Unfallabwicklung mit der gegnerischen Versicherung — Was muss der gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bezahlen?
Der Schadensumfang – Viele einzelne Positionen, die der Laie meist nicht kennt
Will man das Unfallfahrzeug nach einem Verkehrsunfall behalten, hat man gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schadenspositionen, die durch den Unfall entstanden sind.
Begrenzt ist dieser Anspruch bei den Reparaturkosten auf 130% vom aktuellen Wiederbeschaffungswert des KFZ.
Im Folgenden werden sämtliche Kostenpunkte, die von der Haftpflicht des Schädigers getragen werden müssen, erläutert.
Abschleppkosten
Sollte das Fahrzeug nach einem Verkehrunfall nicht mehr fahrbereit sein, werden dem Geschädigten die Abschleppkosten zu einer geeigneten Fachwerkstatt durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzt.
Reparaturkosten
Gemeint sind die Kosten, die anfallen, um das Fahrzeug in den Zustand zurückzuversetzen, in dem es sich von dem Unfall befunden hat. Zur Unfallregulierung ist es hierbei völlig ausreichend, wenn der Geschädigte eine Reparaturrechnung bei der gegnerischen Versicherung vorlegt.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Unfallschaden auf Gutachtenbasis abzurechnen, indem ein unabhängiger Gutachter ein Sachverständigengutachten erstellt, das sämtliche Schäden des Unfallfahrzeugs erfasst.
Wertminderung
Wurde das Fahrzeug durch den Verkehrsunfall nicht unerheblich beschädigt und ist damit durch den Unfallschaden weniger wert, als es vor dem Unfall war (sogenannter „merkantiler Minderwert“), hat der Geschädigte einen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Ausgleich der Wertminderung.
Nach einer Faustregel ist eine Wertminderung möglich, wenn das Fahrzeug unter 100.000 Kilometer Laufleistung hat oder nicht älter als 5 Jahre ist und sich vor dem Unfall in scheckheftgepflegtem Zustand befunden hat.
Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie hoch der entstandene Schaden war.
Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand oder handelt es sich gar um einen wirtschaftlichen Totalschaden (=130% vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs), erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Unfallfahrzeugs ausgezahlt.
Um Differenzen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bzgl. des Restwerts zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Restwert im Vorfeld durch ein Sachverständigengutachten bestätigen zu lassen.
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Nutzungsausfall
Wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug vorübergehend oder dauerhaft (=Totalschaden) nicht nutzen kann, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für die Wiederbeschaffungsdauer bzw. die Dauer der Reparatur des Fahrzeugs zu.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte während dieser Zeit kein Ersatzfahrzeug (z.B. Mietwagen) nutzt. Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt vom Fahrzeugtyp ab und bewegt sich aktuell zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.
Diese Beträge kann der Unfallgeschädigte auch während einer ihm zustehenden Überlegungszeit geltend machen.
Mietwagenkosten
Während der Wiederbeschaffungsdauer/Reparaturdauer nach einem Verkehrsunfall kann sich der Geschädigte anstelle einer Nutzungsausfallentschädigung einen Mietwagen nehmen.
Wichtig dabei ist, dass ein Fahrzeug zum Normaltarif und nicht zu einem Unfallersatztarif angemietet wird. Den Geschädigten trifft hier eine gewisse Schadensminderungspflicht.
Der gegnerische Versicherer ist nur in Ausnahmesituationen verpflichtet, ein Fahrzeug zum Umfallersatztarif zu bezahlen. Es empfiehlt sich daher, bei der Mietwagenfirma ein möglichst günstiges Fahrzeug anzumieten, um unangenehme Komplikationen mit der Versicherung zu vermeiden.
Fährt der Geschädigte weniger als 25 Kilometer pro Tag, muss er zudem prüfen, ob ein Taxi kostengünstiger als ein Ersatzwagen ist. Die Versicherung kann ansonsten die Erforderlichkeit des Ersatzwagens bezweifeln und ggf. Kürzungen vornehmen. Der Geschädigte bleibt dann also auf einem Teil der Kosten sitzen.
UNFALLHELDEN Praxistipp:
Ist man nicht zwangsläufig auf einen Ersatzwagen während der Reparaturdauer angewiesen, sollte man sorgfältig prüfen, ob die Geltendmachung von Nutzungsausfall nicht attraktiver erscheint als ein Mietwagen.
Weitere Kostenpunkte:
An- und Abmeldekosten
Wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Totalschaden handelt und ein neues Fahrzeug angeschafft werden muss, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die Kosten der An- und Abmeldung zu ersetzen.
Sachverständigenkosten
Das Honorar, das der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens verlangt, wird vom gegnerischen Versicherer ersetzt. Es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden.
Anwaltskosten
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall empfiehlt es sich stets, einen Rechtsanwalt mit der Unfallabwicklung zu beauftragen. Auch das Honorar des Anwalts wird von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gezahlt.
Kostenpauschale:
Der Geschädigte hat bei einem Verkehrsunfall jederzeit das Recht, vom Haftpflichtversicherer eine Pauschale für Telefon, Briefporto und weitere Auslagen von 15 bis 35 Euro zu verlangen.