Totalschaden nach einem Autounfall

Totalschaden und die Ansprüche danach

Wenn das Auto „nicht mehr ist“

Ein Totalschaden nach einem Autounfall ist für Geschädigte immer ein Schicksalsschlag, da diese sich in den meisten Fällen schnellstmöglich ein neues Fahrzeug suchen müssen und sich zusätzlich um die komplette Unfallabwicklung, sprich Gutachter, Versicherung etc. kümmern müssen.

Es gibt zwei verschiedene Arten des Totalschadens, man unterscheidet zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Kfz durch Reparatur technisch nicht mehr in seinen Ursprungszustand zurückversetzt werden kann.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten des geschädigten Fahrzeuges dessen Wiederbeschaffungswert überwiegen.

Jedoch liegt auch schon ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

Ein praktisches Beispiel:
Autounfall mit Reparaturkosten 4.000,00€, Wiederbeschaffungswert 6.000,00€, Restwert 4.000,00€.

Die Reparaturkosten liegen mit 4.000,00€ höher als die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert (=2.000,00€)

Es liegt also für den Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden vor!

Sowohl der wirtschaftliche, als auch der technische Totalschaden sind zu den echten Totalschäden zu zählen, neben diesem gibt es einen unechten Totalschaden.

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn es sich um das geschädigte Fahrzeug um ein Neufahrzeug, sprich mit einer Laufleistung zwischen 1000 und 3000 Kilometern handelt.

Dem Geschädigten steht sofern ein unechter Totalschaden, durch einen Unfall entstanden ist, der volle Neupreis des Kfz zu.

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor hat der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden, sprich er hat lediglich eine Haftpflicht Versicherung abgeschlossen, Anspruch auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert oder auch Schrottwert des geschädigten Fahrzeuges.

Hat der Geschädigte hingegen eine Teil- oder Vollkasko Versicherung abgeschlossen hat dieser eventuell Anspruch auf die 130% Regel.

Die 130% Regelung ist eine Sonderregelung zugunsten des Geschädigten, da dieser die Möglichkeit hat trotz eines laut Gutachten wirtschaftlichen Totalschadens sein Fahrzeug reparieren zu lassen, sofern sich die Kosten der Instandsetzung nicht über 130% der Wiederbeschaffungskosten belaufen.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

Dies bringt jedoch einige Bedingungen mit sich:

  • als Nachweis darüber, dass das Integritätsinteresse gewahrt ist, muss das Auto mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, weitergenutzt und versichert werden
  • die Reparatur des Fahrzeugs muss im Rahmen der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen
  • als Nachweis über eine Gutachten-konforme Reparatur muss eine Abrechnung über die Reparaturkosten vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Reparatur gemäß des vorliegenden Gutachtens erfolgte
  • eine Eigenreparatur ist zulässig und möglich – allerdings muss im Anschluss an die erfolgte Reparatur eine sogenannte Reparaturbescheinigung durch den Sachverständiger (Gutachter) erfolgen, in der bescheinigt wird, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sach- und fachgerecht durchgeführt wurde
  • sogenannte „Billigreparaturen“, bei denen keine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs erfolgt, werden nicht über die 130%-Regelung von der Versicherung reguliert – in diesen Fällen kann allenfalls eine Regulierung auf Totalschadenbasis erfolgen

Nach einem Unfall, der laut Gutachter in einem wirtschaftlichen Totalschaden endet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen bis zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges.

Diesen Anspruch muss er gegenüber der Versicherung geltend machen! Falls das Unfallopfer kein Fahrzeug benötigt kann es einen Nutzungsausfall gegenüber der Versicherung geltend machen und eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeuges.

Zum Schluss noch rechtliche Hintergrundinformationen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellen die Wiederbeschaffungskosten im Regelfall eine Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 BGB dar und keine Kompensation gemäß § 251 Abs. 2 BGB.

Falls sich der Geschädigte nicht für eine Wiederbeschaffung entscheidet, muss noch die Umsatzsteuer gekürzt werden.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.