Unfall mit Fahrradfahrer
Egal, auf welcher Seite man gerade steht: „Der Andere“ trägt immer die volle Schuld am Unfall. Der motorisierte Verkehrsteilnehmer, weil er als der „Stärkere“ umso mehr auf sein Umfeld achten muss und der nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer als der „Schwächere“ aus genau dem gleichen Grund. Streit ist nach einem Fahrradunfall also vorprogrammiert.
Aber wer ist denn nun wirklich schuld?
Belegt wird diese Problematik durch Verkehrsunfälle, in denen Fahrradfahrer und Autofahrer miteinander kollidieren.
Zwar besteht für den Fahrer des Autos an Radwegen immer die Pflicht, lieber einmal zuviel in den Rückspiegel zu sehen, den toten Winkel weitestgehend zu vermeiden sowie unmittelbar vor dem Abbiegen über die Schulter zu sehen.
Da jeder vernünftige Autofahrer bei Einhaltung dieser Verhaltensregeln einen Radfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sehen muss, gilt gegen ihn im Falle einer Kollision mit einem Radfahrer der sogenannte Anscheinsbeweis.
„Fazit: Unfallhelden nützlich und bequem“ Stiftung Warentest
Das bedeutet nichts anderes, als dass im Zweifel über die Frage, wer denn nun die Schuld am Verkehrsunfall trägt, eher gegen den Fahrer des Autos und für den Radfahrer entschieden wird. Ein Autofahrer wird sich in dieser Situation schwer tun, das Gegenteil zu beweisen.
- Was nun, wenn man mit dem Auto trotz richtigen Verhaltens beim Abbiegen über einen Radweg mit einem Radfahrer kollidiert?
In diesem Fall sagt die Straßenverkehrsordnung, dass der Radfahrer klar Vorfahrt gehabt hat.
- Was nun, wenn man als Fahrradfahrer nur denkt, der Autofahrer habe einen nicht gesehen und macht deswegen eine Vollbremsung?
In diesem Fall trägt der Radfahrer die alleinige Verantwortung, denn laut gerichtlichem Urteil trifft einen anderen Verkehrsteilnehmer bei einer unbegründeten Vollbremsung eines Radfahrers und darauf folgendem Sturz keine Schuld.
Hierüber hilft auch die grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr des Autos nicht hinweg.
- Begründet es eine Teilschuld des Radfahrers, wenn dieser keinen Helm getragen hat?
Ein klares Nein.
Nachdem Fahrradfahrer in Deutschland keine Helmpflicht trifft, kann dies nicht als Argument für eine Teilschuld des Radfahrers herangezogen werden.
Allerdings gilt diese Regel nicht für Straßen ohne Radweg. Hier ist der Fahrradfahrer als Teil des fließenden Verkehrs zu sehen und damit trifft auch ihn die Pflicht, vorausschauend zu fahren und auf Fahrzeuge vor sich zu achten.
Hier besteht somit keine Vorfahrt des Radfahrers, sondern er muss, wenn vor ihm ein Fahrzeug abbiegen möchte, bremsen und darf nicht einfach an diesem vorbeifahren. Auch wenn die Schuldfrage in vielen Fällen nicht abschließend geklärt werden kann, eines bleibt festzuhalten:
Der Leidtragende ist nahezu immer der Radfahrer. Also tun beide Parteien gut daran, in derartigen Situationen besonders vorsichtig zu fahren und gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen.