Grundsätzlich hängt das davon ab, ob
der Unfall fremdverschuldet oder selbstverschuldet war. Wenn der Unfall durch
einen anderen verursacht wurde, muss dieser, bzw. sein Haftpflichtversicherer,
den kompletten Schaden ersetzen. Das bedeutet, dass der Geschädigte sich zunächst
durch Beauftragung eines eigenen Gutachters ein klares Bild davon verschaffen
kann, wie hoch der Unfallschaden überhaupt ist und wie lange die Reparatur
dauern wird. Die Kosten dafür muss der Versicherer tragen, sofern nicht nur ein
Bagatellschaden am Auto entstanden ist (z.B. ein kleiner Kratzer in der
Stoßstange). Anschließend steht es dem Geschädigten frei, einen Rechtsanwalt
seiner Wahl mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Versicherer zu
beauftragen. Dies empfiehlt sich meistens auch, weil nur ein Rechtsanwalt
sicher prüfen kann, was der Gegner ersetzen muss. Außerdem hat man so die
Gewissheit, dass der Versicherer des Unfallgegners nicht grundlos Zahlungen
verweigern kann. Auch die Kosten hierfür sind vom Schädiger zu tragen. Zuletzt
darf der Geschädigte sich grundsätzlich selbst die Werkstatt aussuchen, in der
er das Fahrzeug reparieren lässt und einen passenden Ersatzwagen nehmen, so
lange die Reparatur dauert.
In aller Regel bestehen Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. Diese beträgt in Deutschland in der Regel drei Jahre zum Jahresende. In anderen Ländern kann diese Frist allerdings sehr viel kürzer sein.
Das hängt ganz davon ab, was genau am
Auto durch den Unfall beschädigt wurde. Eine ziemlich starke Gewissheit über
die Reparaturdauer kann ein entsprechender Sachverständiger im Rahmen eines
Gutachtens geben.
Natürlich. Die UNFALLHELDEN haben auch mit der Abwicklung von Unfallschäden im Ausland erhebliche Erfahrung und in nahezu allen europäischen Ländern Partner, die nötigenfalls eine Abwicklung vor Ort vornehmen können.
Das
Fabrikat des anderen Unfallfahrzeuges ist grundsätzlich nicht so wichtig, das
lässt sich über das Kennzeichen oder zum Beispiel auch über Lackspuren am
eigenen Fahrzeug herausfinden.
Grundsätzlich
ist das kein Problem, da in Deutschland für Schäden aus Verkehrsunfällen der
Halter des Fahrzeuges aufzukommen hat. Es kann allerdings sein, dass die
gegnerische Versicherung die Zahlung verweigert, weil ihr vom Schädiger keine
Unfallmeldung vorliegt. Umso wichtiger ist es, dass man in solchen Fällen einen
erfahrenen Rechtsanwalt an der Hand hat, der sich um solche Fälle kümmert.
Als
Nutzungsausfall bezeichnet man den Zustand, dass nach einem Autounfall das
Fahrzeug nicht zur Nutzung durch seinen Halter zur Verfügung steht. Dies kann dadurch
bedingt sein, dass das Fahrzeug in eine Werkstatt zur Reparatur muss und diese
ein paar Tage dauert. Im Falle eines Totalschadens besteht der Nutzungsausfall
darin, dass das Fahrzeug endgültig nicht mehr genutzt werden kann. In jedem
Fall hat der Geschädigte im Falle eines Verkehrsunfalls einen Anspruch auf die
sogenannte Nutzungsausfallentschädigung bzw. den Nutzungsausfallersatz. Bei
einem Totalschaden bedeutet dies allerdings nicht, dass die
Nutzungsausfallentschädigung vom Unfallgegner bzw. dessen
Haftpflichtversicherer für die Zeit nach dem Unfall unbegrenzt verlangt werden
kann. Ein Gutachter ermittelt vielmehr im Rahmen seines
Sachverständigengutachtens die sogenannte Wiederbeschaffungszeit, in der Regel
liegt diese bei 12 – 14 Tagen. Die Wiederbeschaffungszeit ist derjenige
Zeitraum, der notwendig ist, um bei realitätsnaher Betrachtung ein
vergleichbares Fahrzeug wieder beschaffen zu können.
Als
Unfallersatztarif wird der Tarif bezeichnet, den manche Autovermieter für die
Anmietung eines Ersatzwagens verlangen, wenn sie wissen, dass die Anmietung
nach einem fremdverschuldeten Unfall erfolgt. Der Unfallersatztarif liegt in
der Regel wesentlich höher, als der Normaltarif für dasselbe Fahrzeug. Dies ist
darauf zurückzuführen, dass bei einem Unfall die Kosten für einen Leihwagen
während der Reparatur vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu
tragen sind. Überwiegend allerdings lehnen die Haftpflichtversicherer die
Regulierung für einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif ab und begründen dies
mit einem Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Im
schlimmsten Fall bleibt der Geschädigte in einem solchen Fall auf Teilen der
Kosten für den Ersatzwagen sitzen.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ein Schaden, bei dem eine Reparatur nicht unmöglich ist (das ist ein „echter“ Totalschaden), sondern nur wirtschaftlich sinnlos ist, weil der Restwert des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht den Betrag erreicht, den die Reparatur kosten würde.
Die
Schadenfreiheitsklasse ist eine wesentliche Berechnungsgrundlage für die
Bemessung der Beitragshöhe bei der Haftpflichtversicherung und
Vollkaskoversicherung. Sie richtet sich wiederum danach, wie viele Jahre Sie
bereits Ihr Fahrzeug versichert hatten, ohne einen selbst verursachten
Autounfall bei der Versicherung zu melden.
Grundsätzlich
ist ein Geschädigter nach einem Autounfall verpflichtet, daran mitzuwirken,
dass der Schaden nicht höher ausfällt, als unabdingbar erforderlich. Es kann
zum Beispiel einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen, wenn
der Geschädigte während der Reparatur einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif
anmietet und dadurch höhere Kosten entstehen, als wenn er zum normalen Tarif
angemietet hätte. Eine genaue Aussage zu konkreten Schadensminderungspflichten
im Einzelfall kann jedoch nur ein Rechtsanwalt treffen.
Grundsätzlich ja. Diese Situation führt allerdings regelmäßig dazu, dass der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer die Nutzungsausfallentschädigung verweigern. Die Argumentation dafür ist, dass ein Nutzungswille vermeintlich nicht bestehen soll, weil der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug für seinen Unfallwagen anschafft und er deshalb kein Interesse an einer Fahrzeugnutzung während des Nutzungsausfalls haben soll. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um die Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.
Nein, Sie brauchen keine
Rechtsschutzversicherung für den Service der UNFALLHELDEN. Der Service der
UNFALLHELDEN ist für Sie immer kostenlos. Es empfiehlt sich aber grundsätzlich
eine Rechtsschutzversicherung zu haben, damit man sich auch dann keine Sorgen
machen muss, wenn nach einem Unfall der Unfallgegner bzw. sein Versicherer
nicht zahlt. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der Ihre
Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner verfolgt, und zum Beispiel auch die Kosten
für ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten in einem Gerichtsverfahren
werden dann vom Rechtsschutzversicherer bezahlt. Wenn Sie eine
Rechtsschutzversicherung abschließen wollen, sind Ihnen die UNFALLHELDEN bei
der Suche nach einem geeigneten Angebot gerne behilflich. Die
Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten übrigens nicht mehr, wenn Sie sie
erst abschließen, nachdem der Autounfall bereits passiert ist.
Ein
Fahrzeug ist dann als Unfallwagen zu qualifizieren, wenn es bei einem
Verkehrsunfall einen Schaden erlitten hat, den man vernünftigerweise als
wesentlich betrachten müsste. Ein Unfallwagen ist das Auto zum Beispiel dann
nicht, wenn nach einem größeren Steinschlag die Frontscheibe ausgetauscht
werden muss oder wenn nach einem leichten Auffahrunfall die Stoßstange einfach
gerichtet und lackiert werden kann. Muss die Stoßstange allerdings ersetzt
werden oder muss die komplette Seite des Unfallfahrzeuges neu lackiert werden,
so ist das Fahrzeug dadurch ein Unfallwagen.
Die
Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur dann erstattungsfähig und vom Unfallgegner
bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu bezahlen, wenn sie tatsächlich angefallen
ist. Wenn beispielsweise nach einem Verkehrsunfall der Schaden fiktiv
abgerechnet und nicht repariert wird, entsteht für die Reparaturkosten keine
Umsatzsteuer, sie muss dann also auch nicht ersetzt werden.