Wertverlust nach Autounfall

Wertverlust nach Autounfall

Das Fahrzeug ist durch einen Autounfall stark beschädigt. Muss nun der Unfallgegner bzw. seine Haftpflichtversicherung diese Wertminderung ersetzen?

Eine typische Schadenposition nach einem Unfall ist neben den Reparaturkosten die Wertminderung bzw. der merkantile Minderwert, den das Unfallfahrzeug durch einen unverschuldeten Unfall erlitten hat.

Warum ein größerer Unfallschaden zu einem merkantilen Minderwert führt, ist ja klar:

Das Fahrzeug ist nun nicht mehr unfallfrei und das wirkt sich negativ auf den Marktpreis aus, den der Geschädigte bei einem Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnte. Im Rahmen der Unfallabwicklung muss dem Geschädigten also auch dieser Umstand ersetzt werden.

Wie hoch die Wertminderung bei dem KFZ ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab: Zulassungsjahr und damit Fahrzeugalter, Laufleistung, Unfallschaden und Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt.

Aber wann ist es wahrscheinlich, dass ein merkantiler Minderwert des KFZ besteht?

Grundsätzlich gilt, je größer der Unfallschaden ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass eine wirkliche Wertminderung eintritt.

Wenn beispielsweise das KFZ so stark beschädigt ist, dass an der Karosserie Richtarbeiten und Lackierungs- und Spachtelarbeiten notwendig sind, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein merkantiler Minderwert durch den Autounfall entstanden ist.

Wertminderung bzw. merkantilen Minderwert lässt der Geschädigte bei einem unverschuldeten Unfall sinnvoller Weise durch Sachverständige mittels Unfallgutachten ermitteln.

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Was legt der Sachverständige seinem Unfallgutachten zur Bemessung der Wertminderung zugrunde?

Zur Ermittlung der Wertminderung existieren unterschiedliche Berechnungsmodelle nach einem Unfall. Gängig ist es, den Wertverlust nach Sahm/Ruhkopf zu berechnen.

Dabei werden Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert ins Verhältnis zueinander gesetzt.

Abhängig vom Zulassungsjahr bzw. dem Fahrzeugalter beträgt der Wertverlust dann – vereinfacht gesagt – wenn die Reparaturkosten bis zu 30% des Wiederbeschaffungswertes erreichen, beispielsweise im ersten Jahr 5% bezogen auf die Summe aus Wiederbeschaffungswert und Netto-Reparaturkosten.

Im Grunde handelt es sich also dabei um eine Art Faustformel, die allerdings keine schlechten Ergebnisse liefert und in der Regel von der Unfallversicherung des Schädigers akzeptiert wird.

Sie berücksichtigt allerdings in dieser Form nicht die Laufleistung zum Unfallzeitpunkt.

Wie ermittelt sich die Wertminderung bei einem Totalschaden?

Bei einem Totalschaden existieren im Grunde keine unterschiedlichen Berechnungsmodelle, die Wertminderung erfolgt in diesem Fall ja auf Null, bzw. auf den Restwert.

Nach einem Unfall mit Totalschaden muss die Versicherung für das Unfallfahrzeug daher die Kosten für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren KFZ (unfallfrei) auf dem Gebrauchtwagenmarkt abzüglich Restwert bezahlen.
Merkantiler Minderwert entsteht in dem Sinne nicht.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.