Totalschaden am Auto

Totalschaden am Auto – Infos zur Berechnung des Schadens

Segen und Fluch der modernen Technik im Automobilbau

Tagtäglich passieren Unfälle. Durch die moderne Fahrzeugtechnik, die extrem komplex und technisch auf einem hohen Stand ist, kommen immer weniger Menschen während einem Autounfall zu Schaden.

Jedoch steigen durch die extreme Komplexität der Technik die Reparaturkosten.
Wenn dabei die Reparaturkosten höher sind, als der vom Gutachter geschätzte Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert – Restwert), spricht man von einem Totalschaden.

Rund um das Thema Totalschaden nach einem Unfall können viele Fragen aufkommen: Wie berechnet man den Totalschaden nach einem Unfall? Was muss mir gegeben sein? Gibt es Unterschiede bei einem Totalschaden? Auf was muss ich achten, damit ich auch zu meinem Recht komme im Fall eines Totalschadens?

Alle diese Fragen werden im Folgenden geklärt:

Auf was muss ich als Geschädigter achten?

Als Geschädigter sollten Sie in der Schadensregulierung darauf achten, dass Sie einen freien Gutachter wählen, da gegnerische Versicherungen vor allem bei einem Totalschaden versuchen die zu leistenden Zahlungen massiv zu kürzen.Der Gutachter wird dann anhand eines Sachverständigengutachtens eine Schadensschätzung erstellen.

Außerdem sollten Sie bei der Schadensabwicklung zu einer Ihnen bereits bekannten Werkstatt gehen, die Ihnen das Auto möglichst billig reparieren kann.

Was gibt es für Unterschiede bei Totalschäden?

Wenn der Begriff Totalschaden fällt, meint man meist den wirtschaftlichen Totalschaden.

Man unterscheidet aber allgemein zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden. Ein technischer Totalschaden heißt, dass man mit den gegebenen technischen Mitteln das Unfallfahrzeug nicht mehr reparieren kann.

Da man aber heutzutage nahezu jeden Schaden reparieren kann, spricht man deshalb meist von einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dagegen reparabel. Ein Totalschaden wird zu einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn der Kostenaufwand bei der Reparatur nicht mehr im Verhältnis zum Fahrzeugwert steht.

In diesem Fall brauchen Haftpflichtversicherer, dann nicht die Reparaturkosten zu zahlen, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert – Restwert).Jedoch gibt es hier auch eine extra Regelung. So kann der Geschädigte sein Auto bei Totalschaden trotzdem reparieren lassen und bekommt diese Reparaturkosten von der Versicherung des Unfallgegners erstattet, wenn die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen.

Dies ist die sogenannte 130 %-Regelung vom BGH.
Rechenbeispiel:

Wiederbeschaffungswert: 25.000€
Restwert: 8.000€

→ maximaler Reparaturkostenaufwand: 130% (=1,3) von 25.000€ = 32.500€

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

Wie wird der Totalschaden berechnet?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt allgemein vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Geschädigter für die Wiederbeschaffung eines neun Autos der selben Klasse braucht.

Rechenbeispiel:
Reparaturkosten: 6.000€
Wiederbeschaffungswert: 5.000€
Restwert: 1.000€

→ Hier liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (5.000€ – 1.000€ = 4.000€) übersteigen.

Sowohl Wiederbeschaffungswert, als auch Restwert kann dem Sachverständigengutachten, welches ein Sachverständiger erstellen muss, entnommen werden.

Im Gutachten sind neben den Reparaturkosten (brutto und netto), dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert auch die Wertminderung (merkantiler Minderwert) aufgelistet.

Sofern die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot unterbreitet, muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen und darf das Fahrzeug nicht mehr zu dem im Sachverständigengutachten benannten Restwert verkaufen.

Noch mehr Wissenswertes:

Im Totalschadensfall bemisst sich die Höhe der Nutzungsausfall-Entschädigung nach der so genannten Wiederbeschaffungszeit. Diese wird in Sachverständigengutachten in der Regel mit 12 – 14 Tagen angegeben.

Es entsteht meistens dann ein Streit, wenn der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung verzichtet. Denn wenn der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, fehlt nach Ansicht der Haftpflichtversicherer der Nutzungswille.

Doch laut BGH steht dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens auch bei späterer oder gar keiner Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs die Nutzungsausfall-Entschädigung zu.

Der geforderte Nutzungswille des Geschädigten wird bereits dadurch hinreichend unter Beweis gestellt, dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls über ein Kraftfahrzeug verfügt hat.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.