 2014 eine Wendung im Verkehrsrecht.

Als ein Kläger am 18.02.2014 aufgrund eines enormen Abschleppschadens von dem zuständigen Abschleppunternehmer den entstandenen Schaden erstattet bekommen wollte, kam zurecht die Beschwerde des Abschleppunternehmers, dass er ja nur im Auftrag der Polizei, also einer Behörde der Stadtgemeinde, gehandelt hat.

So hat sich die Haftung auf die zuständige Stadt bzw. auf die Straßenverkehrsbehörde der Stadt verlagert, die das Abschleppunternehmen beauftragt hat.

Das Abschleppunternehmen sei hier schutzbedürftig und muss für keinerlei Abschleppschäden aufkommen.

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Welche speziellen Regelungen gibt es rund um das Thema Abschleppen?

Die Polizei kann Fahrzeuge selbst abschleppen bzw. abschleppen lassen und auf eigenem Gelände oder auf dem des Abschleppunternehmers abstellen.

Es entsteht dann ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Straßenverkehrsbehörde haftet gegenüber dem Eigentümer des Fahrzeugs bis zur Herausgabe.

Der Fahrzeughalter bekommt sein Auto heraus, sobald er die erforderlichen Abschleppkosten bezahlt hat.

Das Abschleppunternehmen, welches im Auftrag der Stadt das Auto abschleppt, ist lediglich Erfüllungsgehilfe der hoheitlich tätigen Verwaltung.
Somit liegt hier eine Amtshaftung der Stadt vor.

Grundsätzlich ist der Falschparker immer in der Nachweispflicht und muss beweisen, dass die Schäden durch das Abschleppen entstanden sind und nicht davor schon vorhanden waren.

Rechtstipps:

Abschleppkosten können sich meist extrem Summieren, besonders wenn das Auto auch noch beschädigt ist.

Private Abschleppunternehmen setzen die Kosten oftmals gerne höher als sie eigentlich sind, da sie ja eh von der Stadt bzw. von der Behörde bezahlt werden.

Doch lassen Sie sich beim Abschleppvorgang nicht über den Tisch ziehen.

Sparen Sie nicht an der falschen Stelle und holen Sie sich einen Anwalt.

Guter Rat ist teuer, doch gar kein Rat ist i.d.R. teurer.

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