Wertminderung nach einem Unfall verlangen

Wertminderung verlangen – Was der Geschädigte nach dem Verkehrsrecht an Schadenersatz verlangen kann

Der Unfall ist passiert, für den Geschädigten beginnt nun die Schadensabrechnung, damit der gegnerische Haftpflichtversicherer die Unfallregulierung vornehmen kann. Doch was für Schadenspositionen stehen dem Geschädigten zu?

Der Grundsatz der Naturalrestitution

Grundsätzlich steht das Stichwort Naturalrestitution im Verkehrsrecht über der gesamten Unfallabwicklung. Naturalrestitution bedeutet vereinfacht gesagt, dass dem Geschädigten vom Schädiger alles zu ersetzen ist, um ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unfall nicht passiert wäre.

Die Schadenspositionen im Einzelnen:

Klar ist, dass im Sinne der Naturalrestitution zunächst an die Reparaturkosten zu denken ist.

Die Reparaturkosten bilden mit dazugehörigen Nebenkosten den sog. Reparaturaufwand. Die Reparaturkosten nach dem Unfall werden sinnvoller Weise durch Gutachten eines unabhängigen Gutachters bestimmt.

Alternativ kann dazu auch ein Kostenvoranschlag in einer Fachwerkstatt erstellt werden.

Die nächste Schadensposition, die durch Gutachten festzustellen ist, ist die Wertminderung bzw. der merkantile Minderwert. Wertminderung tritt dadurch ein, dass das betroffene Fahrzeug nach dem Unfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert ist, als es vor dem Unfall war, auch wenn der Schaden fachgerecht repariert wird.

Für diesen Wertverlust ist vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer Wertersatz zu leisten.

Der Schadenersatz umfasst ebenfalls die Nutzungsausfallentschädigung, die gleichermaßen durch Gutachten ermittelt wird.

Diese Entschädigung ist vom Schädiger bzw. Versicherer für den Zeitraum zu bezahlen, in dem das Fahrzeug zur Reparatur ist, um unfallbedingte Schäden zu beseitigen.

Wie lange diese Beseitigung dauern wird, schätzt der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten.

Ausnahmefall: Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist derjenige Wert, für den ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt erworben werden kann.

In Kombination mit weiteren Kosten für die Beschaffung eines solchen KFZ bildet er den sog. Wiederbeschaffungsaufwand. Der Schadenersatz, der von Schädiger bzw. Versicherer bei einem Totalschaden zu bezahlen ist, ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wiederbeschaffungswert und Restwert beziffert ebenfalls der Gutachter.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

Die Nutzungsausfallentschädigung beim Totalschaden

Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht oder nur unwirtschaftlich zu reparieren, kann der Geschädigte für den Nutzungsausfall den ihm zustehenden Geldbetrag für die Zeitdauer verlangen, die bis zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren KFZ vergeht.

Eine Wertminderung kann der Geschädigte in diesem Fall nicht verlangen, weil die Wertminderung ja de facto auf Null bzw. auf den Restwert erfolgt.

Ausnahme von der Ausnahme: Die 130%-Regel:

Eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht dann, wenn zwar die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, die Reparaturkosten aber nicht höher liegen, als 130% dieses Aufwandes, und der Geschädigte das durch den Unfall beschädigte KFZ nach der Reparatur jedenfalls noch ein weiteres halbes Jahr nutzt.

In diesem Fall gewährt ihm das Verkehrsrecht, als Naturalrestitution dennoch die Reparaturkosten zu verlangen.

Alternative zur Nutzungausfallentschädigung: Die Mietwagenkosten

Ist der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen, während sein eigenes zur Reparatur ist, so kann er sich ersatzhalber ein Mietfahrzeug anmieten.

Dieses Ersatzfahrzeug darf nicht besser sein, als das durch den Unfall beschädigte KFZ, es empfiehlt sich daher dringen, ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten, weil die Naturalrestitution nicht in einer unangemessenen Höhe erfolgen kann.

Die Mietwagenkosten müssen also vom Schädiger bzw. gegnerischen Versicherer nur insoweit ersetzt werden, als sie angemessen sind.

Außerdem darf der Geschädigte aus diesem Grund kein Mietfahrzeug zum Unfallersatztarif anmieten.

Wertersatz ist darüber hinaus vom Schädiger auch zu leisten für Gegenstände, die bei dem Unfall beschädigt wurden. So steht dem Geschädigten zum Beispiel Wertersatz für einen beschädigten Kindersitz zu oder für Wertgegenstände, die bei dem Unfall im Auto waren.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.