Wertminderung nach Verkehrsunfall

Was es bei der Wertminderung nach Verkehrsunfall zu beachten gilt

Das Auto ist nach dem Unfall weniger wert

Geraten Sie in einen Autounfall, steht Ihnen neben den Ansprüchen auf Erstattung der Reparaturkosten und Ersatzmobilität unter Umständen auch das Recht auf den Ausgleich merkantiler Wertminderung zu.

Hier erfahren Sie, was es mit dem Minderwert auf sich hat, welche Methoden zur Annäherung der Wertminderung verwendet werden, wann Sie das Recht auf Erstattung merkantiler Wertminderung haben und weswegen es wichtig für Sie sein könnte, dieses Recht nach einem Unfall geltend zu machen.

Technische vs. Merkantile Wertminderung

Zunächst müssen zwei Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen voneinander abgegrenzt werden: Bei der technischen Wertminderung handelt es sich um den tatsächlichen, objektiven Wertverlust des Fahrzeuges, nachdem der Unfallschaden durch Reparatur beseitigt wurde.

Die merkantile Wertminderung befasst sich im Gegensatz dazu mit dem Effekt, den ein Unfallschaden auf die Zahlungsbereitschaft eines potenziellen Käufers für das Auto nach dem Unfall hat.

Da Folgeschäden nach einem Unfall nie komplett ausgeschlossen werden können, kann ein Unfallgeschädigter damit rechnen, auch nach der Reparatur seines Autos einen niedrigeren Verkaufswert, als für ein identisches Fahrzeug, das jedoch kein Unfallfahrzeug ist, zu erzielen.

Hieraus folgt, dass technischer und merkantiler Minderwert nicht nur unterschiedliche Bedeutungen haben, sondern in besonderen Fällen auch gravierende Differenzen aufweisen.

Wann Sie Anspruch auf Erstattung merkantiler Wertminderung haben

Grundsätzlich müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um das Recht auf Ersatz der merkantilen Wertminderung nach einem Autounfall zu haben:

  • Erheblichkeit des Schadens
  • Geltendmachung der Reparaturkosten

Erheblich in diesem Sinne ist ein Schaden durch einen Autounfall dann, wenn er kein Bagatell- oder Blechschaden ist. Eine verbreitete Faustregel ist, dass diese Grenze überschritten ist, wenn die Reparaturkosten nach dem Unfall 10% des Widerbeschaffungswertes übersteigen.

Die zweite Voraussetzung, um merkantilen Minderwert bei der (gegnerischen) Versicherung geltend zu machen, bezieht sich auf die Absicht, den Unfallschaden am Fahrzeug reparieren zu lassen. Ist man zum Beispiel in einen fremdverschuldeten Autounfall verwickelt und erleidet einen wirtschaftlichen Totalschaden (d.h. der Wiederbeschaffungswert des KFZ vor dem Autounfall ist wesentlich niedriger als die Reparaturkosten), ist es nur möglich, den Wiederbeschaffungswert des Autos abzüglich dessen Restwert bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, nicht jedoch die Reparaturkosten.
Durch den Totalschaden ist man als Unfallgeschädigter nicht mehr auf den Ersatz merkantiler Wertminderung angewiesen, da davon ausgegangen wird, dass durch die Kostenerstattung das durch den Autounfall (wirtschaftlich) zerstörte Auto durch ein gleichwertiges, nicht verunfalltes Fahrzeug ersetzt wird.

In der Vergangenheit wurde der merkantile Minderwert oft nur dann ersetzt, wenn das Fahrzeugalter, gemessen am Zulassungsjahr, nicht größer als fünf Jahre ist und das Auto eine Laufleistung von nicht mehr als 100.000 Kilometer hat (etwaige Vorschäden können Auswirkungen auf den dann bestehenden Minderwert haben).

Da durch den Fortschritt der Technik ein höheres Fahrzeugalter und eine längere Laufleistung im Kraftfahrzeugwesen erzielt werden kann, sind diese Bedingungen heutzutage jedoch nicht mehr relevant.

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Bestimmung der Höhe merkantiler Wertminderung

Grundsätzlich gilt, dass die Geltendmachung des Ersatzes des merkantilen Minderwertes nur durch einen Gutachter geschehen kann, der in seinem Gutachten den Minderwert ermittelt.

Dieser bildet sich ein Urteil vom Unfallschaden nach erfolgten Richtarbeiten. Folglich gibt es kein allgemeingültiges Modell, um die Höhe des merkantilen Minderwertes zu berechnen.

Einige Berechnungsmodelle, wie die Faktorenmethode, das Bremer und Hamburger Modell und die Berechnungsmodelle nach Ruhkopf und Sahm sowie Halbgewachs und Berger sind jedoch gängige Mittel, um eine Annäherung für den merkantilen Minderwert zu erhalten (daraus lässt sich eine Formel ableiten).

Durch ihren verbreiteten Einsatz haben diese Berechnungsmodelle eine gewisse Marktrelevanz inne: Da ein potenzieller Käufer sich möglicherweise dieser Ansätze bedient, um den Zeitwert des Autos mit einer Formel zu berechnen, können sie eine preisbildende Wirkung haben und somit den tatsächlichen merkantilen Minderwert angeben.

Besondere Marktgängigkeit hat dabei das Modell nach Ruhkopf und Sahm, da die Rechtsprechung regelmäßig in einem Urteil auf diese Berechnungsmethode verwies.

Diese schreibt zunächst vor, dass der merkantile Minderwert nur dann ersetzt wird, wenn die Reparaturkosten mindestens ein Zehntel des ehemaligen Neupreises ausmachen und das Verhältnis von Zeitwert zu ehemaligen Neupreis mindestens 40% ist, da der Wertverlust sonst nicht relevant ist.

Die merkantile Wertminderung am vom Autounfall betroffenen Fahrzeug lässt sich, nachdem der Unfallschaden durch Reparatur behoben wurde, mit folgender Formel berechnen:

Wertminderung= 1/100×(Wiederbeschaffungswert+Reparaturkosten)×X
Hierbei wird X aus folgender Tabelle, die Zulassungsjahr J und die Relation von Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert V einbezieht, entnommen:

V

J

10-30% 30-60% 60-90%
1 5 6 7
2 4 5 6
3 3 4 5

Die UNFALLHELDEN helfen beim Ersatz merkantiler Wertminderung

Es muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Ergebnis für den merkantilen Minderwert der Berechnungsmethode nach Ruhkopf und Sahm zwar in der Rechtsprechung zitiert wurde, jedoch kein rechtsbindendes Modell ist. Da der Gutachter bei der Wertminderung kein allgemeingültiges Verfahren anwenden muss, ist es hier – insbesonders bei einem fremd- oder teilverschuldeten Autounfall, bei dem die Haftung (zum Teil) von der gegnerischen Versicherung übernommen wird – wichtig, ein unabhängiges Urteil für den merkantilen Minderwert einzuholen.

Deswegen ist die bequeme Unfallabwicklung der UNFALLHELDEN, die ausschließlich mit versicherungsunabhängigen Gutachtern kooperieren, der Königsweg, um die vollständige merkantile Wertminderung von der gegnerischen Versicherung zu erhalten.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.