Unfall im Straßenverkehr – welche Rechte hat ein Geschädigter?

Unfall im Straßenverkehr: Welche Rechte hat ein Geschädigter?

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, hat der Geschädigte je nach Schadenumfang und Schadenhöhe spezifische Rechte, die er als Unfallgeschädigter gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen kann.

Zumeist jedoch kennt der Geschädigte nicht alle Schadenspositionen, gerät an das Schadenmanagement der Versicherer oder verzichtet aus Angst bei der Unfallabwicklung schnell auf vieles, was ihm eigentlich zustehen würde.

Schadensregulierung: Nichts für Laien

Als Unfallgeschädigter sieht man sich der Situation ausgesetzt, dass die Gegenseite (das sind der Schädiger und sein Versicherer) überhaupt kein Interesse daran hat, für den Verkehrsunfall möglichst viel Geld zu bezahlen, sondern im Gegenteil. Und man darf sich keinen Illusionen hingeben: Die Versicherer kennen das Verkehrsrecht nur zu gut und haben sehr effiziente Mechanismen entwickelt, um bei der Abwicklung des Unfallschadens in größtmöglichem Umfang Einsparungen vornehmen zu können.

Deshalb sollte der Geschädigte niemals versuchen, die Schadensregulierung selbst vorzunehmen, er wird dabei niemals den Schadenumfang in dem Maße ersetzt bekommen, wie es ihm nach dem Verkehrsrecht zustünde.

Wichtig: Professionelle Unfallhilfe gibt es für den Geschädigten kostenfrei und ohne weitere Risiken. Sinnvoll ist es dabei aber vor allem, einen solchen Service von Anfang an in Anspruch zu nehmen. Versucht der Geschädigte die Unfallabwicklung „erst mal alleine“, passiert es häufig, dass die Gegenseite dem Geschädigten den Anspruch um einige hundert Euro kürzt, sich diese Situation durch vorangegangene Fehler allerdings nicht mehr retten lässt.

Unter keinen Umständen sollte ein Unfallgeschädigter sich daneben darauf einlassen, die Abwicklung dem Schadenmanagement der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu überlassen.

Erster Schritt für die Abwicklung von Sachschäden: Das Schadengutachten

Natürlich ist es bereits an der Unfallstelle wichtig, keinen Fehler zu machen. Vor allem kommt es dabei auf die Beweissicherung an: Der Geschädigte sollte immer darauf achten, dass er Fotos von der Unfallstelle macht und Zeugen sucht, die den Unfallhergang gesehen und hinterher bezeugen können. Ist sichergestellt, dass der Unfallhergang gegenüber dem Versicherer des Verursachers nachgewiesen werden kann, beginnt die eigentliche Unfallregulierung.

Das Schadengutachten ist der beste und sicherste Weg, um die Beweissicherung der Unfallschäden zu gewährleisten und vor allem die entstandenen Sachschäden zu beziffern. Anders lässt sich die Schadenhöhe nach einem Verkehrsunfall nicht in dem Umfang darstellen, wie sie eigentlich eingetreten ist.

Das Gutachten behandelt mehrere Schadenspositionen: Reparaturkosten, Reparaturdauer (das ist wichtig für Nutzungsausfall und Nutzungsausfallentschädigung) und Wertminderung. Besteht ein wirtschaftlicher Totalschaden, beziffert das Gutachten Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt tut das nicht, aus diesem lassen sich nur die voraussichtlichen Reparaturkosten ersehen.

Das bedeutet im Klartext Folgendes: Ohne Unfallgutachten lassen sich Nutzungsausfallentschädigung und Wertminderung für den Geschädigten nicht beziffern, er verzichtet somit nach dem Verkehrsunfall bereits auf die Ansprüche, die ihm wegen Nutzungsausfall und merkantilem Minderwert zustehen würden.
Die Kosten für das Gutachten muss der Geschädigte im Übrigen nicht tragen.

Es macht also überhaupt keinen Sinn, nach einem Unfall kein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Anders wäre dies nur dann, wenn durch den Unfall lediglich ein Bagatellschaden eingetreten wäre. Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten nicht höher liegen, als etwa 700 bis 800 Euro. Ein Gutachter wird allerdings, wenn er erkennt, dass diese Grenze nicht überschritten ist, kein vollwertiges Schadengutachten erstellen, sondern lediglich ein sog. Kurzgutachten, dessen Kosten wiederum von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind.

Vorsicht vor dem Gutachter der Gegenseite

Ein Sachverständiger kann allerdings immer nur so gut sein, wie er unabhängig ist. Ist es die gegnerische Versicherung, die dem Sachverständigen den Auftrag erteilt, wird dieser im Interesse seines Auftraggebers handeln und damit die Bewertung des Unfallschadens niedriger ansetzen, als er eigentlich ist. Ein Unfallgeschädigter sollte daher niemals einen Sachverständigen akzeptieren, der von der Gegenseite beauftragt wurde, auch wenn es sich dabei um ein seriöses Sachverständigenunternehmen (z.B. Dekra) handelt.

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Der zweite Schritt bei der Bewältigung des Verkehrsunfalles: Der Rechtsanwalt

Verkehrsunfälle sind komplex in der Abwicklung und ein Geschädigter kann als Laie nicht alle Schadenspositionen kennen und prüfen.

Sind zum Beispiel Personenschäden bei dem Verkehrsunfall eingetreten, so stehen schnell Themen wie Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und dergleichen im Raum. Auch muss unter Umständen eine Ersatzkraft gefunden werden für Tätigkeiten, die der Geschädigte bis zu seiner Genesung nicht selbst ausführen kann, dauerhafte Schäden können zu einem Anspruch auf Geldrente führen, etc.. Die Gegenseite hat keinerlei Interesse daran, ein möglichst hohes Schmerzensgeld zu bezahlen, und der Geschädigte wird das Verkehrsrecht nicht genügend kennen, um zu wissen, was ihm zusteht.

Ein Anwalt ist die Lösung für diese Probleme

Und auch dann, wenn keine Verletzungen eingetreten sind, ist es unter allen Umständen sinnvoll, dass die Ansprüche des Geschädigten von einem Anwalt bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Der Anwalt kann die Ansprüche des Geschädigten prüfen und die zutreffende Schadenhöhe beim gegnerischen Versicherer geltend machen (unter Einbeziehung von Personen- und Sachschäden) und damit dafür Sorfte tragen, dass der Geschädigte sämtliche Rechte durchsetzen kann, die ihm aus dem Verkehrsunfall zustehen.

Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen Schädiger bzw. sein Versicherer nach dem Unfall tragen, so dass hieraus kein Kostenrisiko für das Unfallopfer besteht. Und auch in diesem Zusammenhang sollte man sich nicht auf die Devise „ich probiere es zunächst mal alleine“ zurückziehen: Die Vergütung eines Anwalts hängt davon ab, wie hoch der Gegenstandswert ist. Das bedeutet, ist der Anwalt von Anfang an in die Schadenabwicklung involviert, muss ihm die gegnerische Haftpflichtversicherung die Vergütung aus diesem Gegenstandswert bezahlen.

Kürzt die Versicherung nun aber beispielsweise die Schadensersatzleistung um 300 Euro, weil der Geschädigte „es erstmal alleine probiert hat“, so ist hinterher der Gegenstandswert eben bei 300 Euro und damit für einen Rechtsanwalt in aller Regel völlig uninteressant. Nicht nur wird es damit schwieriger, etwaige Fehler im Vorfeld noch zu reparieren, es wird noch schwieriger, überhaupt jemanden zu finden, der dafür den nötigen Arbeitseinsatz an den Tag legen will.

Der Unfallservice der UNFALLHELDEN

Mit den UNFALLHELDEN erhält der Geschädigte nach dem Unfall sämtliche Leistungen versicherungsunabhängig aus einer Hand: Ein unabhängiger Gutachter besichtigt sein KFZ und erstellt ein Gutachten im besten Interesse des Geschädigten. Ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüft die bestehenden Ansprüche und macht für den Unfallgeschädigten Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und weitere Ansprüche geltend und trägt dafür Sorge, dass dem Verunfallten alles ersetzt wird, was ihm nach dem Verkehrsrecht zusteht.

Die UNFALLHELDEN organisieren ein passendes Ersatzfahrzeug, sofern der Unfallgeschädigte dies wünscht, und sie organisieren ihm im Bedarfsfalle eine Werkstatt, die sein KFZ tadellos repariert. Gleichzeitig übernehmen die UNFALLHELDEN die Gewähr dafür, dass für den Verunfallten keinerlei Kostenrisiko besteht. Auf diese Weise lassen sich Verkehrsunfälle komfortabel und risikolos abwickeln.

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