Nutzungsausfallentschädigung

Was ist Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall und wie bekommt man sie?

Informationen zum Nutzungsausfall für das Beschädigte Fahrzeug nach einem Autounfall

Nach einem Unfall hat der Geschädigte oftmals die Wahl zwischen der Nutzungsausfallentschädigung und einem Ersatzwagen.

Eines ist klar: Wird durch einen Autounfall der PKW des Geschädigten beschädigt, steht er nur Nutzung nicht zur Verfügung. Entweder ist er unfallbedingt nicht mehr fahrfähig, oder er ist fahrfähig, aber während der Reparatur nicht.

Für die Zeitdauer der Reparatur oder – sollte ein Totalschaden eingetreten sein – für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren KFZ, kann der Unfallgeschädigte einen Mietwagen anmieten oder alternativ die Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Die Krux, nach dem Verkehrsunfall Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten zu verlangen, besteht naturgemäß darin, dass der gegnerische Versicherer möglichst wenig bezahlen möchte. Und deshalb wird er an vielen Schadenspositionen, so auch der Nutzungsausfallentschädigung, herumkriteln. Im Detail ist dieses Thema durchaus komplex.

Die jeweils regional einschlägige Rechtsprechung dazu ist vielschichtig und für den Laien schwer durchschaubar.

Was bedeutet überhaupt Nutzungsausfall nach der maßgeblichen Definition?

Nutzungsausfall besteht immer dann, wenn bedingt durch einen Verkehrsunfall ein Fahrzeug vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Nutzungsausfall bedeutet, dass das Unfallopfer wegen der Nichtbenutzbarkeit des KFZ eine Entschädigung in Geld verlangen kann. Das folgt aus dem Gedanken, dass die Nutzbarkeit des KFZ einen geldwerten Vermögensbestandteil darstellt, durch deren Entfall wiederum ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht. Nimmt der Geschädigte dann keinen Ersatzwagen in Anspruch, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich als Schadensposition in Betracht.

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Kann Nutzungsausfallentschädigung auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden?

Grundsätzlich ja, das hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Denn repariert der Unfallgeschädigte beispielsweise sein Fahrzeug überhaupt nicht, sondern verlangt die fiktiven Reparaturkosten, so erleidet er im Endeffekt keinen Nutzungsausfall. Das  Auto stand ihm ja permanent zur Verfügung. Auf fiktiver Basis lässt sich die Nutzungsausfallentschädigung also nur dann verlangen, wenn tatsächlich ein Nutzungsausfall eintritt und nachgewiesen wird. Der Geschädigte muss also einen Reparaturnachweis erbringen.

Was bedeutet es, dass Nutzungsausfall auch Nutzungswillen voraussetzt?

Es liegt nahe, dass ein Nutzungsausfall grundsätzlich voraussetzt, dass der Wille zur Nutzung des verunfallten KFZ überhaupt besteht. Denn fehlt der Nutzungswille, erleidet der Unfallgeschädigte keine Vermögenseinbuße, die als Schadensersatz zu erstatten wäre. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Verunfallte auf Grund des unfallbedingten Schocks künftig sein Auto nicht mehr nutzen möchte, weil er sich dazu nicht im Stande fühlt. Der Nutzungswille fehlt beispielsweise auch, wenn der Geschädigte unfallbedingt im Krankenhaus liegt, bettlägerig erkrankt ist, ihm der Führerschein entzogen wurde oder er sich auf einer Urlaubsreise befindet (BGH VA 2008, 145).

Wie ist Nutzungsausfall zu berechnen?

Zur Berechnung des Nutzungsausfalls und damit der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung gibt es eine Nutzungsausfalltabelle. Historisch betrachtet ist dies seit 1966 die Tabelle von Sander/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn, die bis heute fortgeschrieben wird und auch als EurotaxSchwacke oder verkürzt „Schwacke“ geläufig ist. Nach dieser Nutzungsausfalltabelle lässt sich für jeden PKW und sehr viele Motor- und Krafträder die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag bemessen und hochrechnen.

Der Bundesgerichtshof (z.B. VersR 05, 284) hält diese Nutzungsausfalltabelle für in der Praxis anwendbar, weshalb sie von den Gerichten regelmäßig zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung zur Anwendung kommt.

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Sie stellt untergliedert in elf Gruppen, die nach Buchstaben von A bis L tituliert werden ungefähr 40.000 Fahrzeugmodelle dar und gibt an, wie hoch die Entschädigung für den Nutzungsausfall pro Tag ist. Je nach Fahrzeugmodell und Fahrzeugalter belaufen sich die Entschädigungssätze pro Tag zwischen EUR 23 in Gruppe A und EUR 175 in Gruppe L.

In der Regulierungspraxis nimmt man oftmals bei älteren Fahrzeugen einen Abschlag vor, indem bei einem KFZ älter als fünf Jahre eine Rückstufung um eine Gruppe stattfindet. Bei einem KFZ älter als zehn Jahre um zwei Gruppen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (z.B. (BGH NJW 1984, 484, es kann auch eine Reduktion auf die tatsächlichen Vorhaltekosten erfolgen). Ausnahmen davon bilden bisweilen Oldtimer, sofern sie überhaupt als täglich genutztes Fahrzeug in Betracht kommen. Falls nicht, besteht bezüglich diesen Autos kein Nutzungsausfall im Rechtssinne.

Kritisiert wird an dieser Auffassung, dass auch Fahrzeuge älteren Baujahres hochpreisig ausgestattet sein können. Wenn sie außerdem keine starken Verschleißerscheinungen zeigen, erscheint der Abzug nicht gerechtfertigt. Das ist im Übrigen auch der Grund, warum Gutachter in einem einschlägigen Einzelfall bei der Begutachtung gewisse Feststellungen treffen. Zum Beispiel, dass ein Fahrzeug in einem altersangemessen sehr guten Zustand ist oder besonders stark gepflegt ist oder derartiges.

Ein Spezialfall zur Nutzungsausfallentschädigung:

Gibt es einen Nutzungsausfall, wenn das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug ein Wohnmobil ist?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in der Vergangenheit bereits mit der Nutzungsausfallentschädigung bei einem unfallbeschädigten Wohnwagen zu beschäftigen und verkündete am 10.06.2008 ein grundsätzliches Urteil (AZ: VI ZR 248/07). Darin heißt es: „Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.“
Daraus kann man grundsätzlich ableiten, dass es für ein beschädigtes Wohnmobil keine Nutzungsausfallentschädigung gibt, wenn dieses nur reinen Freizeitzwecken dient. Anders kann dies aber dann sein, wenn der Geschädigte kein anderes Fahrzeug besitzt, also das Wohnmobil auch für sonstige Fahrten außerhalb der Freizeit nutzt.

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Was sind Vorhaltekosten?

Vorhaltekosten sind Kosten, die notwendig sind, um ein KFZ überhaupt zur Fahrt bereit zu halten. Die dann durch die Fahrt verursachten Kosten (z.B. Benzinverbrauch) gehören nicht zu den Vorhaltekosten. Vorhaltekosten sind aber beispielsweise Versicherungsbeiträge für die KFZ-Haftpflicht, die KFZ-Steuer und zum Beispiel eine Stellplatzmiete.

Was ist sinnvoller: Ersatzwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?

Aus der Sicht des Geschädigten empfiehlt es sich zumeist, eher die Nutzungsausfallentschädigung zu wählen und keinen Ersatzwagen anzumieten. Der Grund dafür ist einfach: Mietet man einen Mietwagen an, entstehen dafür tatsächliche Kosten. Führt die Schadensregulierung nun zu dem Ergebnis, dass der Unfallgeschädigte eine Mitschuld an dem Unfall trägt, so erhält er nur einen Teil der Mietwagenkosten erstattet. Den Rest muss er selbst tragen, weil die Versicherung nicht zur Zahlung des auf das Mitverschulden entfallenden Anteils an den Mietwagenkosten verpflichtet ist.

Hätte derselbe Unfallgeschädigte im umgekehrten Fall die Nutzungsausfallentschädigung verlangt und kein Mietauto angemietet, hätte er „nur“ weniger Geld für den Nutzungsausfall bekommen.

Nutzungsausfallentschädigung wird nur bei Reparatur des KFZ gewährt

Wie bereits dargestellt, ist wegen Nutzungsausfalls eine Entschädigung nur dann möglich, wenn überhaupt ein Nutzungsausfall eingetreten ist. Auf rein fiktiver Basis ohne Reparatur kann man daher Nutzungsausfallentschädigung nicht beanspruchen. Die Versicherung muss keine Zahlung leisten. Erforderlich ist also, dass das KFZ wegen der Reparatur nicht zur Verfügung stand. Außerdem, dass Nutzungswille bestand und ansonsten auch die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden gewesen wäre.

Wie wird die Reparatur des KFZ nachgewiesen, um die Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten?

Ein Reparaturnachweis kann auf sehr viele unterschiedliche Arten geführt werden:

  • Lichtbilder, die zeigen, dass das Fahrzeug repariert ist (mit Datumsnachweis, z.B. durch Tageszeitung auf dem Foto)
  • Werkstattrechnung oder eine Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Werkstatt
  • Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen
  • Augenschein durch eine Person im Auftrag des Versicherers
  • Zeugenaussage eines Dritten, sofern er detailliert Angaben zur Reparatur und der Zeitdauer machen kann

Welche Form des Nachweises die gegnerische Versicherung überzeugt, ist allerdings eine andere Frage. Auch ist darauf zu achten, dass sich möglichst die Reparaturzeit aus dem Nachweis ergibt. Ansonsten kann es passieren, dass der gewählte Nachweis der Versicherung nicht genügt.

Wie wird der Nutzungswille nachgewiesen?

Eine beliebte Strategie der Versicherungen ist es, den Nutzungswillen in Abrede zu stellen. Zum Beispiel dann, wenn der Verunfallte sein Fahrzeug nicht kurzfristig nach dem Unfall repariert. Oder dann, wenn er nicht kurze Zeit nach dem Unfall ein anderweitiges Ersatzfahrzeug anschafft (beim Totalschaden). Daraus leiten Versicherer dann ab, dass kein Wille zur Nutzung bestanden habe. Weil eben der Verunfallte ja kein Auto habe nutzen wollen.

Demzufolge sei dann auch keine Entschädigung zu bezahlen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung soll jedoch grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass Wille zur Nutzung besteht (z.B. Oberlandesgericht Düsseldorf 1-I U 192/08). Demnach wird grundsätzlich unterstellt, dass der Verunfallte sein KFZ hätte nutzen wollen. Es empfiehlt sich im Fall des Falles, die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten darzulegen. Also beispielsweise eine Nutzung für Wege zur Arbeit, zum Einkaufen und dergleichen.

Was hat es mit der Nutzungsmöglichkeit auf sich?

Auch dies ist wiederum eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich muss der Verunfallte die tatsächliche Möglichkeit haben, auch Auto zu fahren. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn er sich beide Arme gebrochen hat und deshalb schon kein Fahrzeug führen konnte. Hat sich allerdings der Verunfallte beispielsweise lediglich ein Handgelenk verstaucht, hindert dies die Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich nicht.

Eine Nutzungsausfallentschädigung für das verunfallte Fahrzeug kommt allerdings dann wieder in Betracht, wenn der Unfallgeschädigte eine Drittnutzung nachweisen kann. Also zum Beispiel, dass eine dritte Person aus seinem Haushalt das betroffene Auto ansonsten regelmäßig genutzt hätte. In dem Fall ist die Nutzungsmöglichkeit dieser Person nicht im Zweifel und demzufolge besteht Nutzungsausfall.

Gibt es auch Nutzungsausfallentschädigung, wenn ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht?

Beliebt in der Versicherungswirtschaft ist das Argument, der Verunfallte hätte ja einen Zweitwagen gehabt und nutzen können. Deshalb wird dieses Argument auch als der Zweitwageneinwand bezeichnet. Es folgt dem Gedanken, wer einen Zweitwagen nutzen kann, erleidet keinen Nutzungsausfall.  Er habe ja keine fühlbare Beeinträchtigung dadurch, dass das andere Auto nicht zur Verfügung steht. Meistenteils sprechen die Gerichte allerdings auch in einem solchen Fall Nutzungsausfallentschädigung zu.

Dann zum Beispiel, wenn es im Haushalt zwar zwei Fahrzeuge gibt, diese aber unterschiedliche Angehörige ständig nutzen. Außerdem kann eine Beeinträchtigung auch dann vorliegen, wenn das verunfallte KFZ beispielsweise eine Großraumlimousine ist, der Zweitwagen aber nur ein Kleinwagen.

Wird Nutzungsausfallentschädigung auch dann gewährt, wenn der Verunfallte sein Auto selbst repariert?

Ob auch bei einer Selbstreparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, ist umstritten. Jedenfalls ist es auch dann notwendig, dass der Geschädigte den tatsächlichen Nutzungsausfall nachweist. Er muss also belegen, wie lange die Reparatur gedauert hat und wie lange insofern Nutzungsausfall bestanden hat. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen sehr zurückhaltend und stellt hohe Anforderungen an diesen Nachweis. Dies wird sich im Zweifelsfall die Versicherung zu Nutze machen.

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Gibt es Nutzungsausfallentschädigung auch dann, wenn ein Wagen kostenlos anderweitig beziehbar ist?

Erhält der Verunfallte während der Zeit des Nutzungsausfalls kostenfrei einen Ersatzwagen, zum Beispiel von einem Angehörigen oder Freund, erhält er nach der Rechtsprechung zumeist keine Nutzungsausfallentschädigung. Eine Ausfallentschädigung entfällt aber dann nicht, wenn beispielsweise ein Auto nur an einem bestimmten Tag für eine bestimmte Besorgung zur Verfügung steht.

Nutzungsausfall beim Motorrad: Gibt es auch Nutzungsausfallentschädigung, wenn ein Motorrad durch den Unfall nicht zur Verfügung steht?

Auch dies kommt wieder auf den Einzelfall an. Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten beispielsweise dann bei einem beschädigten Motorrad zu, wenn der Verunfallte kein Auto hat. Also dann, wenn er das Motorrad als einziges motorisiertes Fortbewegungsmittel laufend nutzt, also zum Beispiel damit zur Arbeit fährt. Wenn er das Motorrad allerdings nur in der Freizeit fährt, versagt die Rechtsprechung eine Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall dieses Fahrzeuges (z.B. Oberlandesgericht Frankfurt 1 U 300/08).

Auch bei Wohnmobilen ist einzelfallabhängig, ob dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Dies ist wohl dann der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug gerade dann nicht zur Verfügung steht, wenn damit eine Urlaubsreise angetreten worden wäre. Oder dann, wenn man damit auch tagtägliche Fahrten vornimmt und ansonsten kein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Eine Nutzungsausfalltabelle für Wohnmobile existiert nicht.

Was bedeutet Schadenminderungspflicht?

Die Schadenminderungspflicht bedeutet im Endeffekt, dass der Geschädigte gehalten ist, alles zu unterlassen, was den Schaden wirtschaftlich noch vergrößert. Er muss zugleich alles Zumutbare unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Bei der Nutzungsausfallentschädigung hat das an und für sich nur die Auswirkung, dass er nicht künstlich die Zeitspanne vergrößern darf, in der das Auto nicht zur Verfügung steht. Auswirkungen hat die Schadenminderungspflicht allerdings bezüglich Mietwagen. Der Unfallgeschädigte darf beispielsweise keinen Mietwagen anmieten, der seinem eigenen KFZ überlegen wäre. Also beispielsweise darf er keinen Mercedes S-Klasse anmieten, wenn sein eigenes Auto ein Ford Focus ist. Ob der Verunfallte einer Schadenminderungspflicht genügt oder nicht genügt hat, entscheidet im Zweifelsfall der Tatrichter.

Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem KFZ

Kann man Nutzungsausfallentschädigung auch dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt? Das ist in der Rechtsprechung stark umstritten, ein einheitliche Linie gibt es nicht. Das liegt an dem Umstand, dass bei gewerblicher Nutzung das KFZ meist dazu dient, Gewinn zu erzielen. Daraus folgend muss der Verunfallte bei einem gewerblich genutzten KFZ darlegen, inwieweit seine Gewinnerwartungen durch den Nutzungsausfall beeinträchtigt sind. Das begegnet meist gewissen Schwierigkeiten. Ein Rückgriff auf den jeweiligen Tagessatz des Fahrzeuges aus der Nutzungsausfalltabelle ist allerdings regelmäßig nicht möglich. Bei einer Mischnutzung zu gewerblichen und privaten Zwecken soll eine Aufteilung auf den jeweiligen Nutzungsteil stattfinden, so dass teilweise eine Abrechnung auf Tagessatz-Basis stattfinden kann.

Steuerliche Behandlung der Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem KFZ

Vereinnahmt man die Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes KFZ, so ist sie als Betriebseinnahme zu erfassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden (X R 2/14). Das gilt nach dieser Rechtsprechung sogar dann, wenn das Fahrzeug teilweise gewerblich und teilweise privat genutzt wird. Und auch dann, wenn der Verkehrsunfall auf einer privaten Fahrt passiert ist. Die Entschädigung wird in voller Höhe als Betriebseinnahme versteuert.

Wie lange wird die Nutzungsausfallentschädigung insgesamt gewährt?

Die Frage, wie lange die Ausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall gewährt wird, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Grundsätzlich beginnt der Zeitraum der Entschädigung mit dem Unfall selbst, es gibt aber Besonderheiten. Außerdem ist zu differenzieren, ob das KFZ durch den Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit ist, oder ob es bis zur Reparatur weiterhin genutzt werden kann.

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hängt die Zeitspanne, in der Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird, von den Feststellungen des Sachverständigen ab. Das richtet sich danach, wie lange eine Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren KFZ am örtlichen Gebrauchtwagenmarkt in Anspruch nehmen würde. Das sind in der Regel 14-16 Tage. Teilweise wird von Gerichten eine Zeitspanne hinzuaddiert, die als angemessene Überlegungsfrist begriffen wird (z.B. Oberlandesgericht München DAR 2009, 703). Diese Überlegungsfrist dient dazu, dass sich der Geschädigte überlegen kann, ob er ein anderes Fahrzeug anschafft, oder ob er reparieren lässt.

Eine aus der Sicht der Geschädigten begrüßenswerte Entscheidung zur Entschädigung gibt es vom Oberlandesgericht Celle (5 U 159/13). Dieses kam zu der Überzeugung, dass der Geschädigte abwarten dürfe, bis das Sachverständigengutachten vorliegt. Der Fall führte im Ergebnis dazu, dass dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung für 26 Tage zugestanden wurde. Nach dieser Auffassung setzt sich der Zeitraum, für den die gegnerische Versicherung den Nutzungsausfall entschädigen muss, zusammen aus:

  • dem Zeitraum bis zur Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen,
  • der angemessenen Frist zur Entscheidungsfindung von bis zu drei Tagen,
  • der Dauer bis zur Ersatzbeschaffung für ein Ersatzfahrzeug nach den Feststellungen des Gutachters.

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