Schmerzensgeld nach Autounfall
Wenn der Autounfall über Blechschäden hinausgeht
Im „besten“ Fall hat das Unfallopfer nach einem Autounfall „nur“ einen Blechschaden am Auto.
Der Geschädigte hat in diesem Fall gegen den Schädiger bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherer einen Schadensersatzanspruch.
Schmerzensgeldansprüche bei Personenschaden
Ein Verkehrsunfall kann aber auch Personenschäden, also körperliche Schäden bei den Unfallopfern, zur Folge haben.
Der Schweregrad reicht hier von leichten Beeinträchtigungen bis hin zu Dauerschäden.
Der Schmerzensgeldanspruch hat hier sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion.
Klagt der Geschädigte über Verletzungen, Schmerzen, eine Fraktur, einen Schockschaden oder ein Schleudertrauma oder entstehen Beeinträchtigungen im Alltag durch eine Verletzung (z.B. Prellung, Beschädigung der HWS oder ein Schleudertrauma), die der Geschädigte bei dem Autounfall erlitten hat, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Darüber hinaus ist es möglich, dass weitere Kosten entstehen, wie etwa für eine Heilbehandlung, Verdienstausfall oder Erwerbsminderung.
Wie bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?
Was eine angemessene Entschädigung ist, entscheidet sich bemessen am Einzelfall.
Einen Maßstab hierzu bildet die Rechtsprechung. Das wird zusammengefasst in Schmerzensgeldtabellen und Urteilssammlungen, die aufzeigen, für welche Körperschäden welche Schadensbeträge zugesprochen werden.
Diese Schmerzensgeldtabelle gibt aber nur Anhaltspunkte, denn jeder Fall wird nach verschiedenen Kriterien beurteilt.
Ein paar Kriterien zur Berechnung der Schmerzensgeldhöhe sind beispielsweise:
- Umfang der unmittelbaren Verletzungen, wie Knochenbrüche, Fleischwunden, Prellungen oder Beschädigung der HWS (Halswirbelsäule)
- Dauer einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit (der Geschädigte ist hier nachweispflichtig)
- Psychische oder soziale Folgen
- Folgeschäden und bleibende körperliche Beeinträchtigungen, Grad der Beeinträchtigung, Distorsion
- Eventuelles Mitverschulden, das den Schmerzensgeldanspruch bei Verkehrsunfällen tangiert
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Was ist die Harmlosigkeitsgrenze?
Seit vielen Jahren wird um die Harmlosigkeitsgrenze gestritten.
Es handelt sich bei diesem Konstrukt um eine Art von Verkehrsunfällen, bei denen die durch die Kollision verursachte Geschwindigkeitsänderung des vom Geschädigten geführten KFZ derart niedrig war, dass die beklagten Verletzungsfolgen gar nicht eingetreten sein können.
Das OLG Celle stellte in einem Urteil fest, dass für Bagatellunfälle Schmerzensgeld als zurechenbare Folge ausscheidet.
Man sollte sich nicht auf ein Angebot der Versicherung verlassen, sondern stets den Überblick über die zustehenden Forderungen behalten.
Hierbei ist die individuelle Situation des Betroffenen speziell zu berücksichtigen.
Gerade psychische und soziale Folgen können das Leben des Geschädigten stärker beeinträchtigen als die unmittelbare Verletzung, etwa wenn der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Derlei schwerwiegende Auswirkungen können zu erheblich höheren Schmerzensgeldansprüchen führen, bis hin zu einer Schmerzensgeldrente.
Voraussetzungen für Schmerzensgeld
Das Unfallopfer muss, natürlich, bei dem Unfall körperlich verletzt worden sein. Um Ansprüche geltend zu machen, muss der Verkehrsunfall unverschuldet gewesen sein. Ein Mitverschulden des Geschädigten führt evtl. zu einer Minderung des Schmerzensgeldes.
Die Beweislast für die Geltendmachung der Entschädigung liegt dabei beim Geschädigten. Dieser muss beweisen, dass die Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind.
Deshalb ist es wichtig, dass der Geschädigte nach dem Unfall sofort einen Arzt aufsucht, der ihm ein Attest über Verletzungen, Beeinträchtigung und eventuelle Folgeschäden ausstellt.
Wer kann das Schmerzensgeld geltend machen?
Ratsam ist es, die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall durch einen Anwalt, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, geltend machen zu lassen. Die Versicherung versucht, die Kosten so gering wie möglich zu halten und zahlt nur das, was sich nicht vermeiden lässt. Die Kosten des Anwalts trägt bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls die gegnerische Versicherung.