Wertminderung nach Autounfall

Wertminderung nach Autounfall?

Was ist Wertminderung nach einem Autounfall und wie bemisst sich diese sowie der Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten?

Marktüblich ist ein Fahrzeug nach einem Unfall weniger wert, als ein gleichartiges, aber unfallfreies KFZ.

Dabei ist unbeachtlich ob das Auto technisch in beanstandungslosem Zustand ist oder ob es einen Schaden hat. Der merkantile Minderwert ist eine rein hypothetische Zahl.

Doch was und wer bestimmt eigentlich wodurch, welche Ausmaße diese Wertminderung hat?

Zur Berechnung der Wertminderung nach einem Autounfall gibt es mehrere Ansätze, in welcher Höhe sie von der Haftpflichtversicherung erstattet werden müssen.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel, wie der merkantile Minderwert nach einem Unfall von einem Sachverständigen mit einer Formel berechnet werden kann: Zur Berechnung der Wertminderung eines Autos werden folgende Informationen benötigt:

  • Alter des Unfallautos (A)
  • Laufleistung in tausend des Unfallautos (L)
  • Geschätzte (durch KFZ-Gutachten) Reparaturkosten (R) (also der eigentliche Schaden)
  • Wiederbeschaffungswert des Unfallautos (W)

Bei Berechnung der Wertminderung eines Autos ergibt sich folgende Formel (stark vereinfacht): Höhe der Wertminderung = {[(2xR)/(55xW)] + [29/550] – [A/100]} x {R+W}

Konstruiert man nun einen Beispielsfall nach dieser Formel: Für ein 4 Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von 50.000 km, für das ein Wiederbeschaffungswert von 12 TEUR beziffert ist und für das sich die Reparaturkosten auf 3 TEUR belaufen, kommt man nach der Formel auf folgenden merkantilen Minderwert:

{[(2×3.000)/(55×12.000)] + [29/550] – [4/100]} x {3.000+12.000} = 327,27 € Der merkantile Minderwert nach dieser Formel beträgt somit: 327,27 €.

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Erkennt die Rechtsprechung dies in Urteilen an?

Allerdings kann die Wertminderung eines Unfallautos nach der Rechtsprechung nicht von einer Berechnungsformel abhängig gemacht werden.

Vielmehr ist im Rahmen der Höhe des merkantilen Minderwerts eines Unfallwagens auf das diesbezügliche Gutachten eines Sachverständigen abzustellen.

Das bedeutet, dass der KFZ-Sachverständige, welcher das Gutachten anfertigt, festzulegen hat, welche Wertminderung durch den von ihm bezifferten Schaden an dem Fahrzeug stattgefunden hat.

Der Gutachter bedient sich bei seiner Berechnung mehrerer unterschiedlicher Formeln. Aus den sich daraus ergebenden Resultaten ermittelt der Kfz-Sachverständige einen Mittelwert, den er als Wertminderungsbetrag in seinem Gutachten festlegt.

Wann erstattet die Versicherung den merkantilen Minderwert

Erstattet wird eine Wertminderung nach einem Unfall durch die KFZ-Haftpflichtversicherung somit nur, wenn sie von einem KFZ-Sachverständigen in einem Gutachten beziffert wird.

Auch dann allerdings kann es passieren, dass die Versicherung meint, den Minderwert nicht zahlen zu müssen.

Sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen?

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist generell immer sinnvoll, wenn nach einem Unfall der Schaden gegenüber der Versicherung geltend gemacht wird.

Besonders sinnvoll ist dies in Fällen, in denen nach dem Unfall eine Wertminderung am Auto eingetreten ist.

Denn eines ist sicher: Die gegnerische Versicherung hat keinerlei Interesse daran, dem Geschädigten möglichst viel Schadensersatz nach dem Verkehrsunfall zu bezahlen.

Sie wird daher im Zweifel versuchen, auf Kosten des Geschädigten Geld zu sparen.

Die Wertminderung ist ein gängiger Teilbereich der Schadensregulierung, in dem von Seiten der gegnerischen Haftpflichtversicherung Kürzungen zum Nachteil des Geschädigten vorgenommen werden, oder – wenn der Gutachter von der Versicherung beauftragt wurde – eine Wertminderung schon gar nicht festgestellt wird, obwohl sie eingetreten ist.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.