Die Unfallregulierung im Verkehrsrecht ist ein komplexes Unterfangen. Und der Geschädigte kann dabei schnell auf Ansprüche verzichten, die ihm nach dem Verkehrsrecht eigentlich gegenüber dem Schädiger zustehen würden.
Wie läuft die Unfallregulierung mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung bestmöglich ab?
Bei der Unfallregulierung muss man sich stets vor Augen führen, dass auf der gegenüberliegenden Seite ein Schädiger und eine Versicherung sitzen. Die beiden haben kein Geld zu verschenken und werden deshalb versuchen, den Verkehrsunfall möglichst günstig zu regulieren.
Der Unfallgeschädigte hat es bei der Unfallregulierung also mit Gegnern zu tun, nicht mit Freunden. Und diese Gegner kennen das Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht nur zu gut. Und sie wissen, wie man bei der Unfallregulierung an Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld, Wertminderung und Haushaltsführungsschaden sparen kann. Die Unfallregulierung sollte man daher als Unfallgeschädigter auch bei einem vermeintlich kleinen Schaden besser in die Hände kompetenter Helfer geben.
Wie können die UNFALLHELDEN bei der Unfallregulierung helfen?
Die UNFALLHELDEN sind für die Unfallregulierung die erste Adresse. Sie agieren ausschließlich auf der Seite der Unfallopfer und werden nur in deren Interesse tätig. Sie kümmern sich darum, dass die Schadenhöhe durch einen Sachverständigen festgestellt wird.
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Und dass alle Ansprüche des Unfallgeschädigten im bestmöglichen Sinne nach dem geltenden Verkehrsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemacht werden, dass also
- Reparaturkosten
- Heilbehandlungskosten
- Mietwagenkosten
- Nutzungsausfall
- Schmerzensgeld
- Auslagenpauschale
und weitere nach dem Verkehrsrecht in Betracht kommende Schadenspositionen für den Unfallgeschädigten bei der Unfallregulierung vollständig bezahlt werden.
Sie kümmern sich im Bedarsfalle auch um eine Fachwerkstatt, die das KFZ des Verunfallten wieder repariert. Und sie kümmern sich darum, dass ein Mietwagen bereitgestellt wird.
Und liegt ein Totalschadenfall vor, kümmern sie sich darum, dass die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert von einem Sachverständigen zutreffend festgestellt wird.
Unfallregulierung mit den UNFALLHELDEN: Die Helfer des Vertrauens!
Mit den UNFALLHELDEN bestehen bei der Unfallregulierung keinerlei Risiken. Denn Unfallgeschädigte haben die Garantie, dass sie durch den Schadenservice mit keinerlei Kosten belastet werden und größtmöglicher Komfort gewährleistet ist. Damit die Regulierung nicht zum Nachteil des Verunfallten vorgenommen wird und ihnen der vollständige Schaden ersetzt wird.
Die Versicherungswirtschaft hat kein Geld zu verschenken und arbeitet deshalb mit einem Maßnahmenpaket, um bei der Unfallregulierung möglichst viele Kosten zu sparen. Die 7 wichtigsten Regeln für die Unfallregulierung bzw. Schadensregulierung erläutert der Ratgeber der UNFALLHELDEN.
Nr. 1: Keine Ansprüche verschenken
Nicht selten passiert es, dass der Schädiger sich nach einem Autounfall nicht weiter um die Schadensabwicklung kümmert. Das ist nicht unlogisch: Immerhin sind ihm durch den Verkehrsunfall keine Schadenspositionen entstanden, die er ersetzt bekommen möchte. Der Unfallgeschädigte allerdings läuft dann der Regulierung der Unfallschäden hinterher. Während der Schädiger trotz seiner vertraglichen Verpflichtung keine Schadenmeldung und keinen Unfallbericht bei seinem Versicherer einreicht.
Wenn der Verunfallte nun denkt, es würde genügen, wenn sein Fahrzeug repariert und die Reparaturkosten bezahlt sind, verschenkt er leichtfertig viel Geld.
Neben den reinen Reparaturkosten stehen dem Unfallopfer nach dem Unfall zahlreiche weitere Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu. Zum Beispiel
- Nutzungsausfallentschädigung,
- merkantiler Minderwert,
- Mietwagenkosten,
- Verbringungskosten,
- Schmerzensgeld,
- Haushaltsführungsschaden
- und noch einige mehr.
Das summiert sich je nach Einzelfall schnell auf einige hundert oder tausend Euro. Die dem Geschädigten bei der Schadenregulierung entgehen, wenn er sich unklug verhält.
Deshalb sollte der Geschädigte nach einem Autounfall unter allen Umständen professionelle Hilfe bei der Unfallregulierung in Anspruch nehmen. Professionelle Unfallhelfer müssen zumeist ebenfalls vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer vergütet werden. Es kostet also den Geschädigten nichts, wenn er sich gut beraten und vertreten lässt.
Nr. 2: Nicht die Schadenregulierung der gegnerischen Haftpflichtversicherung überlassen
Es liegt auf der Hand, dass der einstandspflichtige Haftpflichtversicherer gegenüber dem Unfallopfer den Schaden regulieren und die Kosten tragen muss.
Deshalb hat der gegnerische Versicherer keinerlei Interesse daran, den Geschädigten bezüglich seiner Unfallschäden gut zu beraten und ihm möglichst viel zu bezahlen, sondern im Gegenteil.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners versucht an mehreren Stellen, die Schadensersatzleistung möglichst niedrig zu halten.
Der Geschädigte sollte also niemals einen Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Ein solcher Gutachter wird im Zweifel bei der Schadensfeststellung den Schaden im Interesse seines Auftraggebers ermitteln (und das ist nicht der Geschädigte).
Ebenso sollte das Unfallopfer keine Werkstatt akzeptieren, die von der Versicherung nach dem Unfall angeboten oder vermittelt wird.
Diese Partnerwerkstätten haben Verträge mit den Versicherern, wonach sie besonders günstig reparieren müssen. Und sehr häufig leidet darunter die Qualität der Reparatur aus Kostengründen.
Bietet die Haftpflichtversicherung des Schädigers nach dem Autounfall einen Leihwagen an (und nicht lediglich ein ÖPNV-Ticket oder ein Fahrrad), kann der Unfallgeschädigte in der Regel davon ausgehen, dass er ein kleineres Fahrzeug erhält, als ihm eigentlich zusteht.
Den vermeintlichen Komfort bei vollständiger Schadensregulierung durch die Versicherung bezahlt der Geschädigte teuer. Er sollte sich daher lieber professionelle Unfallhilfe verschaffen.
Nr. 3: Der Zentralruf der Autoversicherer ist eine Institution der Versicherungswirtschaft, keine objektive Stelle
Ist die zuständige Versicherung des gegnerischen Unfallgegners nicht bekannt, so erfährt man sie über den Zentralruf der Autoversicherer für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge.
Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine staatliche Stelle, der Zentralruf ist eine Einrichtung der Haftpflichtversicherer, die zur Schadenregulierung entwickelt wurde.
Meldet sich der Unfallgeschädigte dort, um nach dem Verkehrsunfall herauszufinden, wer ihm gegenüber ersatzpflichtig ist, versuchen die dortigen Sachbearbeiter im Interesse der Versicherungswirtschaft, dem Geschädigten die Schadensregulierung durch die Versicherung anzudienen.
Das Unfallopfer sollte daher niemals von dort Leistungen in Anspruch nehmen, will es nicht auf Ansprüche nach dem Unfall verzichten.
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Nr. 4: Kein Schuldanerkenntnis an der Unfallstelle
Nach einem Autounfall stehen die Beteiligten häufig unter Schock und wissen unter Umständen nicht, wie die Schuldfrage zu beurteilen ist. Hilfreich – und bei Personenschäden und Todesfällen jedenfalls verpflichtend – ist es unter Umständen, die Polizeibeamten der nächstgelegenen Polizeidienststelle an die Unfallstelle zu rufen.
Wenn dies nicht geschieht, sollte man unter keinen Umständen an der Unfallstelle ein Dokument unterzeichnen, das eine Aussage über die Schuldfrage trifft. Ein Unfallbericht, der lediglich den Unfallhergang schildert, und von beiden Unfallbeteiligten unterschrieben ist, ist kein solches Schuldanerkenntnis und durchaus sinnvoll.
Nr. 5: Die Schadensregulierung nicht einem Abschleppservice oder einer Werkstatt überlassen
Vielfach bieten Werkstattbetriebe an, die Unfallabwicklung insgesamt zu übernehmen. Dem Geschädigten muss allerdings klar sein, dass die Werkstatt primär ein Interesse an dem Reparaturauftrag hat und durch das Angebot der Unfallabwicklung versucht, den Auftrag zu sichern. Dabei sind sehr häufig drei Szenarien zu beobachten:
- Die Werkstatt reguliert lediglich ihre eigenen Reparaturkosten und dem Unfallgeschädigten entgehen zahlreiche Ansprüche, oder
- Sie hat einen Vertrag mit der Haftpflichtversicherung, repariert in deren Interesse sehr preiswert und sichert sich eine Provision, oder
- Die Werkstatt versucht, an dem Unfall ein über die Reparatur hinausgehendes Geschäft zu machen (zum Beispiel, das Unfallfahrzeug sehr günstig zu kaufen).
Alle drei Szenarien sind für den Unfallgeschädigten deutlich nachteilig, auch wenn er denkt, sie seien komfortabel. Die Werkstatt ist eine der Interessengruppen, die versucht, im eigenen Interesse möglichst von den Unfallschäden zu profitieren.
Nr. 6: Ein eigener Gutachter tut Not
Einer der Dreh- und Angelpunkte bei der Schadensregulierung ist das Gutachten, das über die Unfallschäden gefertigt wird.
Das Unfallgutachten kann allerdings im Sinne des Geschädigten nur so gut sein, wie der erstellende Sachverständige unabhängig ist.
Deshalb ist größte Vorsicht geboten, wenn die gegnerische Autoversicherung ein Gutachten beauftragen will. Denn in der Regel beziffert ein solches Gutachten Reparaturkosten, merkantilen Minderwert und Nutzungsausfall niedriger, oder lässt einzelne Bestandteile der Schäden, die durch den Unfall verursacht worden sind, gänzlich weg. Die Schadensfeststellung ist damit nicht nur unzureichend, der Geschädigte verzichtet auch schnell auf viel Geld.
Ebenso sollte der Geschädigte für eine in seinem Interesse stattfindende Unfallregulierung keinen Gutachter einer Reparaturwerkstatt akzeptieren. Denn in diesem Fall besteht für den Unfallgeschädigten das Risiko, dass das Gutachten im Sinne des Reparaturbetriebes erfolgt (zum Beispiel durch niedriger angegebenen Restwert, zu dem der Betrieb dann das Fahrzeug ankaufen will).
Der Geschädigte sollte daher immer Wert darauf legen, einen Gutachter zu beauftragen, der nicht von einer Interessengruppe vermittelt wird, die potentiell an seinem Verkehrsunfall entweder besonders viel Geld verdienen oder besonders viel Geld sparen will.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten nach dem Unfall muss im Übrigen nicht der Geschädigte entrichten. Der Unfallgeschädigte hat das Recht, sich durch einen unabhängigen Sachverständigen ein Bild vom Schaden zu verschaffen. Die Kosten hierfür muss die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen. Eine Ausnahme hiervon bilden nur Bagatellschäden, bei denen ein vollwertiges Unfallgutachten kostenmäßig außer Verhältnis stünde.
In einem solchen Fall allerdings wird der Sachverständige ein sog. Kurzgutachten erstellen, dessen Kosten wiederum übernommen werden.
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Nr. 7: Schadenmeldung niemals selbst bei der gegnerischen Versicherung einreichen
Nach dem Unfall beginnt die eigentliche Schadensabwicklung mit der Versicherung dadurch, dass eine Meldung dort erfolgt. Diese Meldung muss Angaben zu den Personalien und zum Unfallhergang (Unfallbericht) enthalten und sollte unbedingt Angaben zur Höhe des geltend gemachten Schadens beinhalten (durch Unfallgutachten, ärztliche Atteste und dergleichen).
Dies sollte im bestmöglichen Falle durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Versucht der Geschädigte dies als unkundiger Mitbürger alleine, ist er für den Versicherer im Zweifel ein leichtes Opfer: Der Versicherer wird dann in der Regel mehr oder weniger beliebig einzelne Positionen kürzen oder ganz zurückweisen und sich vor allem Zeit mit der Regulierung lassen.
Jede Ungenauigkeit, die dem Laien bei der Unfallmeldung unterläuft, führt dazu, dass die Versicherung dadurch die Abwicklung verzögern wird, um die Zahlung möglichst weit hinaus zu schieben. Außerdem muss die Versicherung in dieser Situation nicht fürchten, dass wegen dieser Verzögerung berechtigt Klage erhoben wird.
Den Rechtsanwalt – wie die anderen professionellen Unfallhelfer auch – muss im Übrigen nicht der Geschädigte bezahlen. Die Kosten für den Anwalt sind von der Versicherung des Schädigers zu tragen.
Weiterführende Links:
N-TV Ratgeber: Wer zahlen muss, ist nicht Ihr Freund
Auto Motor und Sport: Schadensregulierung: Vorsicht, Falle!
Handelsblatt: Unfallabwicklung mit der Versicherung: Bei Anruf Vorsicht
Warum UNFALLHELDEN?
„Fazit: Unfallhelden nützlich und bequem“ Stiftung Warentest