Nach einem Autounfall: Abzocke durch die Versicherung?

Nach einem Autounfall: Abzocke durch die Versicherung?

Unfälle sind auf deutschen Straßen an der Tagesordnung. Jedes Jahr passiert etwa 4 Millionen Mal ein Verkehrsunfall im Bundesgebiet. Das bedeutet, dass jeden Tag viele tausend KFZ unfallbedingt zu Schaden kommen und natürlich gibt es ebensoviele Unfallopfer, die den jeweiligen Unfall abwickeln müssen, um als Geschädigte zu ihrem Schadenersatz durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu kommen. Der Ratgeber der Unfallhelden beschäftigt sich in dieser Konstellation mit einer besonderen Form von „Versicherungsbetrug“, nur, dass es bei dieser Form von Versicherungsbetrug nicht um einen Betrug an der Versicherung geht (etwa durch provozierte Unfälle), sondern um Betrug durch die Versicherung.

Die Ausgangslage: Ein Verkehrsunfall hat zu Schaden an einem KFZ geführt

Jedes KFZ in Deutschland muss, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, jedenfalls haftpflichtversichert sein. Der Hintergrund dazu ist klar: Wenn ein Fahrzeug einen Schaden an Sachen einer anderen Person hervorruft, muss dieser Schaden bezahlt werden, auch wenn der Unfallgegner vielleicht das dazu erforderliche Geld nicht hat.
Nach dem Unfall wird also in erster Linie der Versicherer des Schädigers dafür aufkommen müssen. Nachdem Verkehrsunfälle jeden Tag tausendfach passieren, kommt dabei natürlich jedes Jahr eine erhebliche Summe zusammen. Deshalb sind die Versicherer besonders interessiert daran, an jedem einzelnen Schadenfall Geld zu sparen.

Wie lässt sich durch das Regulierungsverhalten für den Versicherer Geld sparen?

Haftpflichtversicherungen verwenden im Wesentlichen zwei unterschiedliche Methoden, mit denen sie am Unfall Einsparungen vornehmen können. Die eine Methode ist diejenige, dass systematisch der Schadenersatz des Geschädigten gekürzt wird, wenn er den Schaden selbst beziffert und zur Regulierung einreicht. Bei einem Totalschaden beispielsweise setzen Haftpflichtversicherungen gerne einigermaßen willkürlich den Wiederbeschaffungswert des verunfallten KFZ niedriger und/oder den Restwert höher an, um dasjenige, was dem Geschädigten zusteht, damit künstlich niedriger zu rechnen.

Aber auch dann, wenn kein Totalschaden bei dem Unfall eingetreten ist, haben Haftpflichtversicherer durchaus Methoden, um den Autofahrer systematisch um ihm zustehendes Geld zu bringen.
Das ist der Grund, weshalb das Unfallopfer niemals ohne Anwalt versuchen sollte, beim gegnerischen Versicherer zu seinem Recht zu kommen.

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Die zweite Methode setzt weiter vorne im Ablauf des Autounfalls an und zielt darauf ab, verunfallte Autofahrer von vornherein davon abzuhalten, ihre Rechte nach dem geltenden Verkehrsrecht geltend zu machen.
Die freundlich verpackte Abzocke der Versicherer: Das aktive Schadenmanagement
Dieses Schreiben (bitte auf den Link klicken) verdeutlicht sehr gut, wie Versicherer gegenüber dem Unfallopfer vorgehen, um Kosten bei der Unfallabwicklung einzusparen. Dieses Schreiben ist vom Versicherer Bruderhilfe, Allianz, HUK und Co. handhaben das allerdings ganz genauso. In dem konkreten Fall war das ordnungsgemäß auf einem Parkplatz geparkte Fahrzeug der Geschädigten von einer anderen Person beim Einparken angefahren worden. Die Schuldfrage war also völlig eindeutig.

Nun aber versucht der Versicherer Bruderhilfe durch das freundliche Angebot des aktiven Schadenmanagements (dort als Schadenservice PLUS bezeichnet), den Geschädigten nach dem Autounfall möglichst selbst mit allen Leistungen zu versorgen, die zur Abwicklung des Verkehrsunfalles erforderlich sind.

Den angebotenen Hol- und Bringservice bietet jede Werkstatt, die der Verunfallte sich selbst ausgesucht hat, im Zweifel ebenso an. Nutzt der Verunfallte allerdings eine Partnerwerkstatt der Versicherung, ist diese vertraglich dazu gebunden, das verunfallte KFZ möglichst günstig zu reparieren. Deshalb schreibt der Versicherer Bruderhilfe ausdrücklich „hochwertige Reparatur streng nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen“, weil der Kundige weiß, dass er im Zweifel eine Billigreparatur bekommt. Wenn der Geschädigte allerdings die Markenwerkstatt seines Vertrauens aufsucht, wird dann nicht ebenfalls nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen repariert? Und ist es nicht im Zweifel besser, wenn die Werkstatt nicht möglichst billig reparieren muss, weil der Versicherer ihr das vorgibt?

Hinzu kommt ein weiterer erheblicher Aspekt: Ist der Schaden nach dem Unfall nicht ganz unerheblich, tritt sehr schnell eine Wertminderung an dem verunfallten Fahrzeug ein, die in Geld zu ersetzen ist. Lässt der Verunfallte allerdings sein Auto in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren, wird ihm niemand mitteilen, wie hoch die eingetretene Wertminderung ist. Das könnte nämlich nur ein Gutachter feststellen. Damit entgehen dem Verunfallten sehr schnell einige hundert Euro.

Besonders großzügig weist die Versicherung in ihrem Schreiben auch darauf hin, dass der Verunfallte bei Bedarf einen Mietwagen für die Reparaturdauer erhält. Was aber soll passieren, wenn der Verunfallte nach dem Unfall möglicherweise keinen Mietwagen braucht, weil er ein paar Tage ohne Auto auskommen kann? In dem Fall kann der Unfallgeschädigte die Nutzungsausfallentschädigung in Geld verlangen, aber davon schreibt der freundliche Versicherer natürlich nichts. Denn weiß der Unfallgeschädigte nicht, dass er die Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen kann, verlangt er sie nicht, also bekommt er sie auch nicht.

Einem großen Versicherer, wie beispielsweise der Allianz oder der HUK, spart dies bereits einen Millionenbetrag jährlich auf Kosten der Geschädigten ein.

Natürlich ist in dem Schreiben auch nicht die Rede davon, dass dem Verunfallten das Recht zusteht, einen unabhängigen Gutachter mit der Feststellung des Schadens am KFZ zu beauftragen. Denn klar ist, das Gutachten kostet Geld, das der Versicherer gerne einsparen will. Deshalb haben Haftpflichtversicherungen kein Interesse daran, dass bei eindeutiger Schuldfrage durch einen Gutachter festgestellt wird, ob nur ein ganz einfacher Blechschaden durch den Unfall entstanden ist, oder ob der vermeintlich ganz einfach Blechschaden unter bzw. hinter Bauteilen des KFZ zu weiteren Schäden geführt hat.

Was das Schreiben natürlich ebenfalls nicht ausführt: Wie ist die Sachlage, wenn der Verunfallte das Auto nicht reparieren lassen will?

Besitzt man beispielsweise ein älteres Auto, das schon an der ein oder anderen Stelle einen Kratzer oder eine Beule aufweist, so kann man schnell auf den Gedanken kommen, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern den Unfallschaden in bar ersetzt zu verlangen. Das ist natürlich ohne weiteres möglich, das geht selbst dann, wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden bei dem Unfall erlitten hat, aber an sich noch fahrtüchtig und verkehrssicher ist. Der Schadenersatz lässt sich in einem solchen Fall allerdings überhaupt nur durch Gutachten beziffern (sog. fiktive Abrechnung), Reparaturkosten fallen ja nicht an. Durch diese Nichterwähnung der fiktiven Abrechnung soll erreicht werden, dass der Unfallgeschädigte in einem solchen Fall möglichst keinen Schadenersatz geltend macht, weil er diese Mögichkeit nicht kennt.

Selbstverständlich weist das Schreiben auch mit keiner Silbe darauf hin, dass dem Verunfallten das Recht zusteht, einen Anwalt zu beauftragen, der die Ansprüche prüft und geltend macht. Die Kosten hierfür sind vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer zu tragen. Es liegt allerdings auf der Hand, dass ein Anwalt der Haftpflichtversicherung in doppelter Hinsicht ungelegen kommt: Erstens verursacht er selbst Kosten durch sein Honorar und zweitens trägt er dafür Sorge, dass der Verunfallte den ihm wirklich entstandenen Schaden ersetzt verlangt. An beidem ist die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht interessiert.

Verkehrsunfall? In zwei Minuten abgewickelt.

Was passiert denn, wenn das Schadenmanagement nicht in Anspruch genommen wird?

Natürlich müssen Haftpflichtversicherungen damit rechnen, dass ein Geschädigter ihnen nicht vertraut, und die Unfallabwicklung lieber selbst organisieren möchte. Deshalb ist der Text des Schreibens darauf ausgelegt, dem Verunfallten etwas Angst zu machen, um ihn davon abzuhalten, sich selbst zu seinem Recht zu verhelfen. Diese Vorgehensweise wird gemeinhin als „Geschäft mit der Angst“ bezeichnet.

Der Unfallgeschädigte wird nun dazu angehalten, sorgfältig die Hinweise zu Mietwagen- und Sachverständigenkosten zu lesen, um zu vermeiden, dass Kosten entstehen, die (Oje, Angst) unter Umständen nicht oder nicht vollständig übernommen werden.

Was der Versicherer natürlich nicht schreibt, ist, dass er grundsätzlich alle Kosten erstatten muss, solange sie durch den Unfall verursacht wurden, marktüblich sind und der Geschädigte sich keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hat (z.B., indem er für einen verunfallten Ford Escort ersatzweise einen Audi A 8 anmietet). Der Verunfallte muss also nicht künstlich mit wahnsinnigem Aufwand versuchen, ihm zustehende Leistungen möglichst billig zu bekommen.

Betrachtet man nun aufmerksam das Schreiben in dem beschriebenen Beispiel, so erklärt der Versicherer Bruderhilfe, dass sog. Unfallersatztarife nicht uneingeschränkt zu erstatten sind (das stimmt), und gibt eine Tabelle an, zu was für Preisen der durch den Autounfall geschädigte Autofahrer ein Ersatzfahrzeug anmieten dürfte. Was die Versicherung allerdings nicht angibt: Es lässt sich nicht pauschal sagen, welche Tagespreise für den Verunfallten als Obergrenze gelten können, das hängt nämlich stark davon ab, in welcher Region er sich befindet (in Ballungszentren sind Mietfahrzeuge immer teurer, als in wenig besiedelten Gebieten), was für Fahrzeuge für ihn überhaupt ohne weiteres verfügbar sind (es kann sein, dass beispielsweise im Umkreis von 50 Kilometern spontan nur ein Fahrzeug anzumieten ist, dass pro Tag fünf Euro teurer ist) und welche zusätzliche Ausstattung er möglicherweise benötigt (es kann beispielsweise sein, dass der Verunfallte ein Schaltgetriebe nicht bedienen kann).

Es ist also schlicht nicht richtig, dass der Unfallgeschädigte nicht zu einem höheren Preis anmieten dürfte, ohne Teile der Kosten selbst tragen zu müssen. Daran ändert auch das aggressive Regulierungsverhalten der Versicherer nichts.

Keine Angst also: Wenn ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne überzogenen Aufwand im näheren Umkreis nur für einen etwas höheren Preis zu haben ist, müssen Allianz, HUK und Co. das trotzdem bezahlen. Aber das schreiben die Versicherungen natürlich nicht.

Ganz erstaunlich sind außerdem die Ausführungen, sollte der Verunfallte einen eigenen Gutachter beauftragen wollen (was ja nur ratsam ist):

Zutreffend sind noch die Ausführungen der Versicherung, dass der Unfallgeschädigte nicht verpflichtet ist, Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden, und dass für den Geschädigten erkennbar ortsunübliche bzw. überhöhte Kosten schlussendlich von der gegnerischen Versicherung nicht getragen werden müssen. In dieser Pauschalität falsch ist aber die Aussage (Stichwort: Geschäft mit der Angst), dass der Verunfallte das Kostenrisiko zu tragen hätte, sofern sich der beauftragte Gutachter als zu teuer erweisen sollte.

Das wäre nämlich einzig und allein dann der Fall, wenn das für das Gutachten vom Sachverständigen aufgerufene Honorar so stark überteuert wäre, dass dies dem verständigen Verbraucher (mit anderen Worten: jedermann) hätte auffallen müssen. Derart hohe Honorare allerdings kann ein Sachverständiger in seiner geographischen Region schon kaum verlangen, weil er ansonsten aufgrund des bestehenden Wettbewerbs schon keine Aufträge mehr erhalten würde. Gibt es in der geographischen Region des Unfallgeschädigten allerdings beispielsweise „weit und breit“ nur einen einzigen Gutachter, so darf der Verunfallte diesen schon mangels anderer Alternativen beauftragen und die Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Die von dem Versicherer in Bezug genommenen Urteile sind übrigens hier und hier zu finden.

Besonders bemerkenswert ist die sodann abgedruckte Tabelle mit Bezug auf das Honorartableu der HUK-COBURG: Dabei handelt es sich nämlich um nichts anderes, als eine von dem genannten Versicherer „ausgedachte“ Tabelle, die mit marktüblichen Honoraren eines Sachverständigen wenig bis nichts zu tun hat. Hinzu kommt, dass das Bruttohonorar inkl. Nebenkosten, wie es die Bruderhilfe dort darstellt, in hohem Maße davon abhängt, wie hoch beispielsweise der Anfahrtsweg des Sachverständigen im Einzelfall war, wie viele Lichtbilder er zur Dokumentation fertigen musste, wie viele Ausfertigungen des Gutachtens erstellt wurden, etc..

Es überrascht daher nicht, dass andere Tabellen zur Marktüblichkeit (z.B. BVSK) von Sachverständigenhonoraren nicht Bezug auf das Bruttohonorar inkl. Nebenkosten nehmen, sondern auf das sog. Netto-Grundhonorar. Dieses „Honorartableu“ ist also letztlich nur eine Tabelle, mit der von Versicherern kommuniziert werden soll „mehr wollen wir nicht zahlen, auch wenn wir es müssen“. Von der einschlägigen Rechtsprechung wird dieses Honorartableu daher auch nicht anerkannt.

Dem Unfallgeschädigten soll damit letztlich nur – rechtswidrig – die Pflicht aufgebürdet werden, entweder einen möglichst billigen Sachverständigen mühevoll zu suchen, oder – für den Versicherer natürlich optimal – schon keinen Gutachter zu beauftragen, damit der Versicherer leichter auf Kosten des Verunfallten Geld sparen kann. Dies darf wohl getrost als Abzocke interpretiert werden.

Zusammenfassend also lassen sich die Versuche der Versicherung, Kosten zum Nachteil des Unfallopfers zu sparen, wie folgt zusammenfassen:

  • Versuch der Reparatur in einer Partnerwerkstatt: Dies spart dem Versicherer Kosten zu Lasten der Reparaturqualität und erspart im Übrigen die Kosten der Wertminderung
  • Versuch der Unterbindung der fiktiven Abrechnung: Dadurch unterlässt es der Geschädigte möglicherweise, den Schaden überhaupt geltend zu machen
  • Versuch, Verunsicherung bezüglich Mietwagen zu stiften: Dadurch lässt sich der Geschädigte auf einen günstigeren Mietwagen durch die Versicherung ein
  • Unterlassen des Hinweises auf die Nutzungsausfallentschädigung: Dadurch verzichtet der Geschädigte unter Umständen aus Unwissenheit auf ihm zustehende Rechte
  • Versuch, Verunsicherung bezüglich des Gutachters zu stiften: Damit verzichtet der Geschädigte möglicherweise auf einen neutralen Gutachter, der den Schaden zutreffend bestimmt
  • Unterlassen des Hinweises auf das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren: Dadurch werden die Kosten für den Anwalt eingespart und verhindert, dass der Geschädigte seine Rechte kennt

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.