Schadensersatz und Schmerzensgeld – Was steht dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger zu?
Nach einem Autounfall hat der Geschädigte in der Regel jedenfalls einen Sachschaden an seinem Auto erlitten.
Dabei handelt es sich um einen klassischen Vermögensschaden. Schmerzensgeld wiederum gehört zwar thematisch auch zum Schadensersatz, der vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangt werden kann, das Schmerzensgeld allerdings ist ein sog. immaterieller Schaden, für den mit einer Geldentschädigung Genugtuung geleistet werden soll.
Schmerzensgeld setzt also immer einen Schmerzensgeldanspruch voraus. Dieser Anspruch folgt aus einer psychischen oder physischen Verletzung, die der Geschädigte durch ein Schadensereignis erlitten hat.
Deshalb kann Schmerzensgeld je nach Lage des Falles für ein Schleudertrauma, einen Beinbruch, oder auch psychische Dauerschäden verlangt werden.
Ein reiner Schockschaden, der darin besteht, dass jemand durch einen Autounfall stark erschrocken ist, gewährt allerdings noch kein Schmerzensgeld.
Wieviel Schmerzensgeld kann vom Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer verlangt werden?
Wie hoch im Einzelfall ein angemessenes Schmerzensgeld ist, hängt davon ab, wie stark in diesem Fall die Beeinträchtigungen waren, die der Verunfallte erlitten hat. Als Richtlinie dienen sog. Schmerzensgeldtabellen.
Diese Schmerzensgeldtabellen allerdings sind keine „Preisliste“, aus denen sich starr ergeben würde, wie hoch das Schmerzensgeld im jeweiligen Fall ist.
Die Schmerzensgeldtabellen sind vielmehr eine Zusammenstellung von Rechtsprechung, aus der sich ergibt, wieviel Schmerzensgeld in der Vergangenheit einem Geschädigten durch Urteil zugesprochen worden ist.
Dies wiederum bietet einen gewissen Index, mit dem ein fachkundiges Anwaltsbüro bzw. ein Rechtsanwalt ermitteln kann, wieviel Schmerzensgeld der Betroffene anhand der Schmerzensgeldtabelle verlangen kann.
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Warum macht es nach einem Unfall immer Sinn, ein Anwaltsbüro hinzuzuziehen?
Ein Autounfall ist in der Abwicklung durchaus komplex: So besteht für den Geschädigten jedenfalls Anspruch auf Schadensersatz für den Schaden, der tatsächlich und in Geld messbar entstanden ist.
Das sind zum Beispiel Reparaturkosten für ein beschädigtes Auto, aber auch zum Beispiel ein Haushaltsführungsschaden oder Behandlungskosten für ein Schleudertrauma und dergleichen.
Alleine dies macht den Vorgang komplex genug, dass ohne Anwaltsbüro der Geschädigte sich schon kaum Klarheit verschaffen kann, was ihm am Schadenersatz nach dem geltenden Schuldrecht zusteht. Sollen dazu noch Schmerzensgeldbeträge ermittelt werden, wird es ohne Anwälte noch zusätzlich schwierig.
Man darf nicht vergessen: Der Schädiger bzw. seine Versicherung haben kein Geld zu verschenken.
Diese beiden haben also überhaupt kein Interesse daran, dem Geschädigten möglichst viel Schmerzensgeld oder möglichst viel Schadensersatz zu leisten.
Wichtig ist es in einer solchen Situation also, sich professionelle Hilfe zu holen, um wirklich zu bestimmen, wieviel an Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden kann.
Soweit es um Schäden am betroffenen Fahrzeug geht, ist deshalb ein unabhängiger Gutachter unverzichtbar.
Denn der Gutachter stellt die Reparaturkosten, die Wertminderung und den Nutzungsausfall bezüglich des KFZ fest und ermöglicht es damit, den Schadensersatz der Höhe nach zu bestimmen.
Das beauftragte Anwaltsbüro spielt anschließend eine ebenso wichtige Rolle: Der Rechtsanwalt ermittelt, wieviel Schmerzensgeld dem Geschädigten nach der Rechtsprechung zusteht, um für seine Verletzung Genugtuung zu leisten.
Ist damit das Schmerzensgeld der Höhe nach erfasst, reicht der Rechtsanwalt den vollständigen Anspruch des Geschädigten (also Schadensersatz und Schmerzensgeld) nebst Dokumentation bei der gegnerischen Versicherung zur Regulierung ein.
Im Anschluss überwacht das Anwaltsbüro, dass dem Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld in der verlangten Höhe ausbezahlt werden.
Die Kosten für Gutachter und Anwälte braucht der Geschädigte im Übrigen nicht zu fürchten:
Diese Kosten sind ebenfalls vom Schädiger zu tragen und werden auch nicht von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld abgezogen.
Wird dadurch nicht die eigene Versicherung teurer?
Nein, die Einschaltung von Anwaltsbüro und Gutachter für Schadensersatz und Schmerzensgeld hat auf die Kosten der eigenen Versicherung überhaupt keine Auswirkungen.
Man muss dabei die Schuldverhältnisse auseinanderhalten:
Die Versicherung, die für Schadensersatz, Schmerzensgeld und die weiteren Kosten aufkommen muss, ist nicht die eigenen Versicherung. Das ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die eigene Versicherung betrifft dies also überhaupt nicht.