Autounfall: Wertminderung?

Autounfall: Wertminderung?

Was ist Wertminderung bzw. merkantiler Minderwert?

Marktüblich ist ein Fahrzeug nach einem Unfall weniger wert, als ein gleichartiges aber unfallfreies Kfz, es ist ja mit dem Unfallschaden behaftet.

Der merkantile Minderwert ist im Endeffekt eine rein hypothetische Zahl, soll es aber ermöglichen, festzustellen, was die Versicherung des Unfallgegners für diesen Umstand nach dem Autounfall zu bezahlen hat.

Doch was und wer bestimmt eigentlich wodurch, welchen Umfang diese Wertminderung bzw. ein merkantiler Minderwert hat?

Zur Berechnung der Wertminderung nach einem Autounfall gibt es mehrere Berechungsmodelle, in welcher Höhe sie von der Haftpflichtversicherung erstattet werden muss.

Grundsätzlich spielen dabei natürlich Zulassungsjahr und damit Fahrzeugalter, Wiederbeschaffungswert, Laufleistung und Schadenhöhe an sich eine Rolle.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel, wie der merkantile Minderwert von einem Sachverständigen mit einer Formel berechnet werden kann:

Zur Berechnung der Wertminderung eines Autos werden folgende Informationen benötigt:

• Alter des Unfallautos (A)

• Laufleistung in tausend des Unfallautos (L)

• Geschätzte (durch Kfz-Gutachten) Reparaturkosten (R) (also der eigentliche Schaden)

• Wiederbeschaffungswert des Unfallautos (W)

Bei Berechnung der Wertminderung eines Autos ergibt sich folgende Formel (stark vereinfacht):
Höhe der Wertminderung = {[(2xR)/(55xW)] + [29/550] – [A/100]} x {R+W}
Ein Beispiel nach dieser Formel:

Das KFZ ist vier Jahre alt, die Laufleistung beträgt 50.000 km, der Wiederbeschaffungswert liegt bei 12.000 Euro und der Unfallschaden kostet für die Reparatur 3.000 Euro.

Nach der beschriebenen Berechnungsformel berechnet sich die Wertminderung:

{[(2×3.000)/(55×12.000)] + [29/550] – [2/100]} x {3.000+12.000} = 627,27 €

Der merkantile Minderwert nach dieser Formel beträgt somit: 627,27 €.

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Akzeptiert die Rechtsprechung diese Berechnungsmodelle?

Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann die Wertminderung wegen eines Unfallschadens nicht starr anhand der Berechnungsmodelle ermittelt werden, da dies zum Beispiel auch regionale Besonderheiten nicht abbilden könnte.

Maßgeblich ist hinsichtlich der Frage, was der Geschädigte von der Versicherung des Unfallgegners verlangen kann, dasjenige, was der Gutachter in seinem Gutachten feststellt.

Das bedeutet, dass der Kfz-Gutachter, der das Gutachten erstellt, zugleich eine Aussage über die eingetretene Wertminderung trifft, die als Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes dient, den der Geschädigte verlangen kann.

Der Sachverständige bedient sich bei seiner Berechnung mehrerer unterschiedlicher Berechungsmodelle und bildet daraus quasi ein Mittelwertergebnis.

Der sich solchermaßen ergebende Betrag an merkantilem Minderwert bildet die Bemessungsgrundlage für den Schadensersatzanspruch.

Muss die Versicherung des Unfallgegners die Wertminderung immer bezahlen?

Grundsätzlich ja. Sofern der Gutachter eine eingetretene Wertminderung feststellt und beziffert, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung neben dem Schädiger verpflichtet, entsprechenden Ersatz zu leisten.

Anders kann es in Fällen sein, in denen lediglich ein Bagatellschaden am KFZ durch den Unfall eingetreten ist.

Stellt der Gutachter nach einem Bagatellschaden eine Wertminderung fest (die faktisch schon nicht eingetreten sein kann), so muss die Versicherung diese Schadensposition nicht ersetzen.

Sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen?

Einen Rechtsanwalt einzuschalten ist nach einem Autounfall generell immer sinnvoll, auch dann, wenn eine mögliche Teilschuld im Raum steht.

Nur ein Rechtsanwalt kann gewährleisten, dass die gegnerische Versicherung die Schadensersatzansprüche des Geschädigten nicht unberechtigt verweigert oder kürzt.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.