Schadensregulierung nach einem Unfall

Schadensregulierung nach einem Unfall – Was es für den Geschädigten zu beachten gilt

Bei einem verschuldeten Unfall ist die Unfallregulierung vergleichsweise einfach: Der Schädiger muss lediglich seinen Haftpflichtversicherer informieren und damit die Schadensabwicklung ermöglichen. Alles Andere läuft mehr oder weniger von allein.

Ein unverschuldeter Unfall birgt für den Geschädigten die größeren Herausforderungen, weil er nach dem Verkehrsunfall von Schädiger bzw. gegnerischem Versicherer seine Schadenspositionen ersetzt bekommen muss und in aller Regel das Verkehrsrecht nicht kennt.

Er weiß daher meist nicht, was ihm eigentlich zusteht. Und schnell ist der gegnerische Versicherer dabei, an der Unfallregulierung auf Kosten des Geschädigten Geld sparen zu wollen.

Wie läuft die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall ab?

Wer mit einem Auto am Straßenverkehr teilnimmt, wird statistisch zwangsläufig irgendwann in einen Verkehrsunfall verwickelt, auch wenn er selbst noch so vorsichtig fährt. Der Geschädigte muss daher grundsätzlich wissen, was an der Unfallstelle zu passieren hat und die die Schadensregulierung mit der Versicherung vonstatten geht. Denn jede Nachlässigkeit hat unter Umständen teure Folgen.

Die Beweissicherung am Unfallort

Der erste Schritt unmittelbar nach dem Autounfall ist – soweit keine Verletzten versorgt werden müssen – die Beweissicherung. Dazu sollte der Geschädigte unbedingt Zeugen suchen, die den Unfall gesehen haben, Fotos von der Unfallstelle machen, ggf. die Polizei rufen und unter gar keinen Umständen irgendetwas unterschreiben, was so aussieht, als könnte der Geschädigte die Schuld an dem Unfall ganz oder teilweise tragen (wollen). Denn oftmals sieht die Situation anders aus, wenn der erste Schock überwunden ist. Dann nämlich stellt man vielleicht fest, dass rechts vor links an der vermeintlichen Einmündung in die Hauptstraße galt und sich damit die Schuldfrage vollständig umkehrt.

Hilft ein Unfallbericht für die Schadensregulierung?

Ja, es kann hilfreich sein, an Ort und Stelle einen Unfallbericht zu fertigen, der die Personalien der Unfallbeteiligten enthält, den genauen Ort, das Datum und vielleicht auch die Wiedergabe der Verkehrssituation, in der es zu dem Unfall kam.

Kommt die Polizei zum Unfallort, wird sie einen polizeilichen Unfallbericht nur dann fertigen, wenn der Unfall mittelschwere oder schwere Folgen nach sich gezogen hat. Ist lediglich ein kleiner Blechschaden entstanden, fertigt die Polizei keinen Bericht und legt auch keine Akte an.

Nach dem Verkehrsunfall hat der Schädiger innerhalb einer Woche seiner eigenen Versicherung den Unfall zu melden. Für das Unfallopfer gibt es keine wirkliche Meldefrist, es empfiehlt sich allerdings, die Schadensregulierung zügig zu initiieren, um nicht später in Beweisnot zu geraten.

Man sollte sich im Übrigen nicht vom Unfallgegner „hinhalten“ lassen, auch wenn dieser gegenüber dem Geschädigten erklärt, den Schaden selbst bezahlen zu wollen. Oft beobachtet man, dass in diesem Falle lange Zeit überhaupt nichts passiert, weil der Unfallverursacher mit Absicht seine Versicherung nicht informiert.

Was tun, wenn der Unfallgegner seine Versicherung nicht kennt oder nicht angeben will?

Das Wichtigste Datum für den Geschädigten ist immer das gegnerische Kennzeichen. Mit diesem lässt sich über den Zentralruf der Autoversicherer leicht herausfinden, wo das gegnerische Fahrzeug versichert ist. Den Zentralruf der Autoversicherer sollte man als Geschädigter im Übrigen nicht selbst ansprechen. Der Zentralruf ist keine staatliche Institution, sondern ein Gemeinschaftsunternehmen der Versicherungswirtschaft. Zu groß ist als die Gefahr, dass man dort mit Leistungen des gegnerischen Versicherers versorgt wird, die im Ergebnis nur darauf abzielen, Geld auf Kosten des Unfallopfers zu sparen.

Ist das gegnerische Fahrzeug nicht in Deutschland zugelassen, bringt der Zentralruf der Autoversicherer das Unfallopfer nicht weiter. In dem Fall allerdings kann die zuständige Versicherung über das Deutsche Büro Grüne Karte in Erfahrung gebracht werden.

Wie geht es mit der Schadensregulierung weiter, wie erfolgt denn die Schadensabrechnung?

Als Geschädigter ist man zumeist kein Fachmann und weiß nicht, wie hoch die voraussichtlichen Reparaturkosten sein werden. Auch weiß man nicht, was Verbringungskosten sind, ob das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat (in dem Fall könnte nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangt werden), wie lange der Nutzungsausfall anhält, ob eine Wertminderung eingetreten ist, und so weiter.

Aus diesem Grund ist es bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall mehr als sinnvoll, einen unabhängigen Gutachter mit der Bezifferung all dieser Schadenspositionen zu beauftragen. Man sollte im Übrigen gerade keinen Sachverständigen akzeptieren, den die gegnerische Versicherung beauftragen will.

Ein solcher Gutachter ist schnell versucht, die Reparaturkosten niedriger anzusetzen, die Wertminderung zu verneinen oder den Nutzungsausfall kürzer darzustellen, um seinem Auftraggeber Geld zu sparen.

Ist durch den Verkehrsunfall ein Totalschaden eingetreten, ermittelt der Sachverständige übrigens Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dadurch lässt sich auch bei einem Totalschaden bemessen, was der gegnerische Haftpflichtversicherer zu bezahlen hat.

Die Kosten für den unabhängigen Gutachter muss der Geschädigte im Übrigen nicht selbst tragen. Sie sind in vollem Umfang vom gegnerischen Versicherer zu tragen.

Ist ein Rechtsanwalt für die Schadensregulierung sinnvoll?

Neben dem unabhängigen Gutachter ist ein Rechtsanwalt für die Schadensabwicklung ebenfalls mehr als sinnvoll.

Nur ein Rechtsanwalt weiß, was der Geschädigte konkret verlangen kann, wurde er unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Das betrifft nicht nur die Reparaturkosten, sondern zum Beispiel auch Schmerzensgeld.

Ein unverschuldeter Unfall bedeutet im Übrigen auch, dass die Rechtsanwaltskosten vollständig von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

Was ist das Schadenmanagement der Versicherer? Sollte man so etwas nutzen?

Vielfach beobachtet man, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nach dem Verkehrsunfall sofort versucht, mit dem Geschädigten in Kontakt zu treten, um sozusagen rund-um-sorglos für ihn die komplette Unfallabwicklung zu übernehmen. Dabei ist Vorsicht geboten: Die gegnerische Versicherung muss den Schaden bezahlen, sie ist also eindeutig ein Gegner. Das, was als sog. Schadenmanagement von der Haftpflichtversicherung angeboten wird, ist in Wirklichkeit nur ein Maßnahmenpaket, um auf Kosten des Geschädigten Geld zu sparen. Der Haftpflichtversicherer wird keinen unabhängigen Gutachter beauftragen, er wird den Geschädigten nicht über seine Rechte (z.B. Nutzungausfall, Ersatzwagen, Schmerzensgeld) in der zutreffenden Höhe aufklären und er wird ihm nicht empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Besser ist es daher, wenn der Geschädigte sich darauf nicht einlässt, sondern die Schadensregulierung mit unabhängigen Dienstleistern unternimmt.

Was passiert, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Ist die Schuldfrage eindeutig und der Schaden zutreffend beziffert, kann es gleichwohl passieren, dass die gegnerische Versicherung einfach nicht bezahlt. In dem Fall ist es endgültig unvermeidbar, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen.

Besser ist es allerdings, wenn der Anwalt nicht erst dann ins Spiel kommt, wenn die Schadensregulierung schon weitgehend gelaufen ist, der Geschädigte also möglicherweise schon teilweise auf Ansprüche verzichtet hat oder ein Sachverständiger der Versicherung den Schaden begutachtet hat.

Der Anwalt sollte bei der Schadensregulierung stets von Anfang an dabei sein, nur so kann gewährleistet werden, dass der Geschädigte zu seinem Recht kommt.

Was muss die Versicherung generell bei der Schadensregulierung bezahlen?

Dazu gibt es grundsätzlich typische Positionen, die je nach Einzelfall stark variieren können. Typische derartige Positionen sind:

Reparaturkosten: Die Reparaturkosten sind grundsätzlich in der Höhe zu erstatten, die der Gutachter ermittelt hat. Das gilt jedenfalls, solange sie nicht höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des KFZ. Liegen die Reparaturkosten höher, als der Wiederbeschaffungswert, muss die Versicherung sie nach der sog. 130%-Regel dennoch in voller Höhe tragen, sofern der Geschädigte das KFZ noch mindestens ein halbes Jahr nach dem Unfall nutzen will.

Liegen die Reparaturkosten jenseits 130% über Wiederbeschaffungswert, liegt zweifelsfrei ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In dem Fall muss die Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten bezahlen, damit dieser so ein neues vergleichbares KFZ anschaffen kann.

Merkantiler Minderwert/Wertminderung: Das Gutachten, das ein unabhängiger Sachverständiger erstellt hat, gibt Aufschluss darüber, ob und in welcher Höhe eine Wertminderung bzw. ein merkantiler Minderwert durch den Unfall eingetreten ist. Auch dies ist vom Unfallgegner bzw. seinem Versicherer bei der Schadensabrechnung zu bezahlen.

Leihwagen bzw. Nutzungsausfall: Für die Zeitdauer, in der das KFZ zur Reparatur ist, bzw. bis bei einem Totalschaden ein adäquates Ersatzfahrzeug beschafft ist, kann der Geschädigte entweder einen Leihwagen nehmen, oder auf die Nutzung eines KFZ verzichten. In letzterem Fall muss die Versicherung die Nutzungsausfallentschädigung in der vom Gutachter festgestellten Höhe bezahlen, anderenfalls die Kosten für einen Leihwagen, soweit sie angemessen sind.

Heilbehandlungskosten bei Personenschäden sind ebenfalls zu ersetzen, soweit solche angefallen sind. Bei Verletzungen muss der gegnerische Versicherer darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen. Wie hoch ein angemessenes Schmerzensgeld ist, kann ein Anwalt auf der Grundlage der Rechtsprechung ermitteln.

Ebenso zu bezahlen ist der sog. Haushaltsführungsschaden, wenn durch den Unfall der Geschädigte nicht im Stande ist, die Haushaltsführung selbst zu gewährleisten. Abschleppkosten und Verbringungskosten sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen, soweit sie angefallen sind. Zu guter Letzt sind die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen sowie die Kosten für einen Gutachter (diese nur dann nicht, wenn durch den Unfall lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist, also ein Schaden am KFZ bis zu etwa 750 Euro).

Mit den UNFALLHELDEN erhält der Geschädigte alles, was er zur unabhängigen Schadensregulierung benötigt, aus einer Hand:

Die UNFALLHELDEN organisieren einen Sachverständigen, der das Fahrzeug nach bestem Wissen begutachtet, sie beauftragen einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, mieten einen Leihwagen für den Geschädigten an und organisieren im Bedarfsfalle eine passende Werkstatt für die Reparatur.

Schadensregulierung war noch nie so einfach.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.