Autounfall mit einem Leasingfahrzeug

Autounfall mit einem Leasingfahrzeug

Was muss man bei einem Autounfall mit einem Leasingfahrzeug beachten?

Die Schwierigkeit bei einem Autounfall mit einem Leasingfahrzeug liegt in einer „Dreiecksbeziehung“. Es existieren eben nicht nur Schädiger und Geschädigter in dieser Situation, sondern auch der Leasinggeber bzw. die Leasinggesellschaft als Eigentümer bzw. manchmal auch Halter des verunfallten KFZ.

Auch die Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer spielen daher eine Rolle bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug.

Das Leasingvertragsrecht und der Schadenersatzanspruch laufen in diesen Fällen nach einem Unfall manchmal nicht synchron.

Es kann zum Beispiel passieren, dass der Schadenersatz nicht reicht, um die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer abzudecken.

Zum Beispiel bei einem Totalschaden – der schuldige Unfallgegner bzw. dessen Versicherer muss nach geltendem Verkehrsrecht bei einer Totalschadenabrechnung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstatten.

Die Ansprüche aus dem Leasingvertrag gegen den schuldlosen Verunfallten können aber höher sein, je nachdem, wie hoch die Schadensersatzleistung ausfällt und das Leasing noch andauert.

Der Leasingnehmer kann eine solche Situation nach einem Unfall entweder riskieren oder mit einer eigens dagegen abgeschlossenen Versicherung (sog. GAP-Versicherung) abdecken.

In der Regel wird der Leasinggeber auf einer solchen Versicherung bei Abschluss des Leasingvertrages ohnehin bestehen.

Wer kann bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug Ansprüche stellen?

Wenn es um das Leasingfahrzeug geht, ist der Leasinggeber grundsätzlich Anspruchsinhaber, da er Eigentümer des Fahrzeuges ist. Häufig allerdings sind dazu im Leasingvertrag abweichende Regelungen getroffen.

Es ist auch möglich, dass sich der Leasinggeber beispielsweise nur um Totalschäden kümmern möchte und alles andere dem Leasingnehmer überlässt, der Einzelfall richtet sich immer nach dem Leasingvertrag.

Häufig wickelt nach einem Unfall der Leasinggeber nur Totalschäden ab, in anderen Fällen der Leasingnehmer anderweitige Reparaturkosten und andere Schadensersatzansprüche.

Wem steht die Wertminderung bzw. der Ersatz an merkantilem Minderwert zu?Für Wertminderung bzw. merkantiler Minderwert gibt es keine Besonderheiten. Sie steht nach den Regeln der meisten Leasingverträge dem Leasinggeber zu.

Auch hier ist wieder der Hintergrund: Am Ende (also nach Ablauf des Leasingzeitraums) muss die Leasinggesellschaft den Wert realisieren, den sie vor Abschluss des Vertrages als Restwert kalkuliert hat und der durch die Leasingraten nicht amortisiert wird.

Nach einem Autounfall muss der Ersatz für die Wertminderung daher dem Eigentümer des Fahrzeuges ausbezahlt werden.

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Wie ist die Situation, wenn der Leasingnehmer Schädiger und nicht Geschädigter ist?

Hat der Leasingnehmer den Unfall verursacht, so ist seine Haftpflichtversicherung zum Ersatz der Schäden gegenüber dem Unfallgegner verpflichtet.

Im Hinblick auf den Leasingvertrag handelt es sich um einen Kaskoschaden, für den – dies ist eigentlich in allen Leasingverträgen so geregelt – in der Regel eine Vollkaskoversicherung besteht.

Der Kaskoschaden kann also entweder selbst bezahlt werden oder die eigene Kaskoversicherung kann dies übernehmen.

Wem stehen Ansprüche bezüglich Mietwagen und Nutzungsausfall zu?

Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten und Nutzungsausfall hat der Leasingnehmer, weil ihm durch den Unfall das Fahrzeug bzw. die Nutzung dessen entzogen ist.

Versicherungen behaupten manchmal, es handele sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug und dafür werde keine Nutzungsausfallentschädigung geschuldet.

Dies ist doppelt falsch, denn einerseits ist der Maßstab die Art der Nutzung durch den Leasingnehmer und andererseits besteht nach neuer Rechtsprechung auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, deren „Ertrag“ sich aber nicht berechnen lässt, ein Anspruch auf Kompensation für den Nutzungsausfall.

Die Frage der gewerblichen Nutzung hat allerdings Auswirkungen auf die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung.

Wer hat die Abschleppkosten zu tragen?

Sollte das Fahrzeug bei dem Unfall so stark beschädigt werden, dass es abgeschleppt werden muss, so steht der Ersatz der Abschleppkosten grundsätzlich demjenigen zu, dem die Abschleppkosten entstanden sind.

Auch dies regelt sich wiederum nach dem Leasingvertrag.

Manche Leasingunternehmen verlagern derartige Kosten und die damit einhergehenden Ersatzansprüche auf den Leasingnehmer, andere handhaben es anders.

Wie sieht die Situation mit Mitverschulden bei einem Unfall bei Fahrzeug-Leasing aus?

Im Hinblick auf Mitverschulden gelten bei Leasing im Grunde keine vom Verkehrsrecht bzw. Haftungsrecht abweichenden Regeln.

Meistens liegt in dem Anteil an Mitverschulden des Leasingnehmers dann allerdings ein Kaskoschaden.

Gegenüber dem Leasinggeber führt das Haftungsrecht eben dazu, dass der Leasingnehmer das Auto in repariertem Zustand zurückgeben muss.

Bei einem Leasingfahrzeug empfiehlt es sich nach einem Autounfall für den Geschädigten generell, professionelle Hilfe für die Unfallschadenregulierung in Anspruch zu nehmen.

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