Gutachter bei einem Haftpflichtschaden

Der Unfallschaden bei einem KFZ ist der häufigste Haftpflichtschadensfall, in dem der Unfallgeschädigte einen Gutachter benötigt. Das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten bildet dabei die Grundlage, auf der die Schadensregulierung mit dem gegnerischen Autoversicherer erfolgt.

Was genau beinhaltet ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten nach einem Unfall?

Ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten wird vom Gutachter erstellt, um den eigentlichen Schaden am KFZ zu beziffern. Das Gutachten beinhaltet also in erster Linie die Reparaturkosten, die notwendig sind, um den durch den Unfall am KFZ entstandenen Schaden wieder zu reparieren.

Die Reparaturkosten bilden damit den Wert, den der Unfallgeschädigte verlangen kann, um die Instandsetzung seines KFZ nach dem Unfall zu gewährleisten. Darüber hinaus bemisst das Gutachten die Nutzungsausfallentschädigung, die dem Geschädigten als Haftpflichtschaden zusteht, sofern er sein Fahrzeug reparieren lassen will.

Das Unfallgutachten gibt in puncto Nutzungsausfallentschädigung an, wie lange das KFZ voraussichtlich in der Werkstatt sein wird, bis der Schaden repariert ist. Diese Anzahl an Tagen gibt den eigentlichen Nutzungsausfall an. Außerdem bezeichnet der Gutachter anhand einschlägiger Tabellen, wie hoch der Tagessatz für das verunfallte KFZ ist, den der Geschädigte verlangen kann. Diese beiden Werte miteinander multipliziert ergeben den Betrag der Nutzungsausfallentschädigung.

Neben diesen beiden Schadenspositionen ermittelt der Gutachter auch die Wertminderung, sofern eine solche am KFZ durch den Unfall eingetreten ist. Eine Wertminderung tritt immer dann ein, wenn der Unfallschaden ein Ausmaß annimmt, dass das KFZ auch repariert am Gebrauchtwagenmarkt nach dem Unfall weniger wert ist. Die Wertminderung kann der Unfallgeschädigte als Haftpflichtschaden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung verlangen.

Diese Bestandteile bilden einen wesentlichen Teil der Schadenhöhe aus dem Unfall und der gegnerische Autoversicherer muss auf dieser Grundlage die Schadensregulierung vornehmen.

Was stellt das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten bei einem Totalschaden dar?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, die der Gutachter bei der Ermittlung feststellt, den Wiederbeschaffungswert des verunfallten KFZ übersteigen. Eine Ausnahme davon bildet die sog. 130%-Regel: Die Versicherung des Schädigers muss hiernach Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes bezahlen, sofern das KFZ tatsächlich repariert wird und der Unfallgeschädigte es mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Liegt ein Totalschaden vor, bezeichnet das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeuges. Die Restwertermittlung erfolgt in der Regel dadurch, dass Angebote von Kaufinteressenten für das Unfallfahrzeug eingeholt werden. Das höchste Angebot ist dann maßgeblich als Restwert im Sinne der Restwertermittlung.

Die Differenz Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zuzüglich etwaiger weiterer Kosten ist dasjenige, was nach einem Totalschaden als Haftpflichtschaden verlangt werden kann.

Die Nutzungsausfallentschädigung ist in einem solchen Fall natürlich nicht die Reparaturdauer, sondern die Zeitspanne, in der ein vergleichbares KFZ am Gebrauchtwagenmarkt erworben werden kann. Das sind in der Regel um die 14 Tage.

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Wer trägt die Kosten für ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten nach einem Verkehrsunfall?

Von einem Haftpflichtschaden spricht man in dem Fall, in dem man selbst in einen unverschuldeten Unfall verwickelt wurde, also keine Schuld an dem Verkehrsunfall trägt. Der Haftpflichtschaden ist dann dasjenige, was man ersetzt bekommen möchte. Der umgekehrte Fall (also man selbst trägt die Schuld an dem Verkehrsunfall und möchte sein KFZ repariert bekommen) ist der Kasko-Schadenfall.

Bei einem Haftpflichtschaden, also im Falle eines unverschuldeten Unfalls sind die Kosten für das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten von der Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. von diesem selbst bei der Schadensregulierung zu bezahlen. Die Kosten, die das Sachverständigenbüro verursacht, treffen den Geschädigten also grundsätzlich nicht. Es lohnt sich daher immer, als Geschädigter selbst den Gutachter zu beauftragen.

Eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht bilden sogenannte Bagatellschäden. Von Bagatellschäden spricht man dann, wenn die Reparaturkosten nach dem Unfall den Betrag von EUR 750,- nicht übersteigen. Bei einer solchen Schadenshöhe wären die Kosten für ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten im Verhältnis so hoch, dass es als nicht erforderlich angesehen wird. Wird trotzdem ein vollwertiges Gutachten erstellt, sind die Kosten nicht vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Haftpflichtschaden zu ersetzen.

Dennoch sollte der Geschädigte auch dann einen Gutachter beauftragen, wenn er Sorge hat, der Schaden könnte nicht hoch sein. Ein erfahrener Gutachter wird in einem solchen Fall kein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten, sondern lediglich ein sog. Kurzgutachten erstellen. Die Kosten hierfür sind ebenfalls zu erstatten.

Warum sollte man die Ermittlung der Schadenshöhe keinem Gutachter überlassen, der von der Versicherung beauftragt wird?

Eines ist klar: Die gegnerische Versicherung hat bei der Schadensregulierung kein Geld zu verschenken. Sie wird also gerade nicht versuchen, dem Geschädigten für den Haftpflichtschadenfall möglichst viel Geld zu bezahlen. Beauftragt also die Versicherung ein Sachverständigenbüro mit der Ermittlung des Schadens nach dem Verkehrsunfall, so wird ein solcher Gutachter im Interesse seines Auftraggebers sein Gutachten (sog. Haftpflichtgutachten) erstellen. Und das ist nicht der Geschädigte, sondern der Autoversicherer. Dem Geschädigten können so schnell einige hundert oder gar tausend Euro an Schadensersatz entgehen, die ihm eigentlich zustehen würden.

Beziffert ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, das man nach dem Unfall beanspruchen kann?

Nein, über die angemessenen Kosten für ein Ersatzfahrzeug trifft ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten grundsätzlich keine Aussage. Ist der Geschädigte nach dem Unfall auf ein KFZ angewiesen, so kann er ein solches für den Zeitraum der Reparaturdauer bzw. bis zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren KFZ anmieten.

Die Kosten dafür muss der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernehmen, sofern sie angemessen sind. Das bedeutet, der Geschädigte darf kein klassenhöheres Fahrzeug anmieten und auch nicht zum sog. Unfallersatztarif.

Wer trägt die Kosten für ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten bei einem Kaskoschadenfall?

Von einem Kaskoschadenfall spricht man, wenn das KFZ durch eigene Schuld zu Schaden kommt (im Unterschied zum Haftpflichtschadenfall). Bei einem Kaskoschadenfall ist also nicht der gegnerische Versicherer für die Schadensregulierung einstandspflichtig, sondern die eigene Kaskoversicherung.
Die Kosten für ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten werden bei einem Kaskoschadenfall grundsätzlich nicht von der Kaskoversicherung getragen. In einem solchen Fall ist also immer eine Abstimmung mit der eigenen Kasko-(Voll- oder Teil-) Versicherung vorzunehmen, wie die Schadenshöhe ermittelt werden soll.

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Karolin S.UNFALLHELDEN-Kundin

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Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Sehr guter Service bin voll zufrieden

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Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

Nine M.
Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

Sehr guter Service, ich war rundum zufrieden. Die Unfallhelden nehmen einem lästige Arbeit ab.

Christoph D.
Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

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