Was es bei der Versicherungsabwicklung für den Geschädigten zu beachten gibt
Der Geschädigte wurde in einen Autounfall verwickelt, der Schadenumfang ist erheblich.
Nun fragt sich der Geschädigte, wie er seinen Schaden vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer ersetzt bekommt und was es bei der Unfallabwicklung zu beachten gilt.
Versicherungsabwicklung nicht ohne professionelle Hilfe
Die Schadensregulierung nach einem Autounfall sollte der Geschädigte ohne professionelle Unfallhilfe niemals selbst vornehmen.
Der gegnerische Versicherer hat bei der Schadensregulierung kein Geld zu verschenken und wird deshalb versuchen, die Unfallabwicklung möglichst kostengünstig und damit zum Nachteil des Geschädigten zu gestalten.
Man muss sich dabei vorstellen, dass ein Versicherer jedes Jahr viele tausend Verkehrsunfälle bzw. Unfallschäden abwickelt und wenn er bei jedem einzelnen Schadenfall nur etwa 100 Euro einspart, kommt dadurch eine ganz erhebliche Summe zusammen.
Wichtig ist es also für den Verunfallten, sich nach dem Haftpflichtschaden zunächst ein unabhängiges Bild von Schadenumfang und Schadenshöhe zu verschaffen.
Dazu ist es erforderlich, einen unabhängigen Gutachter mit der Bewertung der Unfallschäden zu beauftragen.
Versicherungsabwicklung nur mit eigenem Gutachter nach einem Autounfall
Sinnvolle Unfallhilfe kann im Übrigen nur dadurch gewährleistet werden, dass der Verunfallte einen eigenen unabhängigen Gutachter beauftragt.
Überlässt er dagegen der Versicherung die Auswahl, so ist dies die erste Stelle, wo die Versicherung bei der Schadensregulierung Geld sparen wird:
Der Gutachter der Versicherung handelt logischerweise im Interesse seines Auftraggebers.
Und deshalb wird er versuchen, Schadenumfang und Schadenshöhe, die durch den Verkehrsunfall entstanden sind, möglichst niedrig zu bewerten.
Daran ändert es auch nichts, wenn ein KFZ-Sachverständiger von einer großen Organisation (z.B. Dekra) stammt. Professionelle Unfallhilfe in seinem Interesse kann der Geschädigte dadurch nicht erwarten.
Der unabhängige Sachverständige dagegen stellt in seinem Schadengutachten im Sinne des Geschädigten fest, wie hoch die durch den Autounfall verursachten Reparaturkosten sein werden.
Außerdem stellt er die Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer und damit den Nutzungsausfall und auch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung fest.
Ferner dient ein solches Schadengutachten der Beweissicherung nach dem Schadenfall und damit als Schadensnachweis.
Hat das KFZ durch den Autounfall einen Totalschaden erlitten, so ermittelt der Gutachter Wiederbeschaffungswert und Restwert des KFZ und damit den Schaden, den der Geschädigte nach dem Totalschaden ersetzt verlangen kann.
Bei der Versicherungsabwicklung nach einem Unfall ist ein Rechtsanwalt sinnvoll
Im Anschluss sollte der Geschädigte einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen, der alle Ansprüche nach dem Verkehrsunfall ermittelt, zusammenfasst und mit dem Schadengutachten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung einleitet.
Durch diese Form der Unfallhilfe hat der Geschädigte die Gewähr, dass er vom Unfallgegner bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht übervorteilt werden kann.
Benötigt der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall einen Leihwagen, so sind ihm auch diese Kosten von der Versicherung im Rahmen der Schadensregulierung zu erstatten.
Benötigt er keinen Leihwagen, so kann er stattdessen die Nutzungsausfallentschädigung in Geld verlangen.
Sobald die gegnerische Versicherung den Unfall, ihre Einstandspflicht und die Schadenhöhe geprüft hat, wird sie den Schadensersatz auszahlen.
Die Schadensregulierung ist damit grundsätzlich abgeschlossen. Der Verunfallte kann sodann selbst entscheiden, ob und wie er das KFZ reparieren lassen möchte.
Keine Pflicht zur Reparatur
Eine Pflicht zur Reparatur besteht dabei grundsätzlich nicht. Der Verunfallte kann auch den durch die Unfallabwicklung erlangten Geldbetrag für andere Zwecke verwenden.
Nimmt der Verunfallte im Übrigen professionelle Unfallhilfe in Anspruch, so braucht er deswegen keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse zu fürchten, er gefährdet auch seinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt nicht.
Die Schadensregulierung erfolgt nicht durch seine eigene Versicherung, sondern die Haftpflichtversicherung, die der Schädiger abgeschlossen hat.
Für den Geschädigten ist ein derartiger Service grundsätzlich kostenlos, er benötigt auch keine Rechtsschutzversicherung und seine eigene Autoversicherung wird nicht berührt.