Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden? Der Ratgeber der UNFALLHELDEN erklärt.

Was bedeutet überhaupt Totalschaden?

Ein Totalschaden kann als wirtschaftlicher Totalschaden, technischer Totalschaden oder unechter Totalschaden auftreten.

Diese drei Fälle sind grundsätzlich zu unterscheiden, wobei ein wirklicher technischer Totalschaden sehr selten auftritt, ein wirtschaftlicher Totalschaden deutlich häufiger.

Ein unechter Totalschaden ist letztlich ein Konstrukt aus dem Verkehrsrecht, mit dem Verkehrsunfälle auf Totalschadenbasis abgerechnet werden können, die im Wesentlichen das Integritätsinteresse des Geschädigten bei einem Neuwagen zu stark tangieren würden.

Der technische Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das KFZ durch einen Verkehrsunfall so stark beschädigt ist, dass eine Reparatur technisch unmöglich ist.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rahmen des KFZ so stark verformt ist, dass das Fahrzeug mit diesem Rahmen nicht mehr verkehrssicher fahren kann.

Deshalb tritt der technische Totalschaden auch sehr selten auf, weil sehr viel passieren müsste, damit eine Reparatur des KFZ tatsächlich nicht mehr möglich wäre.

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Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden genau?

Der wirtschaftliche Totalschaden tritt im Verhältnis deutlich häufiger auf.

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man dann, wenn der Reparaturaufwand nach dem Verkehrsunfall den Wiederbeschaffungswert übersteigt. So dass er also nach wirtschaftlichem Verständnis im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des KFZ so hoch ist, dass eine Reparatur nicht lohnt.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt also grundsätzlich dann vor, wenn der Reparaturaufwand höher ist, als der Wiederbeschaffungswert des KFZ.

Wann liegt ein unechter Totalschaden vor?

Der unechte Totalschaden kommt nach dem Verkehrsrecht im Grunde nur bei neuwertigen Fahrzeugen in Betracht.

Als neuwertig kann ein Fahrzeug jedenfalls dann gelten, wenn die Erstzulassung etwa vier Wochen zurückliegt. In dem Fall ist es so, dass der Bundesgerichtshof nach dem Verkehrsrecht folgende Auffassung vertritt: Das Integritätsinteresse des Geschädigten darf dahin gehen, weiterhin ein neuwertiges Fahrzeug zu fahren. Und eben nicht plötzlich aufgrund des Verkehrsunfalls einen Unfallwagen fahren zu müssen.

Beim unechten Totalschaden kann also unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls auf Totalschadenbasis abgerechnet werden. Auch wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht annähernd übersteigt.

Was bedeutet Integritätsinteresse?

Integritätsinteresse des Geschädigten bedeutet, dass er das Recht hat, dass sein KFZ in den Zustand zurückversetzt wird, den es vor dem Unfall hatte.

Das Verkehrsrecht verfolgt also in dem Fall den Zweck, den Autounfall quasi ungeschehen zu machen. In der Realität ist dies natürlich unmöglich, aber in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht es der Zielsetzung.

Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wäre der Autounfall nicht passiert.

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Wie wird auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens der Schaden berechnet?

Zunächst muss man dabei zwei Werte betrachtet, bzw. auch beziffern. Den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des KFZ.

Definition Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den das Fahrzeug unmittelbar vor dem Verkehrsunfall hatte. Man kann ihn auch als Zeitwert bezeichnen. Der Wiederbeschaffungswert hat seinen Namen dadurch, dass er den Wert widerspiegelt, der für eine Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt auszugeben wäre.
Definition Restwert:
Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs, den dieses nach dem Verkehrsunfall mit dem unreparierten Unfallschaden noch hat. Ist das Fahrzeug schwer beschädigt, kann man ihn auch salopp als Schrottwert bezeichnen. Der Restwert ist also der Wert, zu dem der Geschädigte das beschädigte KFZ verkaufen kann.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ersetzt die Versicherung den sog. Wiederbeschaffungsaufwand. Das ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Warum dies mit dem Integritätsinteresse des Geschädigten vor Augen eine dem Verkehrsrecht entsprechende Abrechnungsart ist, sei an folgendem Beispiel verdeutlicht:

Reparaturkosten für den Schaden am KFZ: EUR 15.000,-
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs: EUR 7.500,-
Restwert des Fahrzeugs: EUR 1.500,-
Wiederbeschaffungsaufwand: EUR 6.000,-

Erhält also der Geschädigte von der Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 6.000,- und verkauft das verunfallte KFZ zum Restwert von EUR 1.500,-, so erhält er EUR 7.500,- insgesamt. Also genügend Geld für die Wiederbeschaffung eines seinem Fahrzeug gegenüber gleichwertigen Autos. Könnte der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, erhielte er EUR 15.000,-. Damit also das Doppelte von dem Zeitwert, den sein Auto unmittelbar vor dem Verkehrsunfall noch hatte.

Dass das nicht gerecht sein kann, liegt ja auf der Hand. Das Integritätsinteresse des Geschädigten geht dahin, so zu stehen, wie er stünde, wäre der Unfall nicht passiert. Nicht aber, besser zu stehen, als er stünde, wäre der Unfall nicht passiert.

Wie werden Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt?

Die Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert ist genau das, wo der Geschädigte viele Fehler machen kann. Denn genau in der Feststellung dieser beiden Werte liegt Potential für die gegnerische Haftpflichtversicherung, bei der Abrechnung des Totalschadens Geld zu sparen.

Grundsätzlich können Wiederbeschaffungswert und Restwert zutreffend nur von einem Sachverständigen ermittelt werden. Ein Kostenvoranschlag kann Reparaturkosten beziffern, aber nicht diese beiden Werte. Auch weil ein Kostenvoranschlag keine Wertminderung berücksichtigt , ist ein wirtschaftlicher Totalschaden damit nicht nicht abzurechen.

Überlässt aber der Geschädigte die Auswahl des Gutachters der Versicherung, so ist dieser dazu verpflichtet, die Interessen der Versicherung zu wahren. Wenn man sich nun vorstellt, dass ein solcher Sachverständiger beispielsweise im Rahmen seines Ermessens den Wiederbeschaffungswert EUR 500,- niedriger und den Restwert EUR 500,- höher ansetzen kann, so ergibt sich, dass der Geschädigte damit EUR 1.000,- weniger Schadensersatzleistung erhält.

Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwerts liegt also ganz erheblicher Spielraum. Unter allen Umständen also sollte ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Sollte die Versicherung des Schädigers nach dem Autounfall von sich aus anbieten, einen Gutachter zu beauftragen, sollte dies den Unfallgeschädigten daher gehörig alarmieren.

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Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

Die Kosten für ein selbst in Auftrag gegebenes unparteiisches Sachverständigengutachten muss der gegnerische Versicherer übrigens bezahlen. Der Geschädigte muss also diese Kosten nicht fürchten, er hat das Recht, sich ein unabhängiges Bild von der Höhe des Schadens an seinem KFZ nach einem Unfall zu verschaffen. Mit dem Schadenservice der UNFALLHELDEN haben Geschädigte übrigens keinerlei Kostenrisiko bei der Beauftragung von Sachverständigen. Einfach den Unfall bei den UNFALLHELDEN melden und diese erledigen das ohne Kostenrisiko und komfortabel.

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Ausnahmefall: Wirtschaftlicher Totalschaden bei Reparaturkosten unterhalb 130% des Wiederbeschaffungswerts

Einen Ausnahmefall bildet nach dem Verkehrsrecht die sog. 130-Prozent-Regel. Das betrifft den Fall, in dem der Geschädigte sein KFZ liebgewonnen hat und die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen. In dem Fall können die vollständigen Reparaturkosten verlangt werden unter folgender Voraussetzung:

  • Das Auto muss vollständig fachgerecht repariert werden.
  • Außerdem muss der Halter es noch mindestens sechs Monate über den Autounfall hinaus fahren.

Dann wird aus dem wirtschaftlichen Totalschaden wieder ein Reparaturschaden. Den wiederum die Versicherung des Schädigers als solchen und nicht auf Totalschadenbasis abrechnen muss.

Vorsicht bei dem Versuch, in die 130-Prozent-Regel zu gelangen!

Liegt tatsächlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, der nicht in den Ausnahmefall fällt, darf man nicht übermütig werden. Man könnte als der Verunfallte auf den Gedanken kommen, den Reparaturschaden bis zu den 130% von der Versicherung zu verlangen und den für eine vollständige Reparatur notwendigen Mehrbetrag selbst zu bezahlen.

Diesen Fall muss die Versicherung nach dem geltenden Verkehrsrecht nicht mitmachen. Versicherungsbetrug wäre es zudem, wenn der Verunfallte beispielsweise Rechnungen einreichen würde, die auf 130% des Wiederbeschaffungswertes lauten. Während er den Rest „unter der Hand“ bezahlt.

In dem Fall wäre die Konsequenz nicht „nur“ ein einfacher Bußgeldbescheid, es gäbe ein Strafverfahren.

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Wie erfolgt die Abrechnung des unechten Totalschadens?

Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn das Fahrzeug neuwertig ist und die Reparaturkosten mindestens 30% des Fahrzeugwertes (also Wiederbeschaffungswertes) ausmachen. In dem Fall fordert das Integritätsinteresse des Unfallgeschädigten, ihn so zu stellen, dass er wiederum ein neuwertiges KFZ anschaffen kann, wie er es vorher hatte.

Die Versicherung muss also im jeweiligen Einzelfall dasjenige bezahlen, was notwendig ist, dass der Unfallgeschädigte ein entsprechend neuwertiges Fahrzeug anschaffen kann. Das kann in Einzelfällen sogar bis zum Neupreis gehen, wenn beispielsweise das KFZ unmittelbar auf der ersten Fahrt nach Hause entsprechend stark beschädigt wird. Dann kann der Geschädigte verlangen, wiederum einen Neuwagen zu erhalten.

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Was ist mit einem Ersatzwagen nach einem Totalschaden?

Häufig wird bei einem Totalschaden das KFZ so schwer beschädigt sein, dass es nicht fahrtüchtig oder jedenfalls nicht verkehrssicher ist. Der Geschädigte wird dann über einen Ersatzwagen nachdenken wollen. Grundsätzlich hat die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für einen Ersatzwagen für den Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren KFZ zu tragen.

Das sind in der Regel – je nach Fahrzeug und regionalem Markt – 12 bis 14 Tage. Statt einen Ersatzwagen anzumieten, kann der Geschädigte aber auch den Nutzungsausfall geltend machen, der in der Zeit entsteht. Die Nutzungsausfallentschädigung wird dann für den Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung nach der sog. Schwacke-Liste bezahlt.

Die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich also auf den Tagessatz für das verunfallte KFZ nach Schwacke multipliziert mit der Anzahl an Tagen bis zur Wiederbeschaffung.

Ein Rechtsanwalt ist gerade beim Totalschaden sinnvoll

Wie man sieht, ist ein Totalschaden ein komplexer Fall, was die Abrechnung mit der Versicherung angeht. Zudem kommt es bei einem so schweren Unfall häufig zu einer Körperverletzung, für die ein Schmerzensgeld zusteht. Ein Rechtsanwalt ist daher für den Unfallgeschädigten auf jeden Fall das Mittel der Wahl, um den Schaden in voller Höhe zu bekommen.

Den Rechtsanwalt muss im Übrigen auch die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen. Auch wenn den Rechtsanwalt selbstverständlich der Unfallgeschädigte beauftragt und er nur dessen Interessen vertritt. Alarmieren sollte es den Verunfallten immer, wenn die Versicherung signalisiert, die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht tragen zu wollen.

Denn dann muss man wohl befürchten, dass die Versicherung versucht, zu verhindern, dass ein Rechtsanwalt den Verunfallten ordnungsgemäß berät. Vor allem darüber, welche Ansprüche ihm zustehen, womit die Versicherung nicht mehr zu seinen Lasten Geld sparen kann.

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