Schadensersatz nach einem Autounfall in Hamburg

Schadensersatz nach einem Autounfall in Hamburg – Was ist zu tun, um in der Hansestadt nach einem Verkehrsunfall nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben?

Nach einem Autounfall stellen sich als geschädigter Verkehrsteilnehmer sehr viele Fragen:

  • Wie bekomme ich Schadenersatz?
  • Wie ermittelt man die Reparaturkosten?
  • Wie ist das mit der Wertminderung?
  • Benötige ich einen im Verkehrsrecht bewanderten Rechtsanwalt?
  • Wer trägt die Kosten für den Rechtsanwalt?
  • Was für Schadenspositionen gibt es überhaupt?

Und noch viele mehr.

Sind bei dem Verkehrsunfall gar noch Insassen verletzt worden, so lässt sich dieser Personenschaden mit dem gegnerischen Versicherer im Grunde endgültig nicht mehr ohne professionelle Hilfe abwickeln.

Aber der Reihe nach:

Zunächst muss dem Geschädigten klar sein, dass er es auf der Gegenseite mit einem Versicherer zu tun bekommt, der keinerlei Interesse daran hat, dem Geschädigten bei der Schadensabrechnung möglichst viel Geld zu bezahlen. Das Schlimmste, was ein Unfallgeschädigter also tun kann, ist, der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Schadensabwicklung nach dem Verkehrsunfall zu überlassen. Denn damit ist garantiert, dass ihm nicht der volle Schadensersatz ausbezahlt wird, den ihm das Verkehrsrecht eigentlich zugestehen würde.

Beispielsweise wird die Versicherung nicht auf den Gedanken kommen, die Wertminderung unaufgefordert zu bezahlen, oder sich darum zu bemühen, dass die Reparaturkosten objektiv ermittelt werden.

Eines daher vorab: Ist man der Geschädigte, sollte man sich um objektive Hilfe bemühen und braucht vor allem die Kosten hierfür nicht zu fürchten, da das geltende Verkehrsrecht dem Verunfallten genau zugesteht, sich derartige Hilfe (z.B. einen Anwalt) zu verschaffen.

Schritt 1: Die Feststellung der Reparaturkosten, der Wertminderung und der Nutzungsausfallentschädigung

Vielfach lässt sich beobachten, dass der Geschädigte zunächst eine Werkstatt aufsucht, um dort einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einzuholen. Das kann man tun, sinnvoll ist es allerdings in fast allen Fällen nicht.

Ein Kostenvoranschlag beziffert nur und ausschließlich, was die entsprechende Werkstatt an Kosten für die Instandsetzung verlangen würde. Mehr nicht.

Hat das Fahrzeug also beispielsweise einen größeren Schaden erlitten, beziffert ein Kostenvoranschlag nicht, wie hoch eine Wertminderung bzw. ein merkantiler Minderwert durch den Unfall eingetreten ist. Auch werden die Ermittlungsgrundlagen für die Nutzungsausfallentschädigung nicht angegeben (voraussichtliche Reparaturdauer multipliziert mit dem Tagessatz der entsprechenden Fahrzeugklasse).

Lässt der Geschädigte damit die Ermittlung des Sachschadens am Fahrzeug durch eine Werkstatt durchführen, entgehen ihm in puncto Schadenersatz bereits die Wertminderung und die Nutzungsausfallentschädigung.

Damit entgehen dem Verunfallten schnell einige hundert Euro an Schadenersatz und das ohne Not.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

Die bessere Alternative: Ein Unfallgutachten

Will der Unfallgeschädigte nicht sinnlos auf mehrere Schadenspositionen verzichten, sollte er ein Gutachten über den Schaden an seinem Fahrzeug erstellen lassen. Denn ein solches Unfallgutachten beziffert die Wertminderung, legt die Grundlagen für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung dar und beziffert bei einem Totalschaden Wiederbeschaffungswert und Restwert, so dass damit eine taugliche und effektive Grundlage für die Schadensabrechnung gewährleistet ist. Außerdem dient das Gutachten der Beweissicherung, will man (sofern vorgerichtlich keine dem Verkehrsrecht entsprechende Schadensregulierung erfolgt) nicht in einem späteren Gerichtsverfahren dem dann beklagten Versicherer einen erheblichen Vorteil verschaffen.

Zu beachten ist dabei allerdings Folgendes: Stellt die gegnerische Haftpflichtversicherung den Gutachter, wird dieser im Zweifel im Sinne seines Auftraggebers versuchen, den Schaden am Fahrzeug möglichst gering darzustellen. Nur ein eigener unabhängiger Sachverständiger kann für den Verunfallten die Gewähr bieten, den Schadensersatz zutreffend zu ermitteln.

Schritt 2: Die Abwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung

Der nächste Fehler, den Unfallgeschädigte häufig begehen, lässt sich mit dem Satz „ich probiere das erstmal alleine, wenn es nicht klappt, suche ich einen Rechtsanwalt“ beschreiben.

Es gibt überhaupt keinen sinnvollen Grund, weshalb man die Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung „erstmal alleine probieren“ sollte. Wenn der Verunfallte allerdings die Schadensabwicklung „erstmal alleine probiert“ hat, passiert meistens Folgendes: Die gegnerische Versicherung kürzt dem Unfallgeschädigten den verlangten Schadensersatz und beruft sich dabei auf vermeintlich dem Verkehrsrecht entsprechende Gründe. Im Übrigen bezahlt sie eine gewisse Schadenssumme. Beispielsweise also erhält der Geschädigte (wegen zum Beispiel einer Kürzung in der Wertminderung) 500 Euro weniger, als ihm eigentlich zustehen würden und er ursprünglich verlangt hat.

Nun muss man wissen, dass die Vergütung, die der gegnerische Fahrzeugführer bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Rechtsanwalt des Verunfallten bezahlen muss, gesetzlich geregelt ist. Die Höhe bemisst sich nach dem Gegenstandswert, den der Unfall wirtschaftlich betrachtet hat. Hat also der Verunfallte vorgerichtlich direkt einen Rechtsanwalt beauftragt, so ist der gesamte Unfallschaden die Bemessungsgrundlage für das Honorar, das der Anwalt von der Haftpflichtversicherung verlangen kann.

Kommt der Unfallgeschädigte allerdings mit der beispielhaft genannten Kürzung zu dem Anwalt in die Kanzlei, liegt die Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten bei nur noch 500 Euro. Die Arbeit, die der Rechtsanwalt dann zu leisten hätte, lässt sich für das dafür erzielbare Honorar nicht mehr wirtschaftlich bewerkstelligen. Deshalb wird es umso schwieriger, versierte und motivierte Rechtsanwälte zu finden, wenn der Verunfallte es „erstmal alleine probiert“ hat. Und das wissen die Haftpflichtversicherer auch.

Deshalb ist es unter allen Umständen sinnvoll, den Rechtsanwalt von Anfang an in den Unfall einzubeziehen, und nicht erst dann, wenn der Schadensersatz für den Verkehrsunfall nicht dem geltenden Verkehrsrecht entsprechend bezahlt wurde.

Die häufigste Sorge, die Unfallopfer dazu bringt, es „erstmal alleine probieren“ zu wollen, sind die Anwaltskosten. Diese allerdings müssen vom Geschädigten nicht getragen werden, er benötigt auch keine Rechtsschutzversicherung und muss keine sonstige eigene Versicherung bemühen. Das gilt selbst dann, wenn wegen Mitverschulden des Verunfallten eine Mithaftung besteht. Der Auftrag, den die Rechtsanwälte nach dem Verkehrsunfall erhalten, lässt sich auf die Geltendmachung desjenigen beschränken, was dem Geschädigten an Schadenersatz zusteht. Das bedeutet, es können keine höheren Kosten entstehen, als diejenigen, die vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung bezahlt werden müssen.

Die einfachste Lösung: Der Schadenservice der UNFALLHELDEN

Mit den UNFALLHELDEN erhält der Geschädigte komfortabel, schnell und sicher alles, was er nach dem Verkehrsunfall benötigt, aus einer Hand.

  • Die UNFALLHELDEN verfügen deutschlandweit über ein Netzwerk unabhängiger Sachverständiger, die den Schaden am Fahrzeug so bewerten, wie er objektiv entstanden ist (inkl. Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung)
  • Die UNFALLHELDEN verfügen außerdem über ein Netzwerk kooperierender Rechtsanwälte, die schnell und komfortabel dafür Sorge tragen, dass der Geschädigte den Schadenersatz erhält, der ihm objektiv zusteht
  • Das deutschlandweite Werkstatt-Netzwerk der UNFALLHELDEN stellt sicher, dass eine passende Werkstatt in der Region des Geschädigten das Fahrzeug tadellos repariert
  • Und wenn der Verunfallte einen Ersatzwagen benötigt, organisieren die UNFALLHELDEN deutschlandweit ein passendes Mietauto

Dieser Service ist für Unfallgeschädigte außerdem kostenlos, da nach dem Verkehrsrecht sämtliche Leistungen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt werden müssen.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.