Haftpflichtversicherung nach einem Autounfall

Haftpflichtversicherung nach einem Autounfall: welche Haftpflichtversicherung ist die richtige und wer muss sich bei ihr melden?

Nach einem Autounfall muss die Schadensregulierung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass – sofern die Unfallbeteiligten den Schaden nicht ohne Versicherung abwickeln wollen – irgendjemdand die Versicherung informieren muss und dies muss auch die Versicherung sein, die einstandspflichtig ist.

Selbstverschuldeter oder fremdverschuldeter Unfall?

Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist diejenige, ob ein selbstschuldeter Unfall vorliegt, oder ob der Verkehrsunfall fremdverschuldet ist. Ein selbstverschuldeter Unfall liegt dann vor, wenn der Fahrzeughalter entweder einen Verkehrsunfall mit mehreren beteiligten KFZ verursacht hat, oder dann, wenn der Halter des KFZ ohne Fremdeinwirkung in einen Unfall geraten ist, also beispielsweise durch Aquaplaning ins Schleudern kam, oder wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen ist.

Ein fremdverschuldeter Unfall liegt hingegen vor, wenn der Fahrzeughalter des beschädigten KFZ selbst ordnungsgemäß gefahren ist und der Unfallgegner den Unfall verursacht hat, also zum Beispiel die Vorfahrt missachtet hat.

Selbstverschuldeter Unfall: Welche Versicherung ist zuständig?

Liegt ein selbstverschuldeter Unfall vor, muss man wiederum unterscheiden. Ist der Autounfall ohne Beteiligung anderer KFZ zustande gekommen, gibt es also keinen Unfallgegner, dann ist für die Schadensregulierung ausschließlich die eigene Kaskoversicherung zuständig, sofern man eine abgeschlossen hat. Die Haftpflichtversicherung hat nur dann etwas mit dem Verkehrsunfall zu tun, wenn andere Gegenstände beschädigt wurden, also zum Beispiel Leitplanken. Ansonsten muss der Fahrzeughalter seine Haftpflichtversicherung über den Verkehrsunfall nicht in Kenntnis setzen.

Anders ist es aber dann, wenn ein selbstverschuldeter Unfall vorliegt und ein weiteres KFZ dabei zu Schaden kam: Dann muss die eigene Haftpflichtversicherung informiert werden, weil sie für die Schadensregulierung am KFZ des Unfallopfers zuständig ist. Für den Schaden am eigenen KFZ ist wiederum die eigene Kaskoversicherung zuständig.

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Haftpflichtversicherung nach einem Autounfall

  1. Beim selbstverschuldeten Autounfall ist die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren

    Hat man selbst einen Autounfall verursacht, muss man die eigene Haftpflichtversicherung informieren. Diese kümmert sich darum, dass der Schaden an dem Auto des Unfallgegners bezahlt wird. Die Frist dafür beträgt in der Regel zwei Wochen.

  2. Beim fremdverschuldeten Autounfall ist die Haftpflichtversicherung des Gegners zuständig

    Wurde man unverschuldet in einen Autounfall verwickelt, muss den Schaden am eigenen Auto die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlen. Diese sollte man aber als Geschädigter nicht selbst kontaktieren, wenn man nicht auf Geld verzichten will. Die UNFALLHELDEN kümmern sich unabhängig und kostenlos um die Abwicklung solcher Unfälle.

  3. Beim selbstverschuldeten Autounfall ist für den Schaden am eigenen Auto die Kaskoversicherung zuständig

    Wenn man einen Autounfall verursacht und dabei auch das eigene Auto beschädigt hat, ist dafür keine Haftpflichtversicherung zuständig. Das ist ein Schaden, den die eigene Kaskoversicherung bezahlt, sofern man eine abgeschlossen hat.

  4. Bei unbekanntem Schädiger hilft nach einem Autounfall die Verkehrsopferhilfe

    Hat der Schädiger nach einem Autounfall Fahrerflucht begangen und kennt man seine Haftpflichtversicherung nicht, kann man sich als Geschädigter an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wenden.

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Fremdverschuldeter Unfall: Welche Versicherung ist zuständig?

Liegt ein fremdverschuldeter Autounfall vor, ist weder die eigene Haftpflichtversicherung, noch die eigene Kaskoversicherung zuständig, sondern die Haftpflicht des Unfallverursachers.

Diese muss die Schadensregulierung vornehmen, damit das Unfallopfer seinen Schaden (am KFZ und ggf. auch Schmerzensgeld) ersetzt bekommt. Oft beobachtet man in solchen Fällen, dass der Unfallgegner seine eigene Haftpflicht nicht über den Verkehrsunfall in Kenntnis setzt, sondern sprichwörtlich den Kopf in den Sand steckt, weil er natürlich eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse befürchten muss, wenn seine Versicherung die Schadensregulierung durchführt. Der Schadenfreiheitsrabatt geht dann in der Regel verloren, wenn kein Rabattschutz besteht.

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Kann das Unfallopfer bei einem fremdverschuldeten Unfall auch die gegnerische Haftpflichtversicherung informieren?

Ja, und das ist auch häufig sinnvoll, da sonst keine Schadensregulierung stattfindet. Die beste Möglichkeit, dies zu tun, ist der Schadenservice der UNFALLHELDEN. Der Schadenservice ist kostenlos und es besteht auch keinerlei Kostenrisiko.

Der Geschädigte muss nur einfach eine Schadensmeldung online über das Formular oder über die gebührenfreie Schadenhotline 0800 72 41 794 abgeben und einen kurzen Unfallbericht entweder in das Formular eintragen, oder an der Schadenhotline schildern. Der Schadenservice beginnt dann sofort damit, die Schadensregulierung in Gang zu setzen.

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Wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unbekannt ist, wie lässt sie sich herausfinden?

Ist wenigstens das KFZ-Kennzeichen des Unfallverursachers bekannt, lässt sich dessen Haftpflichtversicherer über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Der Zentralruf der Autoversicherer ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft (GDV), deren Aufgabe es ist, herauszufinden, bei welchem Haftpflichtversicherer ein bestimmtes KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt (dem Unfallzeitpunkt) versichert war.

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Excellenter Service, sehr empfehlenswert. Das beste was mir passieren konnte nach einem Autounfall…

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Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Sehr guter Service bin voll zufrieden

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Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

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Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

Sehr guter Service, ich war rundum zufrieden. Die Unfallhelden nehmen einem lästige Arbeit ab.

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Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

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Der Zentralruf der Autoversicherer ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, weil er von den deutschen Haftpflichtversicherern genutzt wird, um deren Schadenservice gegenüber Unfallgeschädigten zur Anwendung zu bringen, was für Geschädigte wirtschaftlich nachteilig ist.

Der Zentralruf der Autoversicherer wird also immer versuchen, dem Unfallgeschädigten die Schadensregulierung größtmöglich aus der Hand zu nehmen, um damit zu verhindern, dass der Geschädigte sich darüber informiert, welche Ansprüche ihm aus dem Verkehrsunfall wirklich zustehen.

Nicht zuständig ist der Zentralruf der Autoversicherer übrigens, wenn das KFZ, das den Unfall verursacht hat, ein ausländisches Kennzeichen hat.

Dann wiederum lässt sich der einstandspflichtige Versicherer häufig über das Büro Grüne Karte herausfinden. Der Zentralruf der Autoversicherer ist außerdem keine Entschädigungsstelle.

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Was passiert, wenn nach dem Unfall Fahrerflucht vorliegt und das Kennzeichen des KFZ des Unfallgegners unbekannt ist?

Ist das Kennzeichen nicht bekannt und der Unfallverursacher auch sonst nicht zu ermitteln, hilft der Zentralruf der Autoversicherer nicht weiter. Für diese Fälle gibt es eine spezielle Entschädigungsstelle in Deutschland, den Verein Verkehrsopferhilfe e.V.. Der Verein Verkehrsopferhilfe ist ebenfalls eine Institution der Versicherungswirtschaft und hat die Aufgabe, Schäden aus Verkehrsunfällen zu regulieren, bei denen zum Beispiel der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann, das KFZ des Unfallgegners im Unfallzeitpunkt nicht versichert war, oder wenn die Autoversicherung des Schädigers zahlungsunfähig ist.

In die Verkehrsopferhilfe zahlen alle deutschen Versicherer ein, die Beiträge werden nach Marktanteilen ermittelt. Die Schadensregulierung läuft über die Verkehrsopferhilfe genauso, wie sie gegenüber einem Autoversicherer ansonsten stattfinden würde.

Ein selbstverschuldeter Unfall kann übrigens nicht durch die Verkehrsopferhilfe reguliert werden, weil ein selbstverschuldeter Unfall ja kein Unfallopfer zurücklässt. Besteht kein Vollkasko-Schutz, geht der Verunfallte leer aus, wenn ein selbstverschuldeter Unfall sein KFZ zerstört hat.

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Was kann bei der Schadensregulierung durch den Geschädigten verlangt werden?

Nach einem Autounfall kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Autounfall nicht passiert wäre. Das bedeutet, er kann jedenfalls für sein KFZ die Reparaturkosten, die Nutzungsausfallentschädigung und die Wertminderung verlangen.

Was die Haftpflicht-Versicherung des Unfallgegners ebenfalls tragen muss, sind im Übrigen die Kosten für einen Gutachter und für einen Rechtsanwalt.

Nachdem also der Geschädigte dafür keine Kosten zu befürchten hat, ist es unter allen Umständen sinnvoll, auf diese Leistungen bei der Schadensregulierung zurückzugreifen.

Wenn durch den Unfall Personen zu Schaden gekommen sind, wird die Unfallregulierung natürlich ungleich komplexer. Denn dann gibt es noch viele weitere Ansprüche des Geschädigten, die von der Autoversicherung reguliert werden müssen. Schmerzensgeld ist nur einer davon.

Das Schmerzensgeld bemisst sich im Übrigen anhand der Stärke der Verletzungen, die der Unfallgeschädigte erlitten hat. Wie hoch das Schmerzensgeld dann im Einzelfall ist, lässt sich ohne Rechtsanwalt ganz schlecht eruieren.

Und klar ist, wenn der Geschädigte die Schadensabwicklung der gegnerischen Haftpflichtversicherung überlässt, wird sie ihn entweder schon nicht darauf hinweisen, dass ihm Schmerzensgeld zusteht, oder, ihm jedenfalls das Schmerzensgeld nicht in der Höhe auszahlen, in der es dem Unfallgeschädigten zustehen würde.

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Wie ist das mit den Schadenfreiheitsklassen?

Die deutschen Autoversicherer bemessen die Beiträge, die für den Versicherungsschutz zu bezahlen sind, nach sog. Schadenfreiheitsklassen. Das bedeutet, die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer unfallfrei fährt, hat Auswirkungen auf seine Beitragshöhe in Form des Schadenfreiheitsrabatt.

Je höher die Schadenfreiheitsklasse, desto niedriger die Beiträge. Verursacht man daher einen Autounfall, führt dies in der Regel zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, so dass nach dem Unfall höhere Beiträge zu bezahlen sind, wenn kein Rabattschutz besteht. Der Rabattschutz kann je nach Versicherung unterschiedlich ausgestaltet sein. Möglich ist es zum Beispiel, dass nach einer gewissen Zeit, in der keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse stattgefunden hat, ein sog. Freiunfall stattfinden könnte.

Das bedeutet also, man hat einen verschuldeten Unfall frei, der eben nicht zu einer Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen führt.

Kostet das Verursachen eines Verkehrsunfalles ein Bußgeld?

Ja, das Verursachen eines Unfalles im Straßenverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit, die mittels Bußgeldbescheid mit Bußgeld belegt wird. Genauere Informationen zur Höhe enthält der Bußgeldkatalog. Meist beträgt das Bußgeld dreißig Euro, wenn der Unfall fahrlässig verursacht wurde.

Allerdings kann bei weiteren Faktoren die Situation auch anders aussehen, wenn der Unfallverursacher beispielsweise alkoholisiert den Unfall verursacht hat. Dies wäre grob fahrlässig und führt schon ab 0,3 Promille in der Regel dazu, dass der Versicherungsschutz erlischt.

Das bedeutet, die Versicherung zahlt dann zwar zunächst den Schaden am KFZ des Geschädigten, holt sich das Geld aber danach vom Schädiger (ihrem Versicherungsnehmer) zurück.

Ab 1,1 Promille besteht übrigens absolute Fahruntüchtigkeit, weshalb das Verursachen eines Unfalles dann keine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld mehr ist, sondern ein Straftatbestand, der ein gerichtliches Strafverfahren nach sich ziehen wird. Auf dem Fahrrad besteht absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille.

Wird nach dem Unfall die Polizei nicht zum Unfallort gerufen, wird das Bußgeld in aller Regel nicht verhängt. Deshalb ist der Schädiger nach einem Verkehrsunfall oftmals darauf bedacht, die Polizei nicht zu rufen.

Als Geschädigter allerdings sollte man sich darauf außer bei völlig eindeutiger Unfallsituation nicht einlassen, da der polizeiliche Unfallbericht in der Regel die Schadensregulierung mit der gegnerischen Haftpflicht erleichtert und dem Unfallgegner auch die Möglichkeit nimmt, hinterher die Unfallsituation gänzlich anders darstellen zu wollen.

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Was unternimmt der Schadenservice der UNFALLHELDEN für die Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung?

Der Schadenservice der UNFALLHELDEN bietet alle Leistungen für die Schadensabwicklung aus einer Hand, soweit sie für den jeweiligen Autounfall sinnvoll oder notwendig sind.

Der Schadenservice übernimmt das Herausfinden der Versicherung des Unfallverursachers über den Zentralruf der Autoversicherer, er kümmert sich um unabhängige Sachverständige, die den Schaden nach dem Unfall im Sinne des Geschädigten ermitteln, er kümmert sich darum, dass der Unfallbericht richtig verfasst wird, dass im Fall des Falles ein im Verkehrsrecht erfahrener Rechtsanwalt die Vertretung des Geschädigten übernimmt, dass die Versicherung den vollen Schaden zahlt, dass eine passende Werkstatt den Schaden repariert, dass dem Verunfallten ein passendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, dass das KFZ des Unfallgeschädigten bei einem Totalschaden ordnungsgemäß verkauft oder entsorgt wird, und vieles mehr.

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Bestehen für Unfallgeschädigte irgendwelche Risiken durch den Schadenservice der UNFALLHELDEN?

Nein, Risiken bestehen nicht. Die UNFALLHELDEN garantieren, dass keinerlei Kosten vom Verunfallten getragen oder vorgestreckt werden müssen und dass der Schaden im bestmöglichen Sinne abgewickelt wird.

Der Schadenservice wurde durch den TÜV Saarland zertifiziert und mit der Note „sehr gut“ bewertet. Die Kundenzufriedenheit liegt bei 100% und im Jahr 2017 wurde der Schadenservice der UNFALLHELDEN mit dem begehrten Innovationspreis-IT 2017 ausgezeichnet.

Alle Leistungen der UNFALLHELDEN müssen von der Haftpflicht-Versicherung bezahlt werden, die der Unfallverursacher abgeschlossen hat, für den Unfallgeschädigten entstehen keine Kosten, seine eigenen Versicherung wird nicht einbezogen, es droht keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse und auch sonst bestehen keinerlei Kostenrisiken.

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