Unfallschaden mit der Versicherung abwickeln – Was der Geschädigte dabei zu beachten hat
Die Versicherung ist nicht Ihr Freund – auch dann nicht, wenn sie so tut
Kommt es zu einem Autounfall, muss der Geschädigte die Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers durchführen.
Schnell ist dabei die gegnerische Autoversicherung versucht, den Geschädigten bei der Unfallregulierung zu übervorteilen.
Um bei der Schadensregulierung nicht „über den Tisch gezogen zu werden“, sollte der Geschädigte folgendes wissen:
Ist man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, so hat man es nicht mit seiner eigenen Versicherung zu tun. Man muss also keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse befürchten und gefährdet keinen Schadenfreiheitsrabatt.
Dieses Thema liegt vielmehr beim Unfallgegner bzw. Schädiger, der den Autounfall verursacht hat. Für den Geschädigten hat ein unverschuldeter Unfall keine Auswirkungen auf seine eigene Versicherung, er muss sich vielmehr nur bemühen, bei der Schadensregulierung zu seinem Recht zu kommen.
Unfallschaden mit der Versicherung abwickeln: Die Tücken
Der Geschädigte sollte nicht versuchen, die Schadensregulierung mit CosmosDirekt und Co. alleine durchzuführen.
Eine Versicherungsgesellschaft hat nichts zu verschenken und spart sie bei der Unfallregulierung nur ein paar Euro, so hat dies bei der Vielzahl an Fällen, die sie als Haftpflichtversicherung bezahlen muss, große wirtschaftliche Auswirkungen.
Als Geschädigter sollte man zunächst einen versicherungsunabhängigen Gutachter beauftragen. Dieser besichtigt sodann das Fahrzeug und stellt fest, was bei dem Unfall beschädigt wurde.
Er dokumentiert damit also die voraussichtlichen Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung bzw. den merkantilen Minderwert und die voraussichtliche Reparaturdauer (diese stellt den Nutzungsausfall dar).
Ferner gibt der Gutachter an, welcher Betrag an Nutzungsausfallentschädigung vom Geschädigten pro Tag verlangt werden kann.
Unfallschaden mit der Versicherung abwickeln
- Beim Abwickeln des Unfallschadens keine Fehler machen
Überlässt man die Abwicklung des Unfallschadens der Versicherung alleine, ist man schnell im Nachteil. Die Versicherung hat nichts zu verschenken und will den Unfallschaden möglichst günstig abwickeln. Deshalb sollte man als Geschädigter professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Die gibt es zum Beispiel kostenlos bei den UNFALLHELDEN.
- Unfallschaden nicht von der Versicherung ermitteln lassen
Einen Unfallschaden mit der Versicherung abwickeln bedeutet Schadensersatz bekommen. Man sollte daher die Feststellung des Schadens nicht demjenigen überlassen, der ihn bezahlen muss. Um unabhängige Sachverständige, die den Schaden im Interesse des Geschädigten ermitteln, kümmern sich die UNFALLHELDEN deutschlandweit.
- Unfallschaden von der Versicherung verlangen
Den Unfallschaden mit der Versicherung abwickeln sollte man am besten mit einem fachkundigen Rechtsanwalt. Der kümmert sich darum, dass der Geschädigte den Schadensersatz erhält, der ihm zusteht. Und er kostet nichts. Um fachkundige Rechtsanwälte kümmern sich die UNFALLHELDEN ohne Kostenrisiko.
- Schadensersatz nach der Abwicklung ausbezahlt erhalten
Sobald der Unfallschaden mit der Versicherung abgewickelt ist, erhält ihn der Geschädigte in voller Höhe ausbezahlt. So einfach geht Unfallschadenabwicklung mit den UNFALLHELDEN.
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Wenn der Gutachter von der gegnerischen Versicherung kommt:
Wichtig ist dabei vor allem, dass dieser Gutachter nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragt wurde.
Denn ein solcher Sachverständiger wird immer versuchen, seinem Auftraggeber Geld zu sparen, und ist damit schnell versucht, bei Reparaturkosten, Wertminderung und weiteren Positionen den Schaden niedriger darzustellen, um seinem Auftraggeber (CosmosDirekt und Co.) bei der Schadensregulierung Geld zu sparen.
Hüten sollte man sich gleichermaßen davor, als Geschädigter für die Unfallabwicklung eine große Sachverständigenorganisation (z.B. Dekra) zu beauftragen.
Denn zwar erteilt dann der Geschädigte den Auftrag, für die Schadensregulierung den Schaden festzustellen, aber diese Organisationen, wie Dekra und TÜV sind ständig im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft tätig und könnten daher unter Umständen geneigt sein, den durch den Autounfall verursachten Schaden ebenfalls niedriger darzustellen.
Hat das Fahrzeug durch den Autounfall einen Totalschaden erlitten, so hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert an Schaden zu ersetzen.
Der Sachverständige ermittelt daher nach einem Unfall mit Totalschaden Wiederbeschaffungswert und Restwert. Die Differenz hieraus kann vom Schädiger bzw. dessen Versicherung verlangt werden.
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In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Versicherungsgesellschaft für den Schaden einstandspflichtig ist:
Weiß der Unfallgegner am Unfallort nicht, welche Autoversicherung sein Fahrzeug versichert hat, so sollte sich der Geschädigte unter allen Umständen das Kennzeichen des betroffenen PKW notieren oder Fotos von der Unfallstelle machen, auf denen sich die Kennzeichen erkennen lassen.
Mit den Angaben vom Nummernschild lässt sich über den Zentralruf der Autoversicherer die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung ermitteln.
Den Zentralruf der Autoversicherer sollte der Geschädigte übrigens besser nicht selbst ansprechen. Bei dem Zentralruf handelt es sich nämlich nicht um eine staatliche Stelle, sondern um ein Unternehmen der Versicherungswirtschaft.
Zu groß ist also das Risiko, dass der Geschädigte dort Leistungen angeboten bekommt, die beabsichtigen, bei der Unfallregulierung Geld auf seine Kosten zu sparen.
Ein Sachverständiger oder Rechtsanwalt kann problemlos die gegnerische Versicherung für den Geschädigten identifizieren.
Wenn das Gutachten vorliegt, empfiehlt es sich für das Unfallopfer, mit einem kurzen Unfallbericht und vielleicht einer Unfallskizze einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen durch die gegnerische Versicherung bezahlt werden, auch dadurch also entsteht für den Verunfallten keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse und sein Schadenfreiheitsrabatt bleibt unangetastet.
Der Rechtsanwalt kann allerdings die Gewähr dafür übernehmen, dass bei der Schadensregulierung alle Ansprüche ersetzt werden, die bestehen.
Mit dem Sachverständigengutachten, dem Unfallbericht und der Unfallskizze reicht sodann der Rechtsanwalt den Schadenfall bei der gegnerischen Versicherung ein, beziffert Reparaturkosten, Wertminderung, ggf. Schmerzensgeld und weitere Schäden sowie die Kosten für Gutachter und sich selbst und stößt damit die Schadensregulierung an.
Sobald die Schadensregulierung durch den gegnerischen Versicherer durchgeführt wurde, erhält der Verunfallte seinen Schadensersatz ausbezahlt.
Eine besonders einfache Art der Unfallabwicklung bieten im Übrigen die UNFALLHELDEN: Der Verunfallte kann über die Website www.unfallhelden.de oder über die kostenfreie Hotline ganz einfach und komfortabel den Autounfall mit einem kurzen Unfallbericht melden.
Sodann kümmern sich die UNFALLHELDEN deutschlandweit um einen versicherungsunabhängigen Gutachter und einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Für den Geschädigten ist dieser Service zudem kostenlos, er benötigt keine Unfallversicherung, muss keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse fürchten und gefährdet seinen Schadenfreiheitsrabatt nicht.