Totalschaden: Wie lange steht dem Geschädigten ein Mietwagen zu?

Kommt nach einem Autounfall das Sachverständigengutachten zu der Erkenntnis, dass der Reparaturaufwand für den Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren KFZ übersteigt, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

In dem Fall gebietet es die Schadensminderungspflicht, dass dem Integritätsinteresse des Geschädigten nicht dadurch Genüge getan wird, dass er die Reparaturkosten ersetzt verlangen kann.

Er kann (lediglich) die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des KFZ verlangen.

Dennoch: Das Auto ist in der Regel so stark beschädigt, dass eine Weiterbenutzung nicht in Betracht kommt. Es besteht also Nutzungsausfall.

Der Geschädigte kann in diesem Fall vom Schädiger bzw. dessen Versicherer natürlich die Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Dies nützt ihm aber nicht viel, wenn er auf ein Auto angewiesen ist.

In dem Fall gesteht ihm die Rechtsprechung zu, bis zur Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren PKW einen Mietwagen zu nutzen. Dabei müssen die Mietwagenkosten grundsätzlich Schädiger bzw. dessen Versicherer tragen.

Mietwagenkosten vs. Schadensminderungspflicht

Naturgemäß hat der gegnerische Versicherer kein Interesse daran, dem Geschädigten besonders hohe Mietwagenkosten zuzuwenden.

Die Mietwagenkosten sind es also regelmäßig, die zu Diskussionen führen.

Und zwar dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherer das Integritätsinteresse des Geschädigten zwar nicht negiert, aber die berechtigte Zeitspanne der Mietwagennutzung verkürzt, um damit zu niedrigeren erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu gelangen.

Teil 1: Wie lange darf ein Mietwagen genutzt werden?

Die Frage, für welchen Zeitraum man Mietwagenkosten verlangen kann, hängt vom Einzelfall ab. Generell lässt sich allerdings Folgendes feststellen:

Ist der Fahrzeugschaden so erheblich, dass eine verkehrssichere Weiterbenutzung des KFZ nicht in Betracht kommt, so darf der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmieten.

Dies darf er jedenfalls so lange, bis der Sachverständige das verunfallte KFZ besichtigt und sein Sachverständigengutachten erstellt hat.

Anschließend ist dem Geschädigten eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen, in der er sich Gedanken machen kann, wie er weiter verfährt. Diese kann bis zu drei Tage dauern.

Danach beginnt die Zeitspanne, die der Sachverständige in seinem Gutachten als durchschnittlichen Zeitraum für eine Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren KFZ auf dem Gebrauchtwagenmarkt angesetzt hat. Diese beträgt in der Regel 14 bis 16 Tage.

Für diesen Zeitraum ist der Ersatzanspruch bezüglich Mietwagenkosten in der Regel unproblematisch. Schädiger bzw. sein Versicherer müssen dafür aufkommen.

Teil 2: Wie hoch dürfen angemessene Mietwagenkosten pro Tag sein?

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Schadensminderungspflicht den Geschädigten dazu zwingt, keine übermäßig hohen Mietwagenkosten zu verursachen.

Das bedeutet zum Beispiel, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten nur gestattet, einen angemessenen Mietwagen anzumieten, der dem durch Fahrzeugschaden außer Gefecht gesetzten KFZ in etwa entspricht.

Ist der Unfallwagen also beispielsweise ein VW Polo, so darf der Geschädigte keinen Mercedes S-Klasse anmieten.

Darüber hinaus ist es dem Geschädigten nicht gestattet, einen Mietwagen zum sog. Unfallersatztarif anzumieten. Die hieraus resultierend höheren Mietwagenkosten müssen Schädiger bzw. Versicherer ebenfalls nicht tragen.

Sonderfall: Neuwagen

Etwas anderes gilt dann, wenn ein Neuwagen bei dem Autounfall einen Totalschaden erleidet. Das dürfte angesichts der Höhe von Wiederbeschaffungswert und Restwert allerdings selten der Fall sein.

Die Reparaturkosten müssten dann sehr hoch sein. In dem Fall kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung wieder einen Neuwagen anschaffen, er muss nicht durch den Verkehrsunfall seinen Neuwagen sozusagen durch einen Gebrauchtwagen ersetzen.

Naturgemäß dauert es länger, bis ein Neuwagen geliefert wird, als wenn ein KFZ auf dem Gebrauchtwagenmarkt erworben wird. Wenn berechtigt ein Neuwagen angeschafft werden kann, so müssen Schädiger bzw. Versicherer für diese längere Zeit der Ersatzbeschaffung die Mietwagenkosten grundsätzlich übernehmen.

Dasselbe würde gelten für die Nutzungsausfallentschädigung, sofern der Geschädigte keinen Mietwagen anmietet, während der Nutzungsausfall besteht. Dass das verunfallte Fahrzeug allerdings als Neuwagen in diesem Sinne gelten kann, ist sehr selten der Fall.

Hat das Fahrzeug beispielsweise bereits eine Laufleistung von 10.000 km oder mehr, wird man es nicht mehr als Neuwagen qualifizieren können.

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Bei einem Gebrauchtwagen ist der Nutzungsausfall kürzer

Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Verkehrsunfall wieder einen Neuwagen anzuschaffen, so ist dies grundsätzlich seine freie Entscheidung.

Die Frage, ob die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert den Kauf eines Neuwagens ermöglicht ist hiervon losgelöst zu betrachten.

In jedem Fall aber könnte der Geschädigte in diesem Fall nicht Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum bis zur Lieferung verlangen, es besteht der Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein vergleichbares Gebrauchtfahrzeug im Sinne der Ersatzbeschaffung angeschafft hätte werden können.

Ist ein Sachverständigengutachten wirklich erforderlich und wer trägt die Sachverständigenkosten?

Ist das Fahrzeug durch den Verkehrsunfall schwer beschädigt worden, ist ein Gutachten in der Regel unumgänglich.

Der Geschädigte kann in der Regel schon nicht einschätzen, ob überhaupt ein Totalschaden vorliegt.

Er kann außerdem den Reparaturaufwand in einer Fachwerkstatt nicht beurteilen und weiß auch nicht, ob er eine markengebundene Fachwerkstatt in Anspruch nehmen darf oder auf eine freie Werkstatt mit günstigeren Reparaturkosten verwiesen werden kann.

Liegt kein Totalschaden vor, so ermittelt der Sachverständige die Reparaturkosten, den merkantilen Minderwert und auch die Grundlagen für die Nutzungsausfallentschädigung, so dass auch dann ein Sachverständiger in der Regel unumgänglich ist.

Der Sachverständige versetzt den Geschädigten daher regelmäßig erst in die Lage, den Totalschaden auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswert und Restwert bzw. Reparaturaufwand feststellen zu können. Für den Totalschaden muss ohnehin eine fiktive Abrechnung erfolgen, so dass die Sachverständigenkosten von Schädiger bzw. dessen Versicherer getragen werden müssen. Für den Geschädigten entstehen dadurch also keine Kosten.

Gilt das auch für Rechtsanwaltsgebühren?

Ja, auch Rechtsanwaltsgebühren muss der Geschädigte nicht tragen, da das berechtigte Integritätsinteresse des Geschädigten ihm auch gestattet, sich gegenüber dem Versicherer eine gewisse Waffengleichheit zu verschaffen. Er darf also einen Anwalt damit beauftragen, seine Ansprüche zu prüfen und gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind dann ebenfalls von Schädiger bzw. dessen Versicherer zu tragen.

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