Autounfall Schadensersatz?

Der Schadensersatz bezüglich Sach- und Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Autounfall ist in der Regel Sachschaden, möglicherweise auch ein Personenschaden entstanden.

Klar ist: Für den entstandenen Schaden muss der Schädiger nach dem deutschen Recht Schadensersatz leisten.

Aber wann gibt es nach einem Autounfall Schadensersatz?

Doch was gehört eigentlich nach dem Verkehrsrecht zum Schadensersatz nach einem Unfall bzw. was ist im Einzelfall erstattungsfähig?

Grundsätzlich kann der Schadensersatz aus vielen einzelnen Positionen bestehen. Zu nennen wären beispielsweise:

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Doch welche Positionen betreffen welchen Schaden nach einem Verkehrsunfall?

Grundsätzlich kann man wie folgt unterscheiden:

Wenn das Kraftfahrzeug nach dem Autounfall beschädigt ist, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz all dessen, was notwendig ist, um die Unfallschäden am Auto wieder instandsetzen zu lassen.

Das sind zunächst einmal die Reparaturkosten. Diese können durch einen Sachverständigen ermittelt werden, so dass die Schadenshöhe durch Gutachten festgestellt ist und beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann.

Ist das Kraftfahrzeug durch den Unfall so stark beschädigt, dass es nicht mehr fahrtüchtig ist, muss es von einem Abschlepp-Unternehmen zu einer Werkstatt verbracht werden. Die dadurch anfallenden Abschleppkosten gehören ebenfalls zu den Unfallschäden.

Ferner tritt an dem Kraftfahrzeug bei schwereren Unfallschäden zumeist eine Wertminderung ein. Wertminderung bedeutet, dass das Fahrzeug auch nach ordnungsgemäßer Reparatur dauerhaft am Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen wird. Die Wertminderung wird ebenfalls durch den Gutachter ermittelt und muss als Schadenersatz vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung ersetzt werden.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ist das Fahrzeug so schwer beschädigt, dass ein wirtschaftlicher (Reparaturkosten übersteigen Wert des KFZ) oder technischer (Reparatur ist technisch unmöglich) Totalschaden eintritt, so ist der Schaden etwas anders zu bemessen und kommen weitere Schadenspositionen hinzu. Grundsätzlich gilt beim Totalschaden: Schaden = Wiederbeschaffungswert (bzw. Zeitwert) abzüglich Restwert.

Der Wiederbeschaffungswert oder Zeitwert ist dasjenige, was das Kraftfahrzeug unmittelbar vor dem Verkehrsunfall an Wert hatte. Auch den Wiederbeschaffungswert bzw. Zeitwert ermittelt ein Sachverständiger, der das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall begutachtet. Gleichermaßen ermittelt er den Restwert. Das ist derjenige Wert, den das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall mit dem unreparierten Schaden noch hat.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall sind unter Umständen noch die Entsorgungskosten und ggf. Standkosten vom Schädiger zu ersetzen, sofern er den Unfall verursacht hat.

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Karolin S.UNFALLHELDEN-Kundin

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Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Sehr guter Service bin voll zufrieden

Greta G.
Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

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Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

Sehr guter Service, ich war rundum zufrieden. Die Unfallhelden nehmen einem lästige Arbeit ab.

Christoph D.
Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

Autounfall Schadensersatz: Der Nutzungsausfall

Ist das KFZ so stark beschädigt, dass es vorübergehend (z.B. bis zur Reparatur) oder dauerhaft (Totalschaden) nicht mehr genutzt werden kann, so tritt ein Nutzungsausfall ein. Der Geschädigte kann für den Nutzungsausfall grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, sofern ein Nutzungswille besteht.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird ebenfalls durch Gutachten des Sachverständigen bestimmt. Dazu ermittelt der Gutachter die voraussichtliche Reparaturdauer bzw. Zeitdauer für eine Wiederbeschaffung und gibt an, in welcher Fahrzeugklasse das Unfallfahrzeug einzuordnen ist und wie hoch der Ersatz pro Tag ist. Diesen pauschalierten Schadensersatz kann der Geschädigte verlangen.

Sollte der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug (z.B. Mietfahrzeug) benötigen, so kann er für die entsprechende Zeitspanne alternativ ein solches anmieten. Die Mietwagenkosten sind in einem solchen Fall ebenfalls grundsätzlich erstattungsfähig. Als Geschädigter ist der Anspruchssteller allerdings verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Dies hat gerade bei den Mietwagenkosten erhebliche Auswirkungen.

Mietet der Geschädigte zum Beispiel ein wesentlich besseres Fahrzeug an, als sein Unfallfahrzeug ist, so sind die Mietwagenkosten übermäßig hoch und werden damit von der Haftpflichtversicherung nicht mehr erstattet. Dasselbe gilt, wenn ein Autofahrer als Geschädigter nach dem Unfall ein Fahrzeug zum sog. Unfallersatztarif anmietet. Auch dann werden die Mietwagenkosten nach dem geltenden Verkehrsrecht nicht in voller Höhe übernommen.

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Wird der Verunfallte bei dem Verkehrsunfall verletzt, so stehen ihm daneben weitere Ansprüche zu:

Tritt durch den Unfall Arbeitsunfähigkeit ein, so sind dem Geschädigten alle Kosten zu erstatten, die durch die Arbeitsunfähigkeit entstehen.

Das ist vor allem Verdienstausfall, da die Arbeitsunfähigkeit dazu führt, dass der Verunfallte seinem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht, bis die Verletzungen ausgeheilt sind.

Selbstverständlich kann ein Geschädigter aufgrund einer Verletzung durch einen Autounfall Schmerzensgeld beanspruchen. Das Schmerzensgeld steht ihm grundsätzlich immer dann zu, wenn er in seiner Gesundheit durch den Unfall nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Wie hoch das Schmerzensgeld im Einzelfall zu bemessen ist, hängt vom Grad der Verletzungen nach dem Unfall ab. Je schwerer die Verletzung, desto höher das Schmerzensgeld.

Was ist notwendig, um den Schadensersatz beziffern zu können?

Bezüglich des Personenschadens und insbesondere, um das Schmerzensgeld bemessen zu können, muss sich der Geschädigte unverzüglich zu einem Arzt begeben, der die durch den Unfall verursachten Verletzungen feststellt und dokumentiert.

Um Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale und Minderwert des KFZ zu bestimmen, ist ein Sachverständiger notwendig, der durch Gutachten deren Höhe bestimmt. Einen Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung sollte der Verunfallte übrigens niemals akzeptieren, da ein solcher Gutachter im Zweifel den Schaden eher zum Nachteil des Geschädigten bestimmen wird.

Abschleppkosten, Standkosten und Entsorungskosten ergeben sich aus der jeweiligen Rechnung, sollten die Leistungen notwendig gewesen sein.

Der Rechtsanwalt

Die gegnerische Versicherung hat gleichermaßen die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Deshalb ist es für den Verunfallten unter allen Umständen ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatz zu beauftragen.

Nur ein Rechtsanwalt kann gewährleisten, dass der Sachschaden und ggf. Personenschaden von der Haftpflichtversicherung so reguliert wird, wie es dem Geschädigten zusteht, und er Schadenersatz nicht unberechtigt gekürzt wird. Unabhängig von der Schadenshöhe muss die Versicherung den Rechtsanwalt nach dem geltenden Verkehrsrecht bezahlen.

Der Anwalt benötigt für die Geltendmachung von Schadensersatz das Gutachten des Sachverständigen. Hieraus entnimmt er die Schadenspositionen, wie z.B. Reparaturkosten.

Beim Personenschaden zieht der Anwalt die festgestellten Verletzungen heran und ermittelt das dem Verunfallten zustehende Schmerzensgeld auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung im Verkehrsrecht. Ferner benötigt der Anwalt eine Bezifferung der Sachverständigenkosten.

Liegen all diese Daten vor, reicht der Anwalt den Schaden mit einem kurzen Unfallbericht bei der gegnerischen Versicherung ein. Ferner überprüft der Anwalt, ob die Versicherung sämtliche entstandenen Schäden reguliert hat.

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