Schadenregulierung durch die gegnerische Versicherung: Erleichterung oder Abzocke?
Was eigentlich passiert, wenn man die Schadenregulierung dem gegnerischen Versicherer überlässt?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich oftmals die Frage: Wer kümmert sich um den entstandenen Schaden?
Dabei bietet sich oftmals die vermeintliche „Lösung“, die Schadenregulierung der KFZ-Versicherung des Unfallverursachers zu überlassen.
Hierbei sollte man große Vorsicht walten lassen.
Oftmals bergen die Leistungen der Haftpflichtversicherungen einen erheblichen Nachteil für den Geschädigten.
Grundsätzlich hat der geschädigte Unfallbeteiligte die Wahl, ob er den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden repariert haben oder Schadensersatz in Geld erhalten möchte.
Von der Wahl unabhängig kann dies nachteilig für den Geschädigten sein, wenn die Schadensregulierung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers überlassen wird.
Denn welche Leistungen innerhalb der „Wundertüte Schadensregulierung“ tatsächlich erbracht werden, ist für den Geschädigten nicht klar ersichtlich.
Wie läuft die Schadensregulierung ab?
Generell beginnt die Schadenregulierung mit einem Gutachten. Dieses beziffert die Höhe des entstandenen Schades.
Bereits hier kann sich der erste Nachteil für den Unfallgeschädigten einstellen: In der Regel beziffern diese Gutachten einen niedrigeren Wert als der tatsächlich entstandene Schaden.
Dies ist nicht nur der Fall, wenn ein Sachverständiger der Haftpflichtversicherung ein solches Gutachten erstellt.
Auch einige vermeintlich unabhängige Sachverständige handeln im Zweifel eher im Sinne der Versicherung, um von dieser ggf. später Aufträge zu erhalten.
Bei einer Reparaturforderung des Unfallgeschädigten, hat dieser bei einer Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung keinerlei Einfluss auf die Wahl der Werkstatt.
Um die Versicherungsleistung möglichst niedrig zu halten, werden die Aufträge häufig an kleine Autowerkstätten vergeben, welche die Reparaturen möglichst billig erledigen.
Darunter leidet zumeist die Qualität der Reparaturleistungen.
Demnach erhält man nach der Schadensregulierung sein Fahrzeug notdürftig repariert zurück.
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Welche Nachteile gibt es?
Neben einer ggf. mangelnden Qualität der Reparatur kommen oftmals noch lange Wartezeiten bis zum Rückerhalt des Fahrzeuges hinzu.
Laut Rechtsprechung muss dem Versicherer bei einem durchschnittlichen Unfall allein für die Prüfung des Schadens eine Frist von vier bis sechs Wochen eingeräumt werden (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 09.01.2001, Akz.: 1 W 3378/98 und LG Köln, Urteil vom 23.10.2011, Akz.: 2 O 203/11).
Die Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen trifft neben dem Geschädigten, der die Reparatur seines Fahrzeuges fordert, ebenso denjenigen, der Schadensersatz in Geld verlangt.
Ist der Geschädigte während des Zeitraums der Reparaturarbeiten auf Mobilität angewiesen, besteht für ihn die Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug zu mieten.
Der anfallende Mietzins ist vom Versicherer zu erstatten.
Wird kein Mietfahrzeug benötigt kann der Geschädigte für die Reparaturdauer eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber dem Versicherer geltend machen.
In diesen Fällen beginnt mit hoher Wahrscheinlichkeit das „Streichkonzert“ der Haftpflichtversicherung.
Der Versicherer versucht, die Ersatzleistung des Geschädigten erheblich zu kürzen und „streicht“ ihm insofern einzelne Positionen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches „zusammen“.
Dabei sind die Kürzungen oftmals unrechtmäßig und die entsprechenden Positionen stehen dem fordernden Geschädigten eigentlich zu.
Die Versicherungen schalten üblicherweise solange auf stur, bis der Geschädigte seine Forderung einklagt.
Viele Geschädigte sehen jedoch von einer Klage aufgrund von Kosten und Aufwand ab.
Durch dieses Verhalten sparen sich die Versicherungen jährlich Millionenbeträge auf Kosten der Geschädigten.
Fazit:
Bei Lichte betrachtet ist von einer Schadenregulierung durch Haftpflichtversicherungen immer dann abzuraten, wenn nicht vorhersehbar ist welche Leistungen in der Wundertüte stecken.
Wer sich über seine Rechte nicht im Klaren ist und in einen fremdverschuldeten Unfall verwickelt wurde, dem sei zu raten, sich gegebenenfalls professionellen Beistand zu holen.