10 Tricks, wie Versicherer Unfallopfer um Geld bringen

Jeden Tag kommt es auf Deutschlands Straßen tausendfach zu Autounfällen. Meistens geht es glücklicherweise mit Blechschäden ab, dennoch gibt es in jedem dieser Einzelfälle einen Haftpflichtversicherer, der dem jeweils Geschädigten seinen Schaden ersetzen muss.

Und natürlich hat dieser Haftpflichtversicherer ein ganz erhebliches Interesse daran, dem Geschädigten möglichst wenig Geld bei der Unfallabwicklung bezahlen zu müssen. Die Lösung aus der Sicht der Versicherungswirtschaft ist das sog. aktive Schadenmanagement.

Die Haftpflichtversicherer versuchen damit, dem Geschädigten die Abwicklung des Unfalles größtmöglich aus der Hand zu nehmen. Angeblich, um ihm den Arbeitsaufwand zu erleichtern.

Was sich an und für sich nicht schlecht anhört, ist in Wahrheit ein sehr wirkungsvolles Maßnahmenpaket für Haftpflichtversicherer. Nämlich dafür, wie der jeweilige Haftpflichtversicherer auf Kosten des Geschädigten viel Geld sparen kann. Aber was genau sind die Schlüsselstellen, an denen der Geschädigte durch den Versicherer um seine Rechte gebracht wird?

Die Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten – der Zentralruf der Autoversicherer

Die Haftpflichtversicherer versuchen nach einem Unfall, so schnell mit dem Unfallopfer in Kontakt zu treten, wie es möglich ist. Dies gelingt den Versicherern zum einen dadurch, dass sie vom Schädiger als ihrem eigenen Versicherungsnehmer über den Unfall informiert werden und so an die Kontaktdaten des Geschädigten gelangen.

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Ein weiteres wirkungsvolles Instrument ist daneben der Zentralruf der Autoversicherer. Meldet sich der Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer, um herauszufinden, von wem er seinen Schaden ersetzt verlangen kann, gerät er unmittelbar an ein Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft, das ihm das aktive Schadenmanagement „wohlwollend“ ans Herz legt. Nähere Informationen zum Zentralruf der Autoversicherer bietet dieser Beitrag. Zeigt der Geschädigte Interesse hieran, setzt der Haftpflichtversicherer seine Maßnahmen ein.

Die Tricks der Versicherungswirtschaft beschränken sich allerdings nicht nur darauf, dem Geschädigten das aktive Schadenmanagement anzudienen. Es gibt noch zahlreiche weitere, die Versicherer vor allem dann zum Einsatz bringen, wenn sich der Geschädigte keiner professionellen Hilfe bedient.

1. „Sie brauchen keinen eigenen Gutachter, wir schicken Ihnen einen!“

Das erste, was der Versicherer unternimmt, ist zu verhindern, dass der Geschädigte einen eigenen Gutachter beauftragt, der den ihm entstandenen Schaden ermittelt. Er bietet also an, dem Geschädigten selbst einen Gutachter zu schicken und die Kosten dafür zu übernehmen. Und oftmals wirbt der Versicherer zusätzlich damit, einen Gutachter einer besonders renommierten Organisation, wie zum Beispiel TÜV oder Dekra zu beauftragen, um das Vertrauen des Geschädigten zu fördern.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Der Versicherer beauftragt ausschließlich Gutachter, mit denen er Kooperationsverträge abgeschlossen hat. Dieser Gutachter handelt mithin ausschließlich im Interesse des Versicherers und nicht des Geschädigten.

Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Gutachter versucht, den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten möglichst niedrig darzustellen, bzw. zu rechnen.

Auf diese Weise entsteht dem Geschädigten bereits ein Nachteil, weil der Schaden in Wirklichkeit höher liegt, als der vom Versicherer beauftragte Gutachter feststellt. Besonders drastisch wirkt sich dieser Umstand bei Geschädigten aus, die ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern (nur) eine Entschädigung in Geld erhalten wollen.

In solchen Fällen entgehen dem Geschädigten schnell einige hundert oder gar tausend Euro alleine durch diesen Umstand.

DIE LÖSUNG:

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen vom Versicherer beauftragten Gutachter zu akzeptieren und er sollte es auch nicht tun. Der Geschädigte kann einen eigenen Gutachter beauftragen, der in seinem Interesse den tatsächlich entstandenen Schaden feststellt. Die Kosten dafür sind vom Versicherer gleichermaßen zu tragen.

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2. „Sie brauchen sich nicht um die Werkstatt zu kümmern, wir haben eine für Sie!“

Darüber hinaus wird der Versicherer versuchen, dem Geschädigten die Wahl der Reparaturwerkstatt abzunehmen. Um das Vertrauen des Geschädigten zu fördern, wird oft auf die vermeintlich besondere Servicequalität hingewiesen. In Wirklichkeit aber will der Versicherer damit verhindern, dass der Geschädigte sich die Werkstatt seines Vertrauens selbst sucht. Und vor allem versucht der Versicherer, das verunfallte Fahrzeug von einer markengebundenen Werkstatt fernzuhalten.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Der Versicherer hat ein erhebliches Interesse daran, dass er für die Reparatur des Fahrzeugs möglichst wenig bezahlen muss. Deshalb muss die Reparatur möglichst billig ausfallen. Klar ist aber, dass eine möglichst billige Reparatur keine qualitativ hochwertige Reparatur sein kann. Der Geschädigte läuft also Gefahr, dass beispielsweise die Reparatur seines Unfallfahrzeugs nicht fachmännisch, mit gebrauchten Ersatzteilen, nicht vollständig oder anderweitig mangelhaft ausgeführt wird.

Und überlässt der Geschädigte dem Versicherer die Werkstattwahl, schadet es nicht nur ihm selbst: Die Verträge, die die Versicherer mit ihren Partnerwerkstätten abgeschlossen haben, beinhalten wenig überraschend noch zusätzliche Sonderkonditionen. Die Quintessenz daraus ist, dass die Partnerwerkstätten durch die Reparatur eines vom Versicherer vermittelten Fahrzeugs fast nichts mehr verdienen. Zu diesem Ergebnis kam auch erst unlängst eine Studie des Bundesverbandes der Partnerwerkstätten e.V. (im Internet hier zu finden). Die Situation der Partnerwerkstätten wird in der Fachpresse als alarmierend bezeichnet.

Das bedeutet also, wer die Werkstatt nicht selbst aussucht, der schadet nicht nur sich selbst, er schadet auch der Werkstatt. Denn würde er dieselbe Werkstatt selbst beauftragen, würde die Werkstatt Qualitätsarbeit für vernünftige Entlohnung bieten können.

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DIE LÖSUNG:

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der Versicherung die Wahl der Werkstatt zu überlassen. Und auch nicht, eine von der Versicherung benannte Werkstatt zu akzeptieren. Das sollte er auch nicht tun. Der Geschädigte kann die Werkstatt seines Vertrauens selbst aussuchen, die ihm den Unfallschaden mit angemessenem Qualitätsmaßstab repariert. Der Versicherer muss diese Kosten grundsätzlich übernehmen. Ob der Geschädigte das Recht hat, eine markengebundene Fachwerkstatt zu beauftragen, hängt von mehreren Faktoren ab. Maßgeblich vom Alter des Fahrzeuges.

3. „Sie brauchen keinen Rechtsanwalt, das verursacht nur Kosten und Mühen!“

Sollte der Geschädigte den Eindruck erwecken, als wolle er möglicherweise einen Rechtsanwalt wegen seines Unfallschadens beauftragen, so wird ihm der Versicherer erklären, dass er keinen Rechtsanwalt benötigt, weil dies „die Sache nur unnötig kompliziert“ mache. Bisweilen heißt es auch, einen Rechtsanwalt müsse der Geschädigte selbst bezahlen. Der Versicherer würde dafür nicht aufkommen. Das Ziel ist es, den Geschädigten unbedingt davon abzuhalten, einen Rechtsanwalt in den Verkehrsunfall zu involvieren.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Ein Rechtsanwalt verursacht natürlich Kosten, die aber nicht der Geschädigte zu tragen hat. Beauftragt der Geschädigte also einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens, entstehen dem Versicherer Kosten, die er naturgemäß nicht tragen will. Das ist aber nur die eine Hälfte der Wahrheit. Die andere Hälfte ist diejenige, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten natürlich darüber aufklären wird, was ihm konkret für Rechte zustehen.

Damit treffen den Versicherer noch weitere Kosten. Beispielsweise Nutzungsausfall, Wertminderung, Schmerzensgeld, Verbringungskosten, Haushaltsführungsschaden, um nur ein paar Beispiele zu nennen, die je nach Einzelfall vom Geschädigten beansprucht werden können.

Natürlich wird der Versicherer den Geschädigten nicht darauf hinweisen, welche Rechte und Ansprüche ihm in dieser Hinsicht noch zustehen. Gelingt es dem Versicherer also, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten zu verhindern, so erspart er sich auf Kosten des Geschädigten schnell einige hundert oder gar tausend Euro.

DIE LÖSUNG:

Der Geschädigte ist jederzeit berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen. Und auch mit der Regulierung des Schadens. Die Kosten hierfür sind vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu tragen. Beauftragt der Geschädigte einen einschlägig fachkundigen Rechtsanwalt, so bietet ihm dies die Gewähr dafür, dass sämtliche ihm zustehenden Ansprüche vom Versicherer reguliert werden.

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Das sagen unsere Kunden:

Excellenter Service, sehr empfehlenswert. Das beste was mir passieren konnte nach einem Autounfall

Karolin S.
Karolin S.UNFALLHELDEN-Kundin

Einfach genial! Der beste Service im Bereich Unfallabwicklung …einfach Hammer, besser gehts nicht 🙂 Top

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Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Sehr guter Service bin voll zufrieden

Greta G.
Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

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Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

Sehr guter Service, ich war rundum zufrieden. Die Unfallhelden nehmen einem lästige Arbeit ab.

Christoph D.
Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

4. „So niedrig ist der Restwert Ihres Autos doch gar nicht!“

Bei (wirtschaftlichen oder technischen) Totalschäden muss sich der Geschädigte auf seine Schadensersatzleistung den vom Gutachter ermittelten Restwert des Unfallfahrzeugs anrechnen lassen. Diesen Umstand nutzen Versicherer sehr gerne, um zu behaupten, der ermittelte Restwert sei zu niedrig angesetzt

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Der Nutzen für den Versicherer aus dieser Stratgie liegt auf der Hand: Je höher der Restwert des Unfallfahrzeuges liegt, umso niedriger fällt der Schadensersatz aus, den der Versicherer tatsächlich zu bezahlen hat. Ein einfaches Rechenbeispiel: Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert): EUR 10.000,- abzgl. Restwert nach dem Unfall EUR 1.000,- ergibt Höhe der Schadensersatzleistung: EUR 9.000,-; behauptet der Versicherer somit einen Restwert von EUR 2.000,-, so mindert sich dadurch seine Schadensersatzverpflichtung um EUR 1.000,-.

Meistens beobachtet man, dass ein höherer Restwert seitens des Versicherers mehr oder weniger ohne Begründung behauptet und die Schadensersatzleistung entsprechend gekürzt wird.

DIE LÖSUNG:

Der Geschädigte muss sich grundsätzlich die Gegenansicht des Versicherers nicht entgegenhalten lassen, wenn er mehrere Angebote für den Unfallwagen eingeholt hat bzw. hat einholen lassen. Einzig dann, wenn der Versicherer ein konkretes Angebot vorlegt,

  • das der Geschädigte problemlos wahrnehmen kann,
  • ohne dass ihm weitere Kosten entstehen und
  • er das Auto davor noch nicht verkauft hat,

muss er sich diesen Wert anrechnen lassen. Derartige Angebote unterbreiten Versicherer meist nicht oder erst zu einem Zeitpunkt, zu dem das Unfallfahrzeug längst verkauft ist. Meist gelingt es allerdings erst mit professioneller Hilfe, den Versicherer zur ordnungsgemäßen Auszahlung zu bewegen.

5. „Das ist doch ein Totalschaden, so kaputt, wie Ihr Auto ist!“

Klingt erstaunlich, aber es gibt eine Konstellation, in der der Versicherer versucht, die Reparaturkosten eines Unfallfahrzeuges möglichst hoch zu bewerten. Das sind die Fälle, in denen die Kosten für die Reparatur in etwa in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges liegen. In solchen Fällen versuchen Versicherer regelmäßig, den Reparaturaufwand höher bzw. den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges niedriger anzusetzen, so dass dadurch ein wirtschaftlicher Totalschaden „künstlich hingerechnet“ wird.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Natürlich unternimmt der Versicherer auch diese Maßnahme nur, um Geld auf Kosten des Geschädigten zu sparen. Belässt es der Versicherer zum Beispiel dabei, dass der Reparaturaufwand etwas niedriger liegt, als der Wiederbeschaffungswert, so muss er den Reparaturaufwand voll ersetzen. Wenn es dem Versicherer allerdings gelingt, einen Totalschaden „hinzurechnen“, so muss er vermeintlich lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzen. Das wiederum spart dem Versicherer schnell einige hundert oder tausend Euro.

DIE LÖSUNG:

Der Geschädigte muss sich nicht auf den „hingerechneten“ Totalschaden verweisen lassen. Soweit die Reparaturkosten maximal bis 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen, kann der Geschädigte trotzdem die Reparaturkosten ersetzt verlangen. Die Rechtsprechung gesteht ihm bis zu dieser Grenze zu, dass er sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen darf, wenn die Reparatur im Endeffekt teurer wäre, als wenn der Geschädigte einfach ein gleichwertiges Fahrzeug anschaffen und das beschädigte Fahrzeug verkaufen würde. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in diesem Fall der Geschädigte die sach- und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs nachweisen muss. Meistens wird es auch bei diesem Trick nur mit professioneller Hilfe gelingen, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen.

6. „An diesem Unfall sind Sie doch teilweise selbst schuld!“

Eine weitere Strategie der Versicherer ist es regelmäßig, dem Geschädigten eine Teilschuld bzw. ein Mitverschulden zuzuweisen. Auch dann, wenn bei objektiver Betrachtung ein alleiniges Verschulden des Schädigers vorliegt. Eine zweite Strategie ist es daneben, einen Teilschuldanteil des Geschädigten deutlich höher einzustufen, als dies objektiv gerechtfertigt ist. Also dem Geschädigten damit einen zu hohen Mitverschuldensanteil zuzumessen.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Grundsätzlich wird im Falle einer Teilschuld der dem Geschädigten zu ersetzende Schaden im Verhältnis des Teilschuldanteils gemindert. Folglich hat also ein Versicherer schon dann, wenn er dem Geschädigten eine Teilschuld von 10% zuweist, bezogen auf den Gesamtkostenaufwand 10% eingespart. Deshalb versuchen Versicherer regelmäßig, durch den Einwand einer Teilschuld die Entschädigungssumme zu kürzen.

Im anderen Fall hat das ähnliche Konsequenzen.

Dazu ein Praxisbeispiel: Ein Fahrzeug stand auf einer geraden Strecke am hellichten Tag geparkt am Straßenrand. Allerdings stand das Fahrzeug am hinteren Ende einer geparkten Kolonne und ragte mit wesentlichen Teilen in eine Halteverbotszone. Der Schädiger wiederum sah das geparkte Fahrzeug und fuhr daran vorbei. Was er allerdings nicht bedacht hatte, war der Umstand, dass er einen Anhänger hinter sich herzog, der breiter war, als das Fahrzeug selbst. Der Anhänger touchierte daher das geparkte Fahrzeug.

Generell tendiert die Rechtsprechung in einer solchen Situation dazu, einen Mitverschuldensanteil von 5-10% anzunehmen, wenn ein Fahrzeug im Halteverbot geparkt ist. Der gegnerische Versicherer allerdings nahm den Standpunkt ein, den Geschädigten träfe eine Teilschuld von 30% und kürzte seine Ersatzleistung entsprechend.

Dass allerdings 30% in einer solchen Situation absolut übertrieben sind, dürfte eigentlich jedem einleuchten. Dennoch versuchen Versicherer regelmäßig, mit derartigen Argumentationen zum Nachteil der Geschädigten Geld zu sparen.

DIE LÖSUNG:

Die erläuterte Strategie der Versicherer in diesem Zusammenhang belegt recht eindrucksvoll, weshalb der Geschädigte gut beraten ist, sich von Anfang an professionelle Hilfe zu holen. Denn letzten Endes wird er alleine den Versicherer sowieso nicht überzeugen können. Meist gelingt dies auch mit professioneller Hilfe erst durch ein gerichtliches Verfahren.

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7. „Wir schicken einen Gutachter, der Ihr Fahrzeug nachbesichtigt. Es geht nur um eine zweite Meinung.“

Hat der Geschädigte sich nicht auf einen Gutachter vom Versicherer eingelassen, sondern selbst einen Gutachter mit der Feststellung des Schadens beauftragt, so passiert oft folgendes: Der Versicherer tritt nochmals an den Geschädigten heran und fordert eine nochmalige Begutachtung durch einen eigenen Gutachter. Gegenüber dem Geschädigten wird dies meist damit begründet, dass der Versicherer eine zweite Meinung einholen möchte.

Stimmt der Geschädigte einer solchen zweiten Besichtigung nicht zu, wird der Versicherer in der Regel die Auszahlung des Schadensersatzes von dieser Besichtigung abhängig machen.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Wie bereits erläutert, wird ein Gutachter des Versicherers versuchen, den Schaden möglichst gering darzustellen. Fast zwangsläufig also wird dieser feststellen, dass der zu regulierende Schaden geringer ist, als der Gutachter des Geschädigten festgestellt hat.

Der Versicherer wird daraufhin den Standpunkt einnehmen, dass das zweite, von ihm beauftragte, Gutachten maßgeblich ist und entsprechend niedriger regulieren. Dadurch spart der Versicherer auf Kosten des Geschädigten schnell einige hundert Euro, je nach Höhe des Schadens auch mehr.

DIE LÖSUNG:

Ohne einen konkreten Anlass bzw. Grund steht dem Versicherer kein Recht zur Nachbesichtigung zu. Der Geschädigte muss eine Nachbesichtigung also nicht akzeptieren, wenn der Versicherer nicht schlüssig darlegt, warum das Erstgutachten begründeten Anlass zu Zweifeln gibt. Der Geschädigte sollte sich daher, wenn der Versicherer die Nachbesichtigung ohne nähere Gründe verlangt, nicht darauf einlassen. Im Zweifel empfiehlt es sich für den Geschädigten, professionelle Hilfe zu holen.

8. „Keine Sorge, einen Ersatzwagen besorgen wir Ihnen!“

Grundsätzlich steht dem Geschädigten das Recht zu, für die Zeit der Reparatur einen Ersatzwagen anzumieten. Was ihm der Versicherer in der Regel nicht von sich aus anbietet. Gibt der Geschädigte zu erkennen, dass er ein Ersatzfahrzeug benötigt, so wird der Versicherer dem Geschädigten die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges abnehmen.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Natürlich besteht für den Versicherer auch bei einem Ersatzfahrzeug eine Möglichkeit, Geld zum Nachteil des Geschädigten zu sparen. Grundsätzlich nämlich hat der Geschädigte Anspruch auf ein angemessenes Ersatzfahrzeug. Das bedeutet, er darf kein höherwertiges Fahrzeug anmieten, als sein eigenes. Er muss es aber auch nicht akzeptieren, dass er ein im Vergleich deutlich „schlechteres“ Fahrzeug zum Ersatz erhält.

Aus Kostengründen allerdings stellen Versicherer dem Geschädigten regelmäßig ein Fahrzeug zur Verfügung, das dem verunfallten Fahrzeug nicht ansatzweise entspricht (zum Beispiel: Das Unfallfahrzeug ist ein Audi A 6, der vom Versicherer gestellte Ersatzwagen ist ein Ford Focus).

DIE LÖSUNG:

Grundsätzlich besteht für den Geschädigten ein Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug für die Dauer der Reparatur bzw. der Ersatzbeschaffung. Dabei ist natürlich ein Fahrzeug, das sich mehrere Klassen unter dem beschädigten befindet, nicht „gleichwertig“. Allenfalls die Anmietung eines Fahrzeugs, welches EINE Klasse tiefer als das beschädigte eingestuft ist, kann angezeigt sein – um der Praxis einiger Gerichte zu entgehen, bei der Anmietung eines gleichklassigen Fahrzeugs Abzüge wegen ersparter Eigenkosten vorzunehmen.

9. „Wir hätten Ihren Unfallwagen zu einem höheren Preis verkauft. Jetzt sind Sie leider selbst schuld!“

Erleidet das Fahrzeug des Geschädigten bei dem Verkehrsunfall einen – wirtschaftlichen oder technischen – Totalschaden, so bleibt dem Geschädigten regelmäßig nichts weiter übrig, als das Fahrzeugwrack zu verkaufen. Den Veräußerungserlös muss sich der Geschädigte in diesem Fall auf seine Ersatzleistung des Versicherers anrechnen lassen. Regelmäßig versuchen die Versicherer in solchen Fällen die Argumentation, dass der Verkauf zu einem zu niedrigen Preis erfolgt sei. Und die Versicherung das Unfallfahrzeug zu einem höheren Preis hätte verkaufen können bzw. einen entsprechenden Käufer hätte vermitteln können. Der Versicherer legt dann regelmäßig im Rahmen der Regulierung diesen „fiktiven“ Preis zugrunde.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Je höher der vom Versicherer in Ansatz gebrachte Restwert des Unfallfahrzeuges ist, umso mehr kann er im Hinblick auf die Ersatzleistung zur Anrechnung bringen. Entsprechend vermindert sich dadurch derjenige Betrag, den der Versicherer dem Geschädigten ausbezahlt.

Als direkte Folge spart der Versicherer Geld – auf Kosten des Geschädigten. Soweit der Geschädigte tatsächlich zu einem niedrigeren Preis verkauft hat, sich aber den von der Versicherung ermittelten Restwert anrechnen lassen müsste, bliebe er auf der Differenz „sitzen“. Dieses Geld würde ihm dann gegebenenfalls bei der Anschaffung eines anderen Fahrzeugs fehlen.

DIE LÖSUNG:

Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei einem tatsächlich „vorschnell“ verkauften Fahrzeug der Geschädigte sich ein höheres von dem Versicherer eingeholtes Restwertangebot anrechnen lassen muss. ABER: dies ist NICHT der Fall, wenn im Rahmen des von dem Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens mindestens drei Restwertangebote durch den Gutachter ermittelt wurden und der Geschädigte zum dortigen Höchstgebot verkauft. Denn dann darf er sich darauf verlassen, dass es sich bei dem dort angebotenen Preis um den höchsten für ihn sinnvoll erzielbaren Preis handelt. In diesem Fall muss sich der Geschädigte keinen höheren Restwert anrechnen lassen. In aller Regel wird es allerdings einem Geschädigten in einer solchen Situation ohne professionelle Hilfe nicht gelingen, sein Recht gegenüber dem Versicherer durchzusetzen.

10. „Sie brauchen doch keine Markenwerkstatt für Ihr Auto. Unsere Kooperationswerkstatt kann das genauso gut!“

Häufig versuchen die Versicherer nicht nur, den Geschädigten auf eine mit ihnen kooperierende Werkstatt zu verweisen. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bereits in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen, verweigern Versicherer gerne die Kosten dafür.

Was aber bringt dies dem Versicherer?

Es liegt auf der Hand, dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt höhere Kosten verursacht. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die markengebundene Fachwerkstatt über spezielle Werkzeuge und Einrichtungen für die Fahrzeugmarke verfügt. Außerdem sind die Mitarbeiter speziell auf die Fahrzeuge der Marke geschult. Und im Übrigen wird die markengebundene Fachwerkstatt vom jeweiligen Fahrzeughersteller unterstützt, kann also „Support“ des Herstellers in Anspruch nehmen.

Dieses Argument der Versicherer kommt immer in dem Zusammenhang, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer versucht, den Erstattungsbetrag zu kürzen.

Dies geschieht dadurch, dass der Versicherer das Honorar für die Arbeitszeit bei der Reparatur – die sog. Stundenverrechnungssätze – der markengebundenen Fachwerkstatt heranzieht und durch die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer in der Region ansässigen Kooperationswerkstatt ersetzt.

Auf diese Weise kürzt der Versicherer die an den Geschädigten zu bezahlende Leistung erheblich und spart damit auf Kosten des Geschädigten Geld.

DIE LÖSUNG:

Der Geschädigte hat das Recht, selbst zu entscheiden, wo er sein Fahrzeug reparieren lassen möchte. Eine Markenwerkstatt ist, entgegen der Behauptungen einiger Versicherer, regelmäßig die bessere Wahl: meist stehen den Markenwerkstätten spezielle, vom Hersteller selbst entwickelte Software und Spezialwerkzeuge zur Verfügung. Kürzt der Versicherer die Stundenverrechnungssätze, so bleibt dem Geschädigten meist nur, sich endgültig professionelle Hilfe zu suchen.

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