Schadensersatz nach einem Autounfall
Der Unfall ist passiert, das Fahrzeug ist beschädigt und benötigt eine Reparatur, der Geschädigte ist verletzt und überlegt sich, Schmerzensgeld von der Versicherung zu verlangen.
Was nun? Hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz und wenn ja, was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich lassen sich die nach geltendem Verkehrsrecht bestehenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten grob in vier Gruppen unterteilen:
1. Schaden am Auto
Nach einem Autounfall hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch darauf, vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nicht geschehen.
Das bedeutet, ihm sind sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalles entstehen. Bezogen auf das KFZ bedeutet dies, der Anspruch auf Schadensersatz umfasst die Kosten für:
– einen eigenen Gutachter, der die Schäden am Fahrzeug erfasst und beziffert, wie hoch Kosten für Reparatur und Wertminderung durch den Verkehrsunfall sind. Der Gutachter besichtigt also das Fahrzeug und fasst die Reparaturkosten zusammen, die die gegnerische Versicherung zu ersetzen hat.
Die Kosten für diesen Sachverständigen hat die Versicherung in vollem Umfang zu erstatten (siehe hierzu auch diesen Beitrag).
– die Instandsetzung des KFZ. Diese ergeben sich grundsätzlich aus dem Gutachten, das von einem unabhängigen Gutachter erstellt wurde. In einem solchen Fall spricht man von der sog. fiktiven Abrechnung.
Der Geschädigte kann ebenfalls das Auto zur Reparatur geben und die Reparaturkosten der Werkstatt bei der Versicherung einreichen, in diesem Fall spricht man von sog. konkreter Abrechnung des Unfallschadens.
– die Wertminderung, die dadurch entsteht, dass das KFZ auch nach Reparatur der Schäden weniger wert ist, als vor dem Unfall. Auch diese Kosten ergeben sich aus dem Gutachten, das der Geschädigte hat erstellen lassen.
2. Schaden am Geschädigten selbst (Personenschaden)
Wird der Geschädigte durch den Verkehrsunfall in seiner Gesundheit geschädigt, so stehen ihm daneben als Schadensersatz weitere Ansprüche zu:
– Ersatz der Heilbehandlungskosten: Muss sich der Geschädigte nach dem Autounfall in ärztliche Behandlung begeben, so sind als Schadensersatz die Kosten zu erstatten, die durch diese Behandlung entstehen.
– angemessenes Schmerzensgeld: Je nach Grad der Verletzung steht dem Verletzten darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld zu.
Dieses bemisst sich anhand gewisser Richtwerte der Rechtsprechung in Abhängigkeit von der Schwere der Verletzungen, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat. Eine Möglichkeit, die Höhe des Schmerzensgeldes durch Gutachten feststellen zu lassen, gibt es nicht.
– Verdienstausfall: Hat der Verunfallte durch den Unfall Verletzungen davongetragen, die ihn dauerhaft oder vorübergehend in seiner Erwerbstätigkeit behindern, so ist ihm auch für den erlittenen Verdienstausfall Ersatz zu leisten.
– Ersatz des Haushaltsführungsschadens: Ist es nach dem Verkehrsunfall notwendig, dass die Haushaltsführung durch zusätzliche Personen übernommen wird, so müssen auch diese Kosten ersetzt werden. Das ist der Fall, wenn der Verunfallte aufgrund des Verkehrsunfalls außer Stande ist, die Haushaltsführung selbst zu erledigen.
– Ersatz der Kosten für Besuche naher Angehöriger: Befindet sich der Verunfallte nach einem Verkehrsunfall längerfristig in einem Krankenhaus, so müssen unter Umständen auch Kosten ersetzt werden, die nahen Angehörigen entstehen, die ihn dort besuchen. In der Regel betrifft dies Fälle, in denen der Verkehrsunfall und damit der Krankenhausaufenthalt an einem vom Wohnort entfernten Ort passiert.
Nähere Informationen zu Personenschäden in der Unfallregulierung liefert dieser Beitrag.
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3. Schaden an anderen Gegenständen bzw. Sachen
Neben Schadensersatz bezüglich des KFZ, Wertminderung, Schmerzensgeld und anderen Schadenspositionen müssen von der Versicherung auch weitere Schäden ersetzt werden, die an anderen Gegenständen durch den Verkehrsunfall entstehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Wertsachen im Auto durch den Unfall beschädigt werden.
Die Höhe derartiger Schadenspositionen richtet sich nach dem Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert (Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der verausgabt werden muss, um eine stark vergleichbare Sache wieder zu beschaffen). Der Anspruch besteht also in der Höhe dieses Wertes.
4. Sonstige Nebenkosten
Nach dem Verkehrsunfall müssen daneben auch weitere Kosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen.
– Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts:
Nach einem Autounfall ist es für den Verunfallten dringend ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zur Schadensregulierung für den Unfallschaden zu wenden.
Auch die Gebühren für den Rechtsanwalt müssen nach geltendem Verkehrsrecht durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet werden.
– Abschleppkosten: Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig, so müssen auch die Abschleppkosten erstattet werden.
– Mietwagenkosten: Ist es für die Zeit, in der das Fahrzeug sich in der Werkstatt befindet oder bis nach einem Totalschaden ein angemessenes anderes KFZ beschafft wurde, notwendig, ein Auto anzumieten, so ist auch für diese Mietwagenkosten Ersatz zu leisten.
Alternativ besteht die Möglichkeit, kein Ersatzfahrzeug anzumieten und sich den Nutzungsausfall in Geld bezahlen zu lassen (sog. Nutzungsausfallentschädigung).
Der Nutzungsausfall in Geld wird ebenfalls durch den Sachverständigen festgestellt und ist Bestandteil des Schadensersatzes, der nach einem Verkehrsunfall zu leisten ist.
Hilfreiche Tipps:
Der Geschädigte sollte Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und die weiteren Schadenspositionen niemals alleine beanspruchen, sondern sich dazu immer professioneller Hilfe bedienen.
Versicherungen haben nichts zu verschenken und werden immer versuchen, auf Kosten des Anspruchstellers Geld zu sparen.
Der Geschädigte sollte niemals einen Sachverständigen akzeptieren, der ihm von der Versicherung gestellt wird.
Ein solcher Sachverständiger wird immer versuchen, den Schaden am Fahrzeug möglichst gering darzustellen.
Die Kosten für einen eigenen Sachverständigen tragen die Versicherungen gleichermaßen, aber dieser ermittelt den zutreffenden Schaden.