Was tun bei Totalschaden?

Was tun bei Totalschaden

Hinter dem Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens verbirgt sich eine simple – dennoch vielen unbekannte – Rechnung: Die Reparaturkosten übersteigen 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert des KFZ.

In diesem Fall zahlt die (gegnerische oder eigene) Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert vom Fahrzeug oder eine Reparatur, deren Kosten nicht höher liegen dürfen als 130% vom Wiederbeschaffungsaufwand.

Vereinfacht bedeutet dies:

Beträgt der Wiederbeschaffungswert eines KFZ 10.000€, so dürfen die Reparaturkosten des Fahrzeugs bei maximal 13.000€ liegen.

Wie wird der Restwert berechnet?
Der Restwert – bei einem Totalschaden häufig auch als Wrackwert bezeichnet – errechnet sich aus Angeboten, die gewerbliche Aufkäufer in einschlägigen Portalen für das jeweilige KFZ zu zahlen bereit sind. < Unter anderem greifen Sachverständige auf diese Portale zu, um den Restwert in ihren Gutachten zu ermitteln.
Was ist nach einem schweren Unfall zu tun?
Ist man in einen Autounfall verwickelt worden und das Fahrzeug ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalschaden, sollten Sie zuerst die Polizei und ggf. den Rettungsdienst kontaktieren.
Die Polizei erfasst daraufhin sämtliche relevanten Informationen (u.a. Wer ist der Geschädigte, wer der Unfallverursacher) über den Unfallhergang in einem detaillierten Unfallbericht.
Unfallhelden Praxistipp:
Sollten Sie bei einem Unfall der Geschädigte sein, ist dringend anzuraten, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen, der ein umfassendes Sachverständigengutachten über das Fahrzeug erstellt.

Darin werden der Reparaturaufwand festgestellt, der Nutzungsausfall bemessen und der Restwert sowie die Nutzungsausfallentschädigung errechnet.

Ergibt sich aus einem Gutachten, dass es sich tatsächlich um einen Totalschaden handelt, besteht die Möglichkeit, das Wrack an einen sogenannten Restwertaufkäufer zu veräußern, der das Fahrzeug zum veranschlagten Restwert aufkauft.

Fragen zu einem Verkehrsunfall? Der TÜV-geprüfte KFZ-Schadenservice der UNFALLHELDEN hilft!

Oder rufen Sie uns einfach an: 0800 72 41 794

Will man das Unfallfahrzeug trotz des hohen Schadens reparieren, sollte man im Vorfeld Erkundigungen über die angedachte Werkstatt einholen.

Viele Werkstätten kooperieren mit der Versicherung des Unfallgegners und reparieren das KFZ daher nur notdürftig, um die Kosten möglichst niedrig zu halten.

Dies kann für den Halter des KFZ eine nicht unbeträchtliche Wertminderung bedeuten.

Um den restlichen Schaden geltend zu machen, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den Schaden beim gegnerischen Versicherer einreicht.

Unfallhelden Praxistipp:
Das Netzwerk der Unfallhelden reicht von unabhängigen Gutachtern über Werkstätten bis hin zu erfahrenen Rechtsanwälten, die ihren Unfallschaden schnell und effizient regulieren können und dabei den Geschädigten stets über den aktuellen Abwicklungsstand auf dem Laufenden halten.
Wer kommt für sämtliche entstandenen Kosten auf?
Ist man bei einem Autounfall Geschädigter, so trifft die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bzw. den Unfallgegner selbst die Pflicht, für sämtliche entstandenen Kosten aufzukommen. Dazu gehören auch das Honorar für Sachverständige und Rechtsanwälte. Hat man den Unfall selbst verursacht, so besteht die Möglichkeit, den Schaden über die eigene Vollkasko abzuwickeln. Dabei besteht aber das Risiko, dass die eigene Versicherung die monatlichen Beiträge erhöht.

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