Verkehrsrecht nach einem Unfall

Verkehrsrecht nach einem Unfall

Wer regelmäßig mit seinem Auto am Straßenverkehr teilnimmt, wird zwangsläufig früher oder später in einen Verkehrsunfall verwickelt, auch wenn er oder sie die gebotene Vorsicht stets walten lässt.

Das Verkehrsrecht beinhaltet vieles, was man als Laie nicht weiß, und schnell sind Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer dabei, den Verkehrsunfall möglichst günstig abwickeln zu wollen.

Wichtig ist es daher, dass der Geschädigte zumindest ein wenig weiß, welche Ansprüche ihm das Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall zubilligt.

Welche Schadenspositionen können nach dem geltenden Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall bestehen?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es um die Abwicklung von reinem Sachschaden geht, oder ob durch den Verkehrsunfall auch eine Körperverletzung eingetreten ist, also, ob auch ein Personenschaden zu regulieren ist.

Denn eine Körperverletzung löst je nach Grad der Schwere unter Umständen weitere Ansprüche aus.

Der Unfallgeschädigte tut in jedem Fall gut daran, noch am Unfallort Beweise zu sichern, zum Beispiel nach Unfallzeugen Ausschau zu halten. Meist sind Unfallzeugen ein sehr probates Mittel, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären ist.

1. Ansprüche aus Sachschäden nach dem Verkehrsrecht

Ist durch den Verkehrsunfall das KFZ beschädigt worden, so hat der Geschädigte gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer folgende Ansprüche:

  • Ersatz der Reparaturkosten
  • Nutzungsausfallentschädigung oder Ersatz der Kosten für einen Mietwagen
  • Ersatz der Wertminderung
  • Ersatz der Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen, der ein Gutachten über den entstandenen Sachschaden erstellt
  • Ersatz der Kosten für einen Rechtsanwalt, der die Ansprüche nach dem Verkehrsunfall prüft und gegenüber der Versicherung geltend macht
  • Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von anderen Wertgegenständen durch den Verkehrsunfall
  • Ersatz von Abschleppkosten
  • Ersatz von Verbringungskosten
  • Ersatz von sonstigen Kosten (z.B. Porto, Telefon, Benzin, o.ä.)

2. Ansprüche bei einer unfallbedingten Körperverletzung nach dem Verkehrsrecht

Im Einzelfall können Bestehen und Höhe dieser Ansprüche stark divergieren. Ist durch den Verkehrsunfall zudem eine Körperverletzung eingetreten, gibt es in der Regel ein Ermittlungsverfahren gegenüber dem Unfallverursacher nach dem Verkehrsstrafrecht, gegebenenfalls muss er mit einem Bußgeld oder einer schwereren Strafe rechnen.

Tipps zum Verhalten am Unfallort:

Als Unfallbeteiligter ist man in jedem Fall verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall die Feststellung der Personalien zu ermöglichen. Als Unfallbeteiligter in diesem Sinne gelten übrigens auch Unfallzeugen, die sachdienliche Angaben zum Geschehen machen können. Wird die Feststellung der Personalien nicht ermöglicht, kann dies eine Unfallflucht nach dem Verkehrsstrafrecht darstellen und ebenfalls zu einem Ermittlungsverfahren mit anschließender Strafe führen.

Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ist die Unfallstelle so zu sichern, dass möglichst keine nachfolgenden Personen noch zusätzlich in den Verkehrsunfall verwickelt werden. Dazu ist die Warnblinkanlage einzuschalten, die Warnweste anzulegen, ggf. ein Warndreieck aufzustellen und darauf Acht zu geben, dass Gefahren zum Beispiel durch auslaufenden Treibstoff möglichst vermieden werden.

Sind Personen bei dem Verkehrsunfall zu Schaden gekommen, ist zwingend die Polizei zu verständigen. Wenn hoher Sachschaden durch den Verkehrsunfall entstanden ist, empfiehlt sich dies auch unbedingt. Bei kleineren Sachschäden ist es ebenfalls sinnvoll, die Polizei zu verständigen, bei völlig eindeutiger Schuldfrage und kleinerem Schaden kann hierauf verzichtet werden.

Für die Beweissicherung am Unfallort ist es wichtig, möglichst Fotos von der Unfallsituation zu fertigen, um hinterher den Schadensnachweis gegenüber der gegnerischen Versicherung führen zu können. Die Fotos sollten möglichst die unfallbeteiligten Fahrzeuge aus mehreren Perspektiven sowie die durch den Autounfall verursachten Schäden aus mehreren Blickwinkeln zeigen.

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Der weitere Gang der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers

Der Unfallgeschädigte tut gut daran, den Verkehrsunfall nicht alleine mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners abwickeln zu wollen. Denn eines ist sicher: Das Unfallopfer besitzt im Verkehrsrecht in der Regel geringere Kenntnisse, als der gegnerische Versicherer, und dieser wir mit allen Mitteln versuchen, den dem Verunfallten zustehenden Schadensersatz möglichst gering zu halten.

Zur Bezifferung des Schadens nach dem Verkehrsunfall ist es daher sinnvoll, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, der das KFZ besichtigt und die endgültige Beweissicherung bezüglich der eingetretenen Unfallschäden nach dem Verkehrsunfall gewährleistet.

Mit dem Gutachten ist es weiter unbedingt ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Ansprüche auf Schadensersatz prüft (unter Umständen auch wegen einer eingetretenen Körperverletzung), einen Unfallbericht fertigt und die Ansprüche des Unfallgeschädigten mit der zutreffenden Schadenshöhe beim Versicherer zur Regulierung einreicht.

Der Rechtsanwalt übernimmt damit die Gewähr, dass der Unfallgeschädigte nach dem Unfall dasjenige bekommt, was ihm nach dem Verkehrsrecht zusteht, und nicht mit unberechtigten Kürzungen konfrontiert wird. Ein geeigneter Rechtsanwalt sollte mit der Materie, also mit dem Verkehrsrecht vertraut sein. Das kann – muss aber nicht – beispielsweise ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder ein ADAC-Vertragsanwalt sein.

Was ist das Schadenmanagement der Haftpflichtversicherer?

Die Versicherungswirtschaft hat sehr wirkungsvolle Mechanismen entwickelt, um bei der Leistung für unfallbedingte Schäden möglichst viel Geld zu sparen. Das Ergebnis dieser Mechanismen nennt sich Schadenmanagement und beinhaltet insbesondere folgende Bausteine:

– Der Geschädigte soll möglichst einen Gutachter der einstandspflichtigen Versicherung akzeptieren, da dieser sein Gutachterermessen eher nicht im Sinne des Geschädigten ausüben wird.
– Das Unfallopfer soll möglichst keinen Rechtsanwalt beauftragen, da dieser Kosten verursacht und der Anwalt zudem den Verunfallten über ihm zustehende Ansprüche beraten wird.
– Der Verunfallte soll zudem möglichst eine Partnerwerkstatt der Versicherung aufsuchen, die mit vertraglich vereinbarten niedrigen Kosten die Instandsetzung vornimmt, um dadurch den Schadensersatz zu senken.
– Bezüglich Ersatzmobilität soll dem Geschädigten in einem ersten Schritt ein Fahrrad oder ÖPNV-Ticket angeboten werden, wenn es sich nicht vermeiden lässt, einen Mietwagen, der vom Versicherer zu besonders günstigen Konditionen gestellt werden kann.

Man sieht anhand dieser Beispiele recht eindrucksvoll, was die Versicherungswirtschaft unternimmt, um die Ersatzleistungen nach einem Autounfall möglichst niedrig zu halten. Auf Kosten des Unfallgeschädigten versteht sich.

Was passiert, wenn die Versicherung die Schadenregulierung künstlich verzögert?

Oftmals lässt sich beobachten, dass die Haftpflichtversicherung, die der Unfallgegner unterhält, die Schadenregulierung verzögert, auch wenn die Sachlage im Hinblick auf die Schuld eindeutig ist, der Gutachter ein einwandfreies Gutachten erstellt hat, der Unfallbericht vorliegt und damit eigentlich alles getan ist, was notwendig ist, um die Unfallabwicklung durchzuführen. In einem solchen Fall ist es umso wichtiger, dass ein Rechtsanwalt mit dem Fall befasst ist, der nach Ablauf der angemessenen Regulierungsfrist entsprechend Klage erhebt.

Was ist die sogenannte fiktive Abrechnung?

Der Geschädigte ist nach einem Unfall grundsätzlich nicht verpflichtet, sein KFZ reparieren zu lassen. Klar ist aber, dass ihm deshalb trotzdem ein Schaden entstanden ist. Nach dem Verkehrsrecht steht dem Geschädigten die Wahl zu, ob er das Fahrzeug instandsetzen lassen will, oder ob er sich den dazu notwendigen Geldbetrag von der Haftpflichtversicherung auszahlen lässt.

Im letztgenannten Fall spricht man von fiktiver Abrechnung. Der Gutachter ermittelt in dem Fall, was durch den Unfall an Sachschaden entstanden ist, sowie die Wertminderung, der Anwalt verlangt die Auszahlung in der festgestellten Schadenshöhe an den Geschädigten und die Regulierung ist damit abgeschlossen. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann in dem Fall in der Regel nicht verlangt werden. Die Ausnahme davon ist die, wenn beispielsweise eine Eigenreparatur des KFZ stattfindet.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.